Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1987, Seite 253

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1987, Seite 253 (GBl. DDR Ⅰ 1987, S. 253); Gesetzblatt Teil I Nr. 26 Ausgabetag: 30. Oktober 187 253 (4) Die Bauunterlagen für Bauwerke der Bevölkerung sind bei dem für den Standort des Bauvorhabens zuständigen Rat der Gemeinde, des Stadtbezirkes bzw. der Stadt aufzubewahren. § 16 Prüfung der Veränderung von Bauwerken Die Staatliche Bauaufsicht hat die Veränderung von Bauwerken zu prüfen, soweit sie nicht dem Geltungsbereich der Rechtsvorschriften über Investitionen oder über Bevölkerungsbauwerke unterliegen, wenn mit der Veränderung andere Beanspruchungen in statischer oder bauphysikalischer Hinsicht verbunden sind, wie z. B. bei der Auswechslung konstruktiver Bauteile oder bei einer vom Projekt abweichenden Nutzung. Die Prüfung bezieht sich insbesondere auf die Stand- und Funktionssicherheit sowie auf Maßnahmen zur Gewinnung gebrauchter Baumaterialien. Die Bauunterlagen sind vom Auftraggeber oder in seinem Auftrag von dem mitwirkenden Auftragnehmer der Staatlichen Bauaufsicht vorzulegen. § 17 Prüfung von bautechnischen Projektierungs- und Bauleistungen für den Export und Import (1) Die Staatliche Bauaufsicht hat eine Prüfung der bau-technischen Projektierungsleistungen für den Export vorzunehmen. Die Unterlagen, insbesondere bautechnische Angebotsprojekte und Ausführungsprojekte, sind während der Ausarbeitung vom Projektierungs- und/oder Baubetrieb der Staatlichen Bauaufsicht vorzulegen. (2) Die Auslieferung der Bauunterlagen an den ausländischen Auftraggeber darf nur erfolgen, wenn ein Prüfbescheid der Staatlichen Bauaufsicht vorliegt und erteilte Auflagen erfüllt sind. (3) Die Staatliche Bauaufsicht kontrolliert die von Betrieben der DDR im Ausland ausgeführten Bauleistungen, wenn das im Exportvertrag vereinbart wurde. Diese Vereinbarung bedarf der vorherigen Zustimmung der Staatlichen Bauaufsicht. Die Zustimmung ist vom Exportbetrieb einzuholen. (4) Für die Prüfung von importierten bautechnischen Projektierungs- und Bauieistungen gilt § 14 entsprechend. Die Staatliche Bauaufsicht ist durch den Importbetrieb in die Verhandlungen vor Abschluß von Importverträgen einzubeziehen. § 18 Prüfung ortsveränderlicher Bauten (1) Die Staatliche Bauaufsicht hat ortsveränderliche Bauten auf Stand- und Funktionssicherheit zu prüfen. (2) Als ortsveränderliche Bauten im Sinne dieser Verordnung gelten bauliche Anlagen ohne dauernde feste Verbