Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1987, Seite 270

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1987, Seite 270 (GBl. DDR Ⅰ 1987, S. 270); 270 Gesetzblatt Teil I Nr. 27 Ausgabetag: 10. November 1987 §21 Rettungsbohrsystem (1) Betriebe gemäß § 1 Abs. 2 Buchst, b 1., 4. und 5. Anstrich sind verpflichtet, die Anwendung des Rettungsbohrsystems in Abstimmung mit der Zentralstelle zu prüfen und sich bei vorliegender Anwendbarkeit bei der Zentralstelle als Bedarfsträger im Rettungsbohrsystem registrieren zu lassen. (2) Betriebe, die a) zur Gewährleistung des Rettungsbohrsystems mit Bohrarbeiten von über bzw. unter Tage beauftragt und bei der Zentralstelle registriert sind (im folgenden Rettungs-bohrbetriebe genannt), oder b) als Bedarfsträger über geeignete Bohrtechnik zur Durchführung von Rettungsbohrungen verfügen, haben die personellen und technisch-organisatorischen Voraussetzungen für die Einsatzbereitschaft des Rettungsbohrsystems sowie für die Leitung und Durchführung von Rettungsbohrungen umfassend zu schaffen und entsprechend dem wissenschaftlich-technischen Fortschritt weiterzuentwickeln. (3) Bedarfsträger, die nicht über geeignete Bohrtechnik verfügen, haben Hilfeleistungsverträge mit einem Rettungsbohrbetrieb abzuschließen. (4) In den Hilfeleistungsverträgen gemäß Abs. 3 sind insbesondere die Pflichten a) des Bedarfsträgers zur Schaffung optimaler Bedingungen für den Einsatz der Rettungsbohrtechnik und b) des hilfeleistenden Betriebes für die qualitätsgerechte Durchführung des Rettungswerkes zu regeln. (5) Rettungsbohrbetriebe, die mit Bohrarbeiten im Rettungsbohrsystem beauftragt sind, haben zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung im Rahmen des Rettungsbohrsystems mit allen Kooperationspartnern, die bei der Durchführung von Rettungsbohrungen Zusammenwirken, Vereinbarungen abzuschließen. (6) Die Betriebsleiter der Rettungsbohrbetriebe haben zur Wahrnehmung der Aufgaben der Betriebe im Rettungsbohrsystem einen leitenden Mitarbeiter als Leiter des Rettungsbohrens einzusetzen. (7) Die leitenden Mitarbeiter und Spezialisten im Rettungsbohrbetrieb sind jährlich durch den Leiter des Rettungsbohrens in Abstimmung mit der Zentralstelle zu qualifizieren und zu belehren. (8) Für die Organisation und den Einsatz des Rettungsbohrsystems gelten die dazu getroffenen Festlegungen6. Für die im Rettungsbohrsystem zur Anwendung kommenden Rahmentechnologien sowie für die Berichterstattung gelten die Festlegungen gemäß § 11 Absätze 6 bis 8. §22 Selbstretterwirtschaft (1) Der Betrieb hat den Werktätigen Selbstretter gemäß den dazu getroffenen Festlegungen7 zur Verfügung zu stellen, die funktionssicher sind und hinsichtlich ihrer Schutzwirkung den Erfordernissen des jeweiligen Arbeitsplatzes entsprechen. (2) Die Selbstretterwirtschaft ist gemäß den dazu getroffenen Festlegungen8 zu organisieren. 6 Z. Z. gilt die Anweisung Nr. 3/87 vom 1. September 1987 über das System zur Rettung eingeschlossener Bergleute mittels Bohrtechnik - Rettungsbohrsystem - (Sonderdruck der Zentralstelle). 7 z. Z. gilt die Anweisung Nr. 2/87 vom 18. Mai 1987 zur Selbstrettung unter Tage (Sonderdruck der Obersten Bergbehörde). 8 z. Z. gilt die Anweisung Nr. 1/81 vom 24. Juli 1981 über die Selbst- retterwirtschaft im Bergbau (Sonderdruck der Zentralstelle). (3) Der Betriebsleiter hat für die Durchführung der Selbstretterwirtschaft einen leitenden Mitarbeiter als Leiter der Selbstretterwirtschaft und für die Instandhaltung der Selbstretter Selbstretterwarte sowie bei Erfordernis Hilfskräfte einzusetzen. (4) Als Leiter der Selbstretterwirtschaft darf nur eingesetzt werden, wer an einem Qualifizierungslehrgang gemäß § 16 Abs. 1 erfolgreich teilgenommen hat und im Besitz eines entsprechenden Berechtigungsnachweises ist. (5) Die Qualifizierung der Selbstretterwarte und Hilfskräfte hat durch die Leiter der Selbstretterwirtschaft zu erfolgen. (6) Die Ausbildung der Werktätigen im Umgang mit den Selbstrettern hat durch den Betrieb nach Standard TGL 30 970 und den Benutzungsanweisungen der Herstellerbetriebe zu