Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1987, Seite 3

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1987, Seite 3 (GBl. DDR Ⅰ 1987, S. 3); Gesetzblatt Teil I Nr. 1 Ausgabetag: 13. Januar 1987 3 (2) Die Kennziffern des Ökonomischen Nutzens haben den Zuwachs an Leistungen bzw. die Einsparung an Ressourcen des laufenden Aufwandes gegenüber der Situation vor der Durchführung der Maßnahme entsprechend ihrem jeweiligen Inhalt auszudrücken. Die Situation vor der Durchführung der Maßnahme ist durch eine entsprechende Vergleichsbasis darzustellen. Zur Untersetzung der Entwicklung der Hauptkennziffern der Leistungsbewertung der Kombinate und Betriebe sind folgende Kennziffemgruppen des ökonomischen Nutzens anzuwenden: ; Zuwachs an Produktion und Verbesserung ihrer qualitativen Struktur sowie Entwicklung und Ausnutzung der Produktionskapazitäten, Einsparung an Rohstoffen, Material und Energieträgern, Zuwachs an Export in das SW und NSW, Einsparung von Arbeitszeit und Arbeitsplätzen sowie Gewinnung von Arbeitskräften, Selbstkostensenkung und Zuwachs an Gewinn. Diese Kennziffern sind den entsprechenden Plänen und Bilanzen zugrunde zu legen. (3) Bei neuentwickelten Verfahren und Technologien sowie bei in Betrieb genommenen Investitionen und durchgeführten Generalreparaturen sind die Angaben über den ökonomischen Nutzen grundsätzlich auf Erzeugnisse zu beziehen, die mit dem entsprechenden Verfahren und der Technologie, der Anlage oder Maschine produziert werden. (4) Bei der Berechnung der Kennziffern ist zu gewährleisten, daß diese von den Definitionen für Planung, Rechnungsführung und Statistik und weiteren, von den zentralen Staatsorganen gesondert übergebenen Festlegungen ausgehen. Die Kennziffern müssen den erteilten ökonomischen Vorgaben entsprechen, die Auswirkungen der Maßnahme eindeutig und komplex über alle Phasen und Elemente des Reproduktionsprozesses charakterisieren sowie plan- und abrechenbar sein. Die Berechnung der Kennziffern ist revisionsfähig nachzuweisen. Ausgehend von der inhaltlichen Zielstellung der Maßnahmen und den erteilten Vorgaben sind die zu erreichenden Ziele der Leistung und des Ressourceneinsatzes in der Regel in mehreren Varianten zu ermitteln. Für die Ermittlung des Nutzens sind die zu erreichenden Ziele der Leistung und des Ressourceneinsatzes den entsprechenden Kennziffern der festgelegten Vergleichsbasis gegenüberzustellen. §5 (1) Der Nutzen ist für jede Maßnahme des wissenschaftlich-technischen Fortschritts als betrieblicher Nutzen zu ermitteln, zu planen und über Rechnungsführung und Statistik nachzuweisen. Die betriebliche Effektivität der Maßnahme ist das Verhältnis des im Betrieb entstehenden Nutzens zu dem im selben Betrieb entstehenden einmaligen Aufwand. Über den Betrieb hinausgehende Wirkungen, z. B. Gewinnzuwachs aus dem Wiedereinsatz gewonnener Arbeitskräfte in anderen Betrieben, sind gesondert darzustellen. (2) Die Generaldirektoren der Kombinate haben zu entscheiden, bei welchen Maßnahmen des wissenschaftlich-technischen Fortschritts, insbesondere bei der Entwicklung und Fertigung von Rationalisierungsmitteln, die im eigenen Kombinat eingesetzt werden, und anderen Maßnahmen, bei denen die ökonomischen Auswirkungen in mehreren Kombinatsbetrieben einbreten, der Nutzen für das Kombinat zu ermitteln, zu planen, nachzuweisen und den Bilanzen zugrunde zu legen ist. Zur Berechnung der Effektivität für das Kombinat ist dieser Nutzen dem im Kombinat entstehenden einmaligen Aufwand gegenüberzustellen. Über das Kombinat hinausgehende Wirkungen sind gesondert darzusteilen. 