Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1987, Seite 269

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1987, Seite 269 (GBl. DDR Ⅰ 1987, S. 269); Gesetzblatt Teil I Nr. 27 Ausgabetag: 10. November 1987 269 §14 Meldungen (1) Einsätze der Wehr zur Durchführung von Rettungswerken und zur Bekämpfung von Havarien sowie Unfälle und Vorkommnisse bei der Benutzung von Atemschutzgeräten sind der Zentralstelle sofort zu melden. (2) Für Meldungen gemäß Abs. 1 sowie für Meldungen über Einsätze der Wehr gemäß § 2 Abs. 3 gelten die dazu von der Zentralstelle getroffenen Festlegungen3. (3) Atemschutzmittel, mit denen Vorkommnisse bei der Benutzung eintraten, sind sofort durch den Oberführer für die Überprüfung durch die Zentralstelle gemäß den dazu getroffenen Festlegungen3 sicherzustellen. § 15 Aus- und Weiterbildung der Wehrmitglieder (1) Die Betriebe haben die Aus- und Weiterbildung der Wehrmitglieder gemäß den dazu getroffenen Festlegungen5 durchzuführen. Die Ausbildung umfaßt die theoretischen Unterweisungen und praktischen Übungen. (2) Die Wehrmitglieder sind verpflichtet, an der Aus- und Weiterbildung regelmäßig teilzunehmen. Die Betriebsleiter haben dafür die Voraussetzungen zu schaffen. (3) Die Wehrmitglieder müssen jährlich mindestens 6 praktische Übungen mit den zum Einsatz kommenden Atemschutzmitteln ableisten. (4) Grubenwehrmitglieder, die gemäß § 4 Abs. 6 Aufgaben der Gasschutzwehr wahrnehmen, haben zusätzlich zu den Übungen gemäß Abs. 3 mindestens 2 praktische Übungen mit den für die Gasschutzwehr einzusetzenden Atemschutzmitteln abzuleisten und sind in den praktischen Übungen und in der theoretischen Ausbildung mit den entsprechenden betriebsspezifischen und technologischen Bedingungen vertraut zu machen. (5) Die praktischen Übungen sind gleichmäßig auf das ganze Jahr zu verteilen. Unterbrochene und vorzeitig beendete Übungen sind zu wiederholen: (6) Einsätze der Wehrmitglieder mit Atemschutzmitteln können als praktische Übungen angerechnet werden, wenn die Benutzungsdauer der verwendeten Atemschutzmittel der geplanten Zeitdauer einer Geräteübung entspricht. (7) Für die Aus- und Weiterbildung der Wehrmitglieder ist jeweils eine Schicht zu verwenden. Nebenamtliche Mitglieder der Grubenwehr haben darüber hinaus jährlich an einem 5tägigen Lehrgang teilzunehmen. (8) Mitglieder der Gasschutzwehr haben jährlich mindestens 30 Stunden theoretische Ausbildung zu absolvieren. (9) Die Aus- und Weiterbildung der hauptamtlichen Wehrmitglieder hat nach speziellen vom Leiter der Wehr auszuarbeitenden Ausbildungsplänen zu erfolgen. (10) Die Aus- und Weiterbildung im Rahmen der Zivilverteidigung hat für die Wehrmitglieder nach den Ausbildungsplänen und unter Beachtung der betrieblichen Erfordernisse zu erfolgen. §16 Qualifizierung durch die Zentralstelle (1) Oberführer, Atemschutzgerätewarte und Leiter der Selbstretterwirtschaft müssen vor Übernahme der Funktion-an einem Grundausbildungslehrgang der Zentralstelle erfolgreich teilgenommen haben und im Besitz des hierfür von der Zentralstelle zu übergebenden Berechtigungsnachweises sein. 5 z. Z. gilt die Anweisung vom 20. Dezember 1973 über die Ausbildung der Mitglieder der Grubenwehren und Gasschutzwehren (Sonderdruck der Zentralstelle). (2) Oberführer, Atemschutzgerätewarte und Leiter der Selbstretterwirtschaft haben an den Weiterbildungslehrgängen der Zentralstelle teilzunehmen. (3) Die Betriebe sind verpflichtet, die Oberführer, Atemschutzgerätewarte und Leiter der Selbstretterwirtschaft zu den Grundausbildungs- und Weiterbildungslehrgängen sowie zur Teilnahme an Erfahrungsaustauschen in die Zentralstelle zu delegieren und die dafür erhobenen Gebühren zu entrichten. Entlohnung und Anerkennung §17 (1) Die Entlohnung der Wehrmitglieder für die Tätigkeit in den Wehren hat gemäß der abgeschlossenen Vereinbarung zwischen der Obersten Bergbehörde beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und den Zentralvorständen der Industriegewerkschaften Bergbau Energie und Wismut zu erfolgen. N (2) Durch die Betriebsleiter sind besondere Leistungen im Grubenrettungs- und Gasschutzwesen zu würdigen. §18 (1) Die Wehrmitglieder sind berechtigt, entsprechend ihrer Zugehörigkeit zur Wehr das Gruben- oder Gasschutzwehrabzeichen sowie einen Ärmelstreifen am linken Unterarm des Bergmannsehrenkleides zu tragen. (2) Der Ärmelstreifen gemäß Abs. I ist ein 25 mm breites Band mit der silberfarbenen Inschrift „GRUBENWEHR“ oder „GASSCHUTZWEHR“. Das Band wird von 2 silberfarbenen Streifen begrenzt, (3) Das Wehrabzeichen gemäß Abs. 1 ist rund, der Durchmesser beträgt 10 mm und zeigt auf gelbem Grund 3 rote Flammen. Am Rand der unteren Hälfte trägt es die Inschrift „GRUBENWEHR“ bzw. „GASSCHUTZWEHR“. Auf der oberen Hälfte trägt es für die Grubenwehr das schwarzfar-bene Symbol Schlägel und Eisen. (4) Die Mitarbeiter der Zentralstelle gemäß § 20 sind berechtigt, am linken Unterarm des Bergmannsehrenkleides einen Ärmelstreifen zu tragen. Dieser Ärmelstreifen ist ein 25 mm breites Band mit der goldfarbenen Inschrift „ZENTRALSTELLE FÜR DAS GRUBENRETTUNGS- UND GASSCHUTZWESEN“. Das Band wird von 2 goldfarbenen Streifen begrenzt. §19 (1) Für langjährige Mitgliedschaft in der Wehr verleiht der Leiter der Zentralstelle das „Abzeichen für treue Dienste“ nach 5 Jahren Mitgliedschaft in der Stufe Bronze, 10 Jahren Mitgliedschaft in der Stufe Silber, 15 Jahren Mitgliedschaft in der Stufe Gold. (2) Das „Abzeichen für treue Dienste“ ist gemäß § 18 Abs. 3 gestaltet und hat zusätzlich einen 2 mm breiten bronze-, Silber- oder goldfarbenen Lorbeerkranz. (3) Die Betriebe haben die gemäß Abs. 1 zu würdigenden Wehrmitglieder rechtzeitig der Zentralstelle mitzuteilen. (4) In Verbindung mit der Verleihung des „Abzeichens für treue Dienste“ hat der Betrieb, dem das Wehrmitglied angehört, Prämien in Höhe von mindestens 300 M bei der Stufe Bronze, 400 M bei der Stufe Silber, 600 M bei der Stufe Gold und jeweils nach weiteren 5 Jahren Mitgliedschaft zu gewähren. Einzelheiten hierzu sind betrieblich zu regeln. §20 Die in den §§ 17, 18 und 19 getroffenen Festlegungen gelten für den Leiter, die Inspektoren und die Atemschutzgerätetechniker der Zentralstelle entsprechend.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1987 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1987 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1987, S. 1-456).

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