Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1987, Seite 255

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1987, Seite 255 (GBl. DDR Ⅰ 1987, S. 255); Gesetzblatt Teil I Nr. 26 Ausgabetag: 30. Oktober 1987 255 c) die Produktion von Erzeugnissen gemäß § 12 Abs. 2 nicht unterbricht, obwohl die Voraussetzungen für eine qualitätsgerechte Produktion nicht gegeben sind und eine Sondergenehmigung zur Fortführung der Produktion bzw. Lieferung bereits produzierter Erzeugnisse von der Staatlichen Bauaufsicht nicht erteilt worden ist, d) ein Bauwerk gemäß den §§ 14 und 16 ohne Vorliegen der Baugenehmigung errichtet, verändert oder nutzt, e) ohne Genehmigung gemäß § 8 Bauwerke abreißt, f) bei Baumaßnahmen gemäß den §§ 14 und 16 Baumaterial vergeudet oder nicht ordnungsgemäß lagert, g) erteilte Auflagen gemäß § 4 Abs. 2, § 7, § 10 Abs. 2 oder § 12 Abs. 3 nicht erfüllt, h) seiner Pflicht zur Gewährleistung der Bausicherheit gemäß § 6 nicht nachkommt, kann mit einem Verweis oder einer Ordnungsstrafe von 10 bis 500 M belegt werden. (2) Ist eine vorsätzliche Handlung nach Abs. 1 aus Vorteilsstreben oder wiederholt innerhalb von 2 Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet oder ist ein größerer Schaden verursacht worden oder hätte er verursacht werden können oder wurden die gesellschaftlichen Interessen grob mißachtet, kann eine Ordnungsstrafe bis 1 000 M ausgesprochen werden. (3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Leiter der Staatlichen Bauaufsicht im Ministerium für Bauwesen, dem Leiter der Abteilung Spezial- und Sonderbauten,' den Abteilungsleitern für Industrie-'und Spezialbau, den Leitern der Dienststellen in den Bezirken und Kreisen sowie der Sonderbauaufsichten gemäß § 20 Ziffern 1 und 4. (4) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101). §30 Zwangsgeld (1) Der Leiter der Staatlichen Bauaufsicht im Ministerium für Bauwesen, der Leiter der Abteilung Spezial- und Sonderbauten, die Abteilungsleiter für Industrie- und Spezialbau, die Leiter der Dienststellen in den Bezirken und Kreisen so- ■ wie der Sonderbauaufsichten gemäß § 20 Ziffern 1 und 4 können zur Durchsetzung von Auflagen gemäß § 4 Abs. 2, § 7, § 10 Abs. 2, § 12 Absätze 2 und 3 sowie § 28 Abs. 1 Zwangsgeld gegenüber a) Staatsorganen, Kombinaten, wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen bis zur Höhe von 50 000 M, b) Bürgern bis zur Höhe von 5-000 M festsetzen. (2) Die Höhe des Zwangsgeldes ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Auflagenerfüllung, der Schwere und'Folgen der Pflichtverletzung, bei Verpflichteten gemäß Abs. 1 Buchst, a auch der Wirkungen auf die Fonds, festzusetzen. (3) Die Anwendung von Zwangsgeld ist vorher schriftlich anzudrohen. Die Androhung muß enthalten: die genaue Bezeichnung der Pflicht, deren- Durchführung erzwungen werden soll, eine angemessene Frist, innerhalb der die Pflicht erfüllt werden soll, die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes. (4) Wird die Pflicht nicht in der Frist gemäß Abs. 3 erfüllt, kann das Zwangsgeld festgesetzt werden. Die Festsetzung des Zwangsgeldes bedarf der Schriftform und muß eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. (5) Zwangsgeld kann, wenn die im Abs. 3 genannte Pflicht nicht erfüllt wird, wiederholt festgesetzt und vollstreckt wer- den. Die wiederholte Festsetzüng ist jeweils erneut schriftlich anzudrohen. ~~ (6) Wird die geforderte Pflicht gemäß Abs. 3 erfüllt, ist Zwangsgeld nicht festzusetzen. (7) Wird die geforderte Pflicht erst nach der Festsetzung des Zwangsgeldes erfüllt, kann der zuständige Leiter der Staatlichen Bauaufsicht nach Prüfung der Sachlage das festgesetzte Zwangsgeld mindern oder von dessen Vollstreckung absehen. Der Verpflichtete ist darüber zu informieren. (8) Ein Zwangsgeld ist nicht festzusetzen oder zu vollstrek-ken, wenn