3 (3) Bei der Bestimmung der konkret festzulegenden Vergleichsbasis ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: a) Für Effektivitätsvergleiche sind Erzeugnisse, Verfahren, Technologien und Investitionsvorhaben bzw. Grundmittel heranzuziehen, die einem exakt definierten, vergleichbaren Verwendungszweck dienen. b) Für die Ermittlung des betrieblichen Nutzens ist das im eigenen Verantwortungsbereich produzierte abzulösende Erzeugnis, angewandte Verfahren oder vorhandene Grundmittel mit seinen ökonomischen Kennziffern in dem Jahr der Bestätigung des Dokuments und dem der Einführung des neuentwickelten Erzeugnisses oder Verfahrens bzw. der Inbetriebnahme der Kapazitäten vorangehenden Jahr (Basisjahr) zu bestimmen. Liegt kein abzulösendes Erzeugnis vor, ist das Effektivitätsniveau des im Betrieb produzierten Erzeugnisses mit der größten Vergleichbarkeit, das durchschnittliche Effektivitätsniveau der Erzeugnisgruppe bzw. in Ausnahmefällen das des Betriebes zugrunde zu legen. c) Zur Sichtbarmachung des mit der Anwendung von Schlüsseltechnologien zu erreichenden Nutzens- und Effektivitätsfortschrittes kann zusätzlich eine vergleichbare Variante berechnet werden, bei der die zu erreichende Zielstellung der Maßnahme mit der abzulösenden Technik dargestellt wird: Die sich daraus ergebenden Angaben über Nutzen und Aufwand sind jedoch nicht dem Plan zugrunde zu legen und durch Rechnungsführung Und Statistik zu erfassen und nachzuweisen. Sie sind als Entscheidungshilfe anzusehen und gesondert auszuweisen. (4) Weltstandsvergleiche einschließlich marktökonomischer sowie Breis- und Effektivitätsvergleiche sind entsprechend der Ordnung über die Bestimmung der Qualitätsmaßstäbe auf der Grundlage von Weltstandsvergleichen (ASMW VW 1486 vom Dezember 1985) durchzuführen. §6 (1) Die Ermittlung des volkswirtschaftlichen Nutzens und der Effektivität einer Maßnahme hat den eigenen Verantwortungsbereich sowie die nachfolgende Bearbeitungsstufe, erforderlichenfalls auch den Anwenderbereich und die vorgelagerten Produktionsstufen zu umfassen. Die Ermittlung der volkswirtschaftlichen Nutzens- und Effektivitätskennziffern hat insbesondere für solche Maßnahmekomplexe zu erfolgen, die einen hohen Verflechtungsgrad aufweisen und bei denen bei Zulieferern bzw. Produzenten vorwiegend Aufwendungen in Erscheinung treten, der volkswirtschaftliche Nutzen jedoch überwiegend erst in den nachfolgenden Bearbeitungsstufen bzw. Beim Anwender realisiert wird. (2) An der Ermittlung des volkswirtschaftlichen Nutzens und der volkswirtschaftlichen Effektivität haben mitzuwirken und entsprechende Informationen bei Anforderung bereitzustellen: a) das zuständige bilanzierende bzw. bilanzbeauftragte Kombinat, b) Hauptanwender bzw. Hauptverbraucher der Erzeugnisse oder Leistungen, einschließlich der Außenhandelsbetriebe und Organe des Binnenhandels, c) Generalauftragnehmer, Hauptauftragnehmer und Pro-j ektierungseinrichtungen, d) zuständige Forschungs- bzw. Rationalisierungseinrichtungen, e) Zulieferbetriebe und andere Kooperationspartner, einschließlich Partner im Rahmen der Forschungskooperation, f) örtliche Staatsorgane. (3) Für die Ermittlung des volkswirtschaftlichen Nutzens gelten gegenüber den Festlegungen zum betrieblichen Nutzen folgende Besonderheiten: a) Der volkswirtschaftliche Nutzen umfaßt grundsätzlich den Herstellernutzen für das gesamte geplante Produktionsvolumen des Jahres, in dem der volle Nutzen von Beginn an erreicht werden soll, und den Anwendernutzen für die normative Nutzungsdauer dieser Erzeugnisse. b) Werden mit einer ausgewählten Maßnahme mehrere Erzeugnisse oder Technologien realisiert bzw. werden die neuentwickelten Erzeugnisse und Verfahren durch eine größere Anzahl von Anwendern genutzt, kann der An-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1987 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1987 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1987, S. 1-456).

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