Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1987, Seite 254

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1987, Seite 254 (GBl. DDR Ⅰ 1987, S. 254); 254 Gesetzblatt Teil I Nr. 26 Ausgabetag: 30. Oktober 1987 grundsätzlich verantwortlich für die bauaufsichtliche Kontrolle von Projektierungs- und Bauleistungen, das Erteilen der Baugenehmigung, von Prüfbescheiden und der Genehmigung zum Abriß gemäß § 8 Abs. 2, die von Baukapazitäten der Kombinate und Betriebe ihres Bereiches ausgeführt werden. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der hauptamtlichen Beauftragten der Staatlichen Bauaufsicht sind zwischen dem Minister für Bauwesen und dem zuständigen Minister öder Leiter des zentralen Staatsorganes zu vereinbaren. §23 Ehrenamtliche Beauftragte der Staatlichen Bauaufsicht (1) Die Leiter der Staatlichen Bauaufsicht in den Kreisen können ehrenamtliche Beauftragte der Staatlichen Bauaufsicht einsetzen. Der Einsatz von Bürgern, die in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehen oder Mitglied einer Genossenschaft sind, setzt voraus, daß die Zustimmung des Betriebes oder der Genossenschaft vorliegt. Den ehrenamtlichen Beauftragten der Staatlichen Bauaufsicht kann die Befugnis zur Prüfung gemäß den §§ 8, 15 und 16, zum Erteilen der Baugenehmigung gemäß § 15 Abs. 2 und v.on Prüfbescheiden gemäß § 10 übertragen werden. Die ehrenamtlichen Beauftragten der Staatlichen Bauaufsieh-t-erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung. Die Leiter der Staatlichen Bauaufsicht im Kreis haben sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig anzuleiten. (2) Die Leiter der Staatlichen Bauaufsicht in den Bezirken können ehrenamtliche Beauftragte der Staatlichen Bauaufsicht in. Ausnahmefällen direkt zulassen sowie ihnen Befugnisse zur Prüfung gemäß den §§ 14 und 18 übertragen. §24 Sonderbauaufsichten (1) Innerhalb ihrer Verantwortungsbereiche, nehmen die Militärbauaufsicht des Ministeriums für Nationale Verteidigung, Staatliche Bauaufsicht des Ministeriums für Staatssicherheit, Staatliche Bauaufsicht des Ministeriums des Innern, Staatliche Bauaufsicht des Ministeriums für Verkehrswesen, Staatliche Bauaufsicht des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen, Staatliche Bauaufsicht des Ministeriums für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, Staatliche Bauaufsicht der SDAG Wismut die Aufgaben nach dieser Verordnung wahr. (2) Die Minister und der Generaldirektor der SDAG Wismut treffen im Einvernehmen mit dem Minister für Bauwesen Sonderregelungen über die Arbeitsweise der Staatlichen Bauaufsicht in ihrem Bereich. (3) Der Leiter der Staatlichen Bauaufsicht im Ministerium für Bauwesen führt zur Koordinierung und Gewährleistung der einheitlichen Arbeitsweise regelmäßig Beratungen mit den Leitern der Sonderbauaufsichten durch. ' § 25 Zulassung von Kadern und von Bausachverständigen (1) Leiter und ingenieurtechnische Mitarbeiter der Staatlichen Bauaufsicht und Beauftragte gemäß den §§ 22 und 23 bedürfen für diese Tätigkeit einer Zulassung. (2) Leiter, Mitarbeiter und hauptamtliche Beauftragte der Staatlichen Bauaufsicht mit Hoch- und Fachschulabschluß haben nach erteilter Zulassung das Recht, die Dienstbezeichnung „Prüfingenieur der Staatlichen Bauaufsicht“' zu führen. (3) Die Staatliche Bauaufsicht ist für die Zulassung von Bausachverständigen verantwortlich. §26 Besondere Befugnisse Leiter, Mitarbeiter und hauptamtliche Beauftragte der Staatlichen Bauaufsicht haben mit ihrem Dienstausweis daa Recht, unter Einhaltung der Rechtsvorschriften über den Schutz von Staatsgeheimnissen Baustellen und Bauwerke ihres Verantwortungsbereiches einschließlich in Nutzung befindlicher Bauwerke zur Durchführung bauaufsichtlicher Kontrollen zu betreten, sich über deren Zustand zu unterrichten und Einsicht in Bauunterlagen zu nehmen. Weiterhin sind sie berechtigt, Bauwerke und Baustellen zu fotografieren, insbesondere wenn Bauschäden auf getreten sind oder wenn für spätere Auswertungen die Fixierung eines bestimmten Zustandes erforderlich erscheint. §27 Zusammenarbeit mit anderen Organen Zur Erhöhung der Effektivität der Kontrolle arbeitet die Staatliche Bauaufsicht mit den Organen der Arbeiter-ünd-Bauern-Inspektion, dem Amt für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung, dem Staatlichen Amt für Technische Überwachung, der Staatlichen Finanzrevision, der Staatlichen Hygieneinspektion, den Arbeitshygiene- und Arbeitsschutzinspektionen, der Obersten Bergbehörde, den Banken, der' Zentralen Staatlichen Inspektion für Investitionen bei der Staatlichen Plankommission, der Zentralen Staatlichen Preiskontrolle für Investitionen beim Amt für Preise, den staatlichen Gutachterstellen und anderen Organen zusammen. Die Grundsätze der Zusammenarbeit ünd die Aufgabenabgrenzung sind im erforderlichen Umfang in Vereinbarungen zu regeln. §28 Maßnahmen bei widerrechtlich errichteten Bauwerken (1) Der Leiter der Staatlichen Bauaufsicht im Ministerium für Bauwesen, der Leiter der Abteilung Spezial- und Sonderbauten, die Abteilungsleiter für Industrie- und Spezialbau, die Leiter der Dienststellen in den Bezirken und Kreisen sowie der hauptamtlichen Beauftragten der Staatlichen Bauaufsicht und der Sonde’rbauaufsichten gemäß § 20 sind berechtigt, dem Auftraggeber oder Auftragnehmer, der ein Bauwerk gemäß den §§ 14 und 16 ohne Vorliegen der Baugenehmigung errichtet oder verändert, durch Auflage zu verpflichten, 1. die Bauarbeiten einzustellen (Baustopp) und 2. innerhalb einer festzulegenden Frist die Voraussetzungen für das Erteilen der Baugenehmigung zu schaffen und die Baugenehmigung zu beantragen oder 3. sofern das gesellschaftliche Interesse dies erfordert, das Bauwerk oder die Bauwerksteile innerhalb einer angemessenen Frist auf seine Kosten zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. (2) Wird eine Auflage gemäß Abs. 1 Zitf. 3 nicht erfüllt, kann der zuständige Leiter der Staatlichen Bauaufsicht die Arbeiten in Auftrag geben und vom Verpflichteten die Erstattung der Kosten verlangen (Ersatzvornahme). Für die Ersatzvornahme bei Nichterfüllung von Auflagen der Leiter der hauptamtlichen Beauftragten der Staatlichen Bauaufsicht ist der zuständige Abteilungsleiter für Industrie- und Spezialbau oder der Leiter der Dienststelle im Bezirk gemäß § 20 Ziff. 1 Buchst, c oder d verantwortlich. §29 , Ordnungsstrafbestimmungen (1) Wer als Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig a) durch fehlerhafte Projektierung oder Bauausführung die Stand- oder Fünktionssicherheit der Bauwerke gefährdet, b) zulassungspflichtige Erzeugnisse ohne Vorliegen einer Zulassung gemäß § 11 Abs. 4 produziert oder verwendet,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1987 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1987 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1987, S. 1-456).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung in: Justiz Plitz Те ich er Weitere Ausgestaltung des Strafver- fahrensrechts in der in: Justiz Schröder Huhn Wissenschaftliche Konferenz zur gerichtlichen Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. die Feststellung der Wahrheit als ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens. Sie ist notwendige Voraussetzung gerechter und gesetzlicher Entscheidungen. Die grundlegenden Aufgaben des Strafverfahrens sind in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen, seiner Freiheit und seiner Rechte und die Beschränkung der unumgänglichen Maßnahme auf die aus den Erfordernissen der Gefahren-äbwehr im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinreichend geklärt werden, darf keine diesbezügliche Handlung feindlich-negativer Kräfte latent bleiben. Zweitens wird dadurch bewirkt, daß intensive Ermittlungshandlungen und strafprozessuale Zwangsmaßnahmen dann unterbleiben können, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, e,pschaftlichkeit und Gesetzlich!:eit als Schwerpunkte erwfesen - die sichiere Beherrschung der strafverf aürensr echtliclien. Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Annahmen, Vermutungen und Hoffnungen zahlen auch hier nicht. Deswegen werden die im Operativvorgang erarbeiteten Beweismittel verantwortungsbewußt und unvoreingenommen geprüft.

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