Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1987, Seite 313

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1987, Seite 313 (GBl. DDR Ⅰ 1987, S. 313); Gesetzblatt Teil I Nr. 31 Ausgabetag: 30. Dezember 1987 313 nungsunterlagen seiner für ihn zuständigen Filiale der Deutschen Außenhandelsbank AG (nachstehend zustän-’ dige Außenhandelsbank genannt) bei Einhaltung festgelegter Einreichungsfristen zu übergeben. Nach Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen übergibt die zuständige Außenhandelsbank den Lastschriftauftrag zur Einleitung des Lastschriftverfahrens dem kontoführenden Geldoder Kreditinstitut des Verkäufers oder dem Verkäufer, soweit mit diesem die Aufnahme der Rechnungsbeträge in einen maschinenlesbaren Datenträger vereinbart wurde. Die zuständige Außenhandelsbank hat das Recht, Lastschriftaufträge für Exportstreckengeschäfte wegen Nichteinhaltung der Einreichungsfrist oder inhaltlicher Mängel der Exportdokumente sowie bei nicht möglicher Inanspruchnahme gestellter Akkreditive zurückzuweisen. In diesen Fällen ist die Bezahlung der Rechnungsbeträge durch die Außenhandelsbetriebe im Überweisungsverfahren vorzunehmen. “ §2 (1) In § 4 ist als neuer Absatz 5 einzufügen: „ (5)' Vom Außenhandelsbetrieb kann ein Lastschriftrückauftrag gemäß Abs. 4 auch erteilt werden, wenn aufgrund nicht vertragsgerechter Lieferungen oder Leistungen im Exportstreckengeschäft der ausländische Käufer reklamiert oder bereits gezahlte Beträge im Rückinkasso einzieht. Voraussetzung für den Lastschriftrückauftrag ist, daß die Reklamation form- und fristgerecht erhoben wurde und der Exportbetrieb innerhalb von 21 Tagen nach Aufforderung durch den Außenhandelsbetrieb die Reklamation anerkennt, keine oder keine ausreichende Stellungnahme abgegeben hat. Das Kreditinstitut weist den Lastschriftrückauftrag zurück, wenn er keine Begründung enthält oder abweichend zu Abs. 4 später als 28 Tage nach Absendung der Mängelanzeige dutch den Außenhandelsbetrieb an den Exportbetrieb vorliegt.“ (2) Der bisherige Abs. 5 des § 4 wird Abs. 6. §3 Diese Anordnung tritt am 1. März 1988 in Kraft. Berlin, den 3. Dezember 1987 Der Präsident der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik Kaminsky Anordnung Nr. 21 über die Fälligkeit von Geldverbindlichkeiten aus Warenlieferungen und Leistungen 2. Fälligkeits-Anordnung vom 3i"&ezember 1987 Zur Änderung und Ergänzung der Fälligkeits-Anordnung vom 13. Oktober 1983 (GBl. I Nr. 30 S. 298) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane folgendes angeordnet: §1 (1) Der § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Weist die zuständige Filiale der Deutschen Außenhandelsbank AG (nachstehend zuständige Außenhandelsbank genannt) Lastschriftaufträge für Exportstreckengeschäfte wegen Nichteinhaltung der Einreichungsfrist oder aufgrund inhaltlicher Mängel der Exportdokumente zurück, ist die Bezahlung der Rechnungsbeträge durch die Außenhandelsbetriebe im Überweisungsverfahren mit einer Zahlungsfrist von 28 Tagen vorzunehmen, sofern nicht Abs. 4 zutrifft.“ (2) Der § 3 wird um die folgenden Absätze 4 und 5 ergänzt: „(4) Kann bei Lieferungen und Leistungen im Exportstreckengeschäft ein vom ausländischen Käufer gestelltes Akkreditiv aus Gründen, die der Exportbetrieb zu vertreten hat, nicht in Anspruch genommen und müssen die Dokumente zum Inkasso weitergeleitet werden, hat der Außenhandelsbetrieb den Rechnungsbetrag innerhalb von 7 Tagen nach Eingang des Valutagegenwertes zu überweisen. (5) Für die Überweisung eines dem Exportbetrieb nach Erledigung der Reklamation des ausländischen Käufers noch zustehenden Betrages gilt eine Zahlungsfrist von 7 Tagen.“ §2 Der § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „ (1) Die Zahlungsfrist beginnt am Tag nach Erteilung der Rechnung. Für die Erteilung der Rechnung gilt § 59 des Vertragsgesetzes vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 14 S. 293). Bei Lieferungen und Leistungen der Betriebe im Exportstrek-kengeschäft beginnt die Zahlungsfrist am Tag nach Einreichung der vollständigen zahlungsauslösenden Exportdokumente bzw. anderen im Exportauftrag vorgeschriebenen Abrechnungsunterlagen bei der zuständigen Außenhandelsbank. Im Falle des § 3 Abs. 4 beginnt die Zahlungsfrist am Tag nach Eingang des Valutagegenwertes auf dem Konto des Außenhandelsbetriebes, im Falle des § 3 Abs. 5 am Tag nach dem der Außenhandelsbetrieb von der Erledigung der Reklamation Kenntnis erhalten hat.“ §3 Diese Anordnung tritt am l.März 1988 in Kraft. Berlin, den 3. Dezember 1987 Der Präsident der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik Kaminsky Anordnung Nr. 101 über Plaste für Bedarfsgegenstände vom 7. Dezember 1987 Zur Durchführung des § 9 wird auf Grund des § 11 Abs. 1 Ziff. 1 des Lebensmittelgesetzes vom 30. November 1962 (GBl. I Nr. 12 S. 111) folgendes angeordnet: §1 Die Anlage 3 Verzeichnis der Plastformstoffe zu § 1 Ziff. 3 der Anordnung Nr. 1 vom 4. August 1964 über Plaste für Bedarfsgegenstände (GBl. II Nr. 99 S. 752) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 20. Juni 1867 (Sonderdruck Me. 953 des Gesetzblattes) wird wie folgt ergänzt: 2. Plastteile für Beruhigungssauger 3. Beißringe 4. Kinderbadewannen 5. Waschwannen und -bottiche. §2 (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. (2) Bestehende Standards sind im Rahmen der planmäßigen Überarbeitung mit dieser Anordnung bis spätestens 31. Dezember 1988 in Übereinstimmung zu bringen. Berlin, den 7. Dezember 1987 Der Minister für Gesundheitswesen OMR Prof. Dr. sc. med. Mecklinger 1 Anordnung (Nr. 1) vom 13. Oktober 1983 (GBl. I Nr. 30 S. 298) 1 Anordnung Nr. 9 vom 18. August 1983 (GBl. I Nr. 25 S. 247);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1987 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1987 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1987, S. 1-456).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit mit Initiative, Entschlossenheit und vorbildlicher Einsatzbereitschaft Gefahren und Störungen jederzeit abzuwenden und seinen Postenbereich zu verteidigen; sich die besten politisch-operativen Kenntnisse, Erfahrungen und Methoden des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung. Die Notwendigkeit und die Bedeutung der Zusammenarbeit der Abteilungen und bei der Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens. Die weitere Stärkung und Vervollkommnung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der anzugreifen oder gegen sie aufzuwiegeln. Die staatsfeindliche hetzerische Äußerung kann durch Schrift Zeichen, bildliche oder symbolische Darstellung erfolgen.

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