erfolgen. (7) Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Selbstretterwirtschaft gemäß Abs. 2 haben die Betriebe geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. (8) Die Beschaffung der Selbstretter hat so zu erfolgen, daß die Ausrüstung der Werktätigen mit Selbstrettern und der planmäßige Austausch der Selbstretter gewährleistet sind. (9) Für Art und Umfang der Ausrüstung der Betriebe mit Selbstrettern gelten die dazu getroffenen Festlegungen9. §23 Ordnungsstrafbestimmungen (1) Wer als Verantwortlicher entgegen den Bestimmungen dieser Anordnung vorsätzlich oder fahrlässig a) der Pflicht zur Meldung über Einsätze der Wehr gemäß § 14 Abs. 1 und zur Sicherstellung der Atemschutzmittel gemäß § 14 Abs. 3 nicht nachkommt, b) die Bildung der Wehr gemäß § 4 Abs. 1 nicht vornimmt und keine Festlegungen zur Aufrechterhaltung der Wehren gemäß § 4 Abs. 5 trifft, c) die Einsatzbereitschaft und Schlagkraft der Wehr gemäß § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 9 Absätze 1 bis 3, § 10 Abs. 1, § 11 Absätze 5 und 6 gefährdet oder nicht gewährleistet, d) das Rettungsbohrsystem nicht gemäß §21 Absätze 1 bis 3, 5 und 6 und die Selbstretterwirtschaft nicht gemäß § 22 Absätze 1, 3, 4 und 8 organisiert und aufrechterhält, e) den zur Konkretisierung dieser Anordnung erlassenen schriftlichen Anweisungen des Leiters der Zentralstelle oder den Verfügungen des Leiters oder der Inspektoren der Zentralstelle zuwiderhandelt, kann mit einem Verweis oder einer Ordnungsstrafe von 10 bis 500 M belegt werden. (2) Ebenso kann zur Verantwortung gezogen werden, wer vorsätzlich a) Einrichtungen, Mittel oder Geräte, die den Wehren dienen, beschädigt, entfernt, mißbräuchlich benutzt oder ihre Benutzung auf andere Art und Weise erschwert oder verhindert, unberechtigt Rettungsstellen betritt oder b) Kontrollen der Zentralstelle auf dem Gebiet des Gru-benrettungs- und Gasschutzwesens behindert. (3) Eine Ordnungsstrafe bis 1 000 M kann ausgesprochen werden, wenn durch eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach den Absätzen 1 und 2 a) die gesellschaftlichen Interessen grob mißachtet wurden, b) ein größerer Schaden hätte verursacht werden können oder 9 z. Z. gilt die Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung 120/2 vom 5. Oktober 1973 - Bergbausicherheit im Bergbau unter Tage - ((Sonderdruck Nr. 767 des Gesetzblattes).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1987 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1987 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1987, S. 1-456).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik und unter Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erfolgen. Diese spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen dienen dem Ziel: schnellste Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel habe ich im Abschnitt über die Grundsätze schon Stellung genommen. Entsprechend den dort gegebenen Weisungen und Orientierungen sind in engem Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Linie der Linie des Zentralen Medizinischen Dienstes und der Medi zinischen Dienste der Staatssicherheit , Staatsanwälte, Verteidiger, Kontaktper sonen der Verhafteten bei Besuchen sowie das Leben und die Gesundheit der durch dasVogckiinininis Bedroh- ten zu schützen, - alle operativ-betjshtrefi Formationen entsprechend der er-, jilf tigkeit zu jne;a und weiterzuleiten, die Sicherung von Beweismitteln in den Untorsuchwngshaftnstaiion des btt, Die twodigkolt der qualifissierten Sicherung von Beweismitteln bei der Aufnahme Inhaftierter in eine Untersuchungshatanatalt Staatssicherheit. Die Hotwendigkeit der zielstrebigen Suche und Sicherung von Beweismaterial größte Bedeutung beizumessen, da die praktischen Erfahrungen bestätigen, daß von dieser Grundlage ausgehend, Beweismaterial sichergestellt werden konnte. Bei der Durchsuchung von mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismaterial innerhalb des Aufnahmeprozesses und die dabei zu lösenden Aufgaben durch die Angehörigen der Linie.

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