Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1987, Seite 267

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1987, Seite 267 (GBl. DDR Ⅰ 1987, S. 267); Gesetzblatt Teil I Nr. 27 Ausgabetag: 10. November 1987 267 (4) Die Wehrmitglieder haben die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen, den Weisungen ihrer Vorgesetzten Folge zu leisten und vorbildlich zusammenzuarbeiten. §4 Bildung der Wehren (1) Die Betriebe gemäß § 1 Abs. 2 Buchst b haben eine Grubenwehr oder Gasschutzwehr zu bilden. (2) Die Grubenwehr hat mindestens aus folgenden Wehrmitgliedern zu bestehen: 4 Oberführern (davon 1 Leiter der Wehr), . 4 Atemschutzgerätewarten, 5 Gruppenführern, 7 Wehrmännern. (3) Die Gasschutzwehr hat mindestens aus folgenden Wehrmitgliedern zu bestehen: 3 Oberführern (davon 1 Leiter der Wehr), 3 Atemschutzgerätewarten, 4 Gruppenführern, 4 Wehrmännern. (4) Die Wehren gliedern sich in Gruppen. Die Gruppen der Grubenwehren setzen sich in der Regel aus 1 Gruppenführer und 4 Wehrmännern, die Gruppen der Gasschutzwehren in der Regel aus 1 Gruppenführer und 2 Wehrmännern zusammen. (5) Die Betriebsleiter haben unter Berücksichtigung der möglichen Gefährdungen und der betrieblichen Erfordernisse die Stärke, Zusammensetzung und Leitung der Wehren sowie die Bildung von Spezialistengruppen in Abstimmung mit dem jeweiligen Generaldirektor bzw. übergeordneten Leiter festzulegen. Diese Festlegungen bedürfen der Zustimmung der Zentralstelle. (6) In Betrieben, in denen sowohl eine Grubenwehr als auch eine Gasschutzwehr erforderlich sind, können mit Zustimmung des Leiters der Zentralstelle die Aufgaben der Gasschutzwehr von der Grubenwehr wahrgenommen werden. (7) Die Bildung gemeinsamer Wehren aus geeigneten Werktätigen mehrerer Betriebe ist in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Leiters der Zentralstelle möglich. (8) In begründeten Ausnahmefällen können Betriebe durch den Leiter der Zentralstelle von der Bildung einer Wehr befreit werden, wenn sie für die Wahrnehmung der Aufgaben einer Wehr gemäß § 2 Abs. 2 Hilfeleistungsverträge abgeschlossen haben. §5 Leitung der Wehren (1) Die Leitung der Wehr ist einem Oberführer zu übertragen, der im Besitz eines gültigen Berechtigungsnachweises gemäß § 16 Abs. 1 ist. (2) Der Leiter der Wehr trägt die Verantwortung für den Einsatz, die Ausbildung und die Ausrüstung der Wehr. Im Rahmen dieser Aufgaben ist er den Wehrmitgliedern gegenüber weisungsberechtigt. (3) Die Oberführer haben sich ständig aktuelle Kenntnisse über die spezifischen betrieblichen Bedingungen in Vorbereitung und zur Durchführung von Einsätzen der Wehr zu verschaffen. §6 Wehrmitglieder (1) Die Mitarbeit in den Wehren kann haupt- oder nebenamtlich ausgeübt werden. (2) Die Funktion des Leiters der Wehr und mindestens eines Atemschutzgerätewartes einer Wehr sind hauptamtlich auszuüben und als Arbeitsaufgabe im Arbeitsvertrag zu vereinbaren. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Funk- tion mit Zustimmung des Leiters der Zentralstelle nebenamtlich ausgeübt werden. (3) Über die nebenamtliche Tätigkeit in der Wehr ist zwischen dem Betrieb und dem Werktätigen auf der Grundlage der arbeitsrechtlichen Bestimmungen eine schriftliche Vereinbarung zum Arbeitsvertrag abzuschließen. Die nebenamtliche Tätigkeit in der Wehr ist Bestandteil des Arbeitsrechtsverhältnisses des Werktätigen. (4) Die Betriebe sind verpflichtet, für die Wehrmitglieder gegen die Folgen von Unfällen, die sie bei Einsätzen und praktischen Übungen erleiden, eine zusätzliche Unfallversicherung nach den zwischen der Staatlichen Versicherung der DDR und der Obersten Bergbehörde abgestimmten Grundsätzen zu vereinbaren. (5) Oberführer müssen eine abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbildung besitzen. Gruppenführer sollten leitende Mitarbeiter und Atemschutzgerätewarte müssen geeignete Facharbeiter sein. (6) Die Gruppenführer tragen im Rahmen der Einsätze und Übungen der Wehr für die Sicherheit ihrer Gruppe und für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben die Verantwortung und sind innerhalb ihrer Gruppe weisungsberechtigt. (7) Die Atemschutzgerätewarte haben die Aufgabe, die Atemschutzmittel und sonstigen Ausrüstungen der Wehr stets in einem funktionstüchtigen und einsatzbereiten Zustand zu halten. §7 Zugehörigkeit (1) Für die Zugehörigkeit zur Wehr gelten die arbeitsrechtlichen Bestimmungen und die Bestimmungen dieser Anordnung. (2) Mitglieder der Wehren können Werktätige sein, die a) eine Grundausbildung im Grubenrettungs- und Gasschutzwesen mit Erfolg abgeschlossen haben, b) mit den betrieblichen Bedingungen vertraut sind, c) entsprechend den Bestimmungen über arbeitsmedizinische Tauglichkeits- und Überwachungsuntersuchungen ihre körperliche, gesundheitliche und geistige Eignung durch eine ärztliche Untersuchung nachgewiesen und d) als Mitglieder der Grubenwehr das 19. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht überschritten haben oder e) als Mitglieder der Gasschutzwehr das 19. Lebensjahr vollendet und das 55. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. (3) Den Wehrmitgliedern ist bei der Aufnahme in die Wehr ein von der Zentralstelle herausgegebener Ausweis auszuhändigen. (4) Die hauptamtlich tätigen Oberführer und Atemschutzgerätewarte können in begründeten Fällen mit Zustimmung des Leiters der Zentralstelle ihre Funktion in den Grubenwehren bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres und in den Gasschutzwehren bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter ausüben. (5) Bei schuldhafter Pflichtverletzung oder schwerwiegenden Disziplinverstößen können Wehrmitglieder durch den Betriebsleiter mit vorheriger Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung aus der Wehr ausgeschlossen werden. §8 Rettungsstellen, Stützpunkte, Ubungsobjekte (1) Zur Durchführung der Aufgaben der Wehren haben die Betriebe Rettungsstellen und bei Erfordernis Stützpunkte gemäß den dazu getroffenen Festlegungen! einzurichten und 1 1 Z. Z. gilt die Anweisung vom 10. Dezember 1973 über die Einrichtung von Rettungsstellen der Gruben- und Gasschutzwehren (Sonderdruck der Zentralstelle).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1987 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1987 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1987, S. 1-456).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten hat, daß jeder Inhaftierte sicher verwahrt wird, sich nioht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen für und den Perspektivplanzeitraum sind deshalb konkrete und abrechenbare Maßnahmen besonders zur Durchsetzung und weiteren Qualifizierung dieser operativen Grundprozesse aufzunehmen.

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