Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1987, Seite 258

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1987, Seite 258 (GBl. DDR Ⅰ 1987, S. 258); 258 Gesetzblatt Teil I Nr. 26 Ausgabetag: 30. Oktober 1987 Forderungen hinsichtlich des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, des Brandschutzes, des Umweltschutzes und der sozialistischen Landeskultur, der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit einschließlich des Schutzes des Objektes, Vorgaben für die rationelle Errichtung und Nutzung der Baustelleneinrichtung, Angaben über spezifische Regelungen für die Vorbereitung der Investition, den Abschluß der Vorbereitung und den Zeitraum der Durchführung. (2) Der Investitionsauftraggeber oder der in seinem Auftrag mitwirkende Auftragnehmer hat im Zuge der Vorbereitung der Grundsatzentscheidung für Bauwerke Prüfbescheide bei der Staatlichen Bauaufsicht zu beantragen, wenn nicht bei der Prüfung der Aufgabenstellung Prüfverzicht ausgesprochen worden ist. Den Anträgen sind folgende Unterlagen beizufügen: a) in einfacher Ausfertigung Nachweis der Bestätigung der Aufgabenstellung, Standortgenehmigung, einschließlich städtebaulicher Zustimmung, Nachweis der Einhaltung der vorgesehenen technischen und ökonomischen Kennziffern der Aufgabenstellung, Angabe der vorgesehenen Projektanten und Baubetriebe, erforderliche Gutachten bzw. baufachliche Stellung--nahmen, wie Gutachten der Gutachterstelle sowie hygienische, hydrologische, geologische und Baugrundgutachten, bergbauliche Stellungnahme; b) in zweifacher Ausfertigung Lageplan mit Eintragung der vorhandenen technischen Versorgungsleitungen aller Art auf oder über dem Baugrundstück sowie der benachbarten Bebauung und Angaben zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs, Zeichnungen mit Angaben zur Bauweise und zur vorgesehenen technischen Versorgung der Bauwerke, Berechnung der Haupttragkonstruktion, Angaben über vorgesehene Nutzungsdauer, Nutzungsarten der Bauwerke, Einhaltung der Forderungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, des Brandschutzes sowie des Lärmschutzes und über die durch den Produktionsprozeß möglichen Einflüsse auf die zu errichtenden und vorhandenen Bauwerke sowie auf die Umwelt, Nachweis über die rationelle Errichtung und Nutzung der Baustelleneinrichtung. Mit dem Prüfbescheid ist eine Ausfertigung der Unterlagen zurückzugeben. (3) Die im Abs. 2 Buchst, b genannten Unterlagen können nach Abstimmung mit der zuständigen Staatlichen Bauaufsicht auch zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch mit dem Ausführungsprojekt, vorgelegt werden. (4) Die Staatliche Bauaufsicht kann weitere Unterlagen fordern oder auf einen Teil der Unterlagen verzichten. (5) Der Prüfbescheid ist innerhalb von 4 Wochen, gerechnet vom Eingang der vollständigen Unterlagen, zu erteilen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfzeitraum verlängert werden. § 13 (1) Die Staatliche Bauaufsicht unterzieht entsprechend ihren Kontrollplänen Angebotsprojekte, wiederverwendungsfähige Projektlösungen sowie Ausführungsprojekte für Bauwerke bei Investitionsvorhaben von großer volkswirtschaftlicher Bedeutung und solche mit einem hohen technischen Schwierigkeitsgrad, Serienerzeugnisse, Experimentalbauten, ausgewählte Importleistungen einer komplexen Prüfung hinsichtlich aller entscheidenden Qualitätsparameter einschließlich der Gebrauchseigenschaften und der Zuverlässigkeit der geplanten Bauwerke. Ausführungsprojekte für andere Bauwerke sind stichprobenartig zu prüfen. (2) Ausführungsprojekte sind in zweifacher Ausfertigung zur Prüfung vorzulegen. (3) Der Prüfbescheid für Ausführungsprojekte ist innerhalb von 4 Wochen, gerechnet vom Eingang der geforderten Unterlagen, zu erteilen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfzeitraum verlängert werden. Mit dem Prüfbescheid ist eine Ausfertigung der Unterlagen zurückzugeben. § 14 Die für die bauaufsichtliche Kontrolle zuständige Staatliche Bauaufsicht hat geprüfte Ausführungsprojekte bis zum Ablauf des Garantiezeitraumes für das Bauwerk aufzubewahren. Zustimmungen staatlicher Organe, Baukarteibläfter und Lagepläne der Bauwerke sind nach Ablauf des Garantiezeitraumes der für den Standort zuständigen Staatlichen Bauaufsicht im Kreis zu übergeben. Diese Unterlagen sind während der Standzeit der Bauwerke aufzubewahren. §15 (1) Die Staatliche Bauaufsicht prüft entsprechend ihren Kontrollplänen die Bauausführung von ausgewählten Bauwerken bei Investitionsvorhaben vön großer volkswirtschaftlicher Bedeutung und solchen mit einem hohen technischen Schwierigkeitsgrad, Experimentalbauten, Importleistungen vom Beginn bis zur Beendigung hinsichtlich aller entscheidenden Qualitätsparameter einschließlich der Einhaltung der Festlegungen der städtebaulichen Bestätigung. Dazu können Prüfingenieure der Staatlichen Bauaufsicht auf den Baustellen stationiert werden. Die Auftraggeber haben hierfür erforderliche Arbeitsräume, Arbeitsmittel und Wohnunter-künfte zur Verfügung zu stellen. Die Auftragnehmer haben die Mitnutzung von Laboreinrichtungen zu gestatten. (2) Bei anderen Bauwerken als denen gemäß Abs. 1 ist die Bauausführung stichprobenartig zu prüfen. (3) Der Baubeginn ist vom Auftragnehmer mindestens 1 Woche vorher mit folgenden Angaben anzuzeigen: Objekt, Investitionsauftraggeber bzw. Rechtsträger oder Eigentümer, Generalauftragnehmer und Hauptauftraggeber Bau mit Angabe des verantwortlichen Bauleiters, Termin des Baubeginns und der geplante Bauablauf. (4) Im Ergebnis der bauaufsichtlichen Prüfungen der Bauausführung werden Prüfbescheide erteilt. Die Prüfbescheide sind dem 'ausführenden Betrieb sowie dem Investitionsauftraggeber, dem Rechtsträger oder dem Eigentümer zu übergeben. Zu § 16 der Verordnung: § 16 Der Auftraggeber oder der von ihm beauftragte Betrieb hat im Zuge der Erarbeitung der Bauunterlagen einen Prüfbescheid bei der Staatlichen Bauaufsicht zu beantragen. Dem;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1987 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1987 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1987, S. 1-456).

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