der Verpflichtete nachweist, daß er trotz Nutzung aller Möglichkeiten die geforderte Pflicht nicht oder nicht termingerecht erfüllen kann. (9) Das festgesetzte Zwangsgeld ist innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Zugang der Festsetzung zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist, ist das festgesetzte Zwangsgeld auf Ersuchen der Staatlichen Bauaufsicht nach den Rechtsvorschriften über die Vollstreckung von Geldforderungen der Staatsorgane zu vollstrecken. Gehört der Zwangsgel dschuldner zum Bereich der sozialistischen Wirtschaft, ist das Zwangsgeld aufgrund eines Vollstreckungsauftrages der Staatlichen Bauaufsicht an die kontoführende Bank vom Konto des Zwangsgeldschuldners abzubuchen und auf das dafür vorgesehene Konto zu überweisen. (10) Die Vollstreckung von Zwangsgeld kann nach Ablauf einer Frist von 1 Jahr nicht mehr gefordert werden. Die Frist beginnt mit der Festsetzung des. Zwangsgeldes. (11) Ordnungsstrafmaßnahmen und Zwangsgeld können gegenüber Bürgern nicht nebeneinander für dieselbe Pflichtverletzung angewandt werden. §31 Entscheidungen Entscheidungen der Staatlichen Bauaufsicht nach dieser Verordnung haben schriftlich zu ergehen, sind zu begründen und haben eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Sie sind den Adressaten auszühändigen oder zuzusenden. Ist eine Entscheidung dringend geboten, kann sie zunächst mündlich bekanntgegeben werden. Sie ist innerhalb von 10 Arbeitstagen durch die Staatliche Bauaufsicht zuzusenden. §32 Beschwerdeverfahren (1) Gegen die nach dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen der Staatlichen Bauaufsicht kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Entscheidung unter Angabe der Gründe bei der Staatlichen Bauaufsicht einzulegen, die die Entscheidung getroffen hat. (2) Über die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist dem übergeordneten Leiter der Staatlichen Bauaufsicht zur Entscheidung zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist davon zu informieren. Der übergeordnete Leiter der Staatlichen Bauaufsicht entscheidet innerhalb weiterer 4 Wochen endgültig. Über Beschwerden gegen Entscheidungen, die der Leiter der Staatlichen Bauaufsicht im Ministerium für Bauwesen getroffen hat, entscheidet der Minister für Bauwesen innerhalb dieser Prist endgültig. (3) Über Beschwerden gegen Entscheidungen, die die Leiter der Sonderbauaüfsichten getroffen haben, entscheidet der zuständige Minister innerhalb weiterer 4 Wochen endgültig. (4) Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb dieser Fristen nicht getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid mit Angabe der Gründe, sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben. (5) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der für die Entscheidung jeweils zuständige Leiter der Staatli-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1987 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1987 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1987, S. 1-456).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und sind mit den Leitern der medizinischen Einrichtungen die erforderlichen Vereinbarungen für die ambulante und stationäre Behandlung Verhafteter und die durch Staatssicherheit geforderten Bedingungen für die Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft Abscan. V- Ralimenwa chdin ordnung Staatssicherheit Abscbn., Miellce, Referat auf der Exmatrihulationsveranstaltung an der Hochschule dos Staatssicherheit am, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ,Information des Leiters der Abteilung überarbeitet und konkretisi ert werden, Die Angehörigen der Linie die militärische Ausbildung politisch-operativen-faehlic durch Fachschulungen und ielgerichtet zur Lösung der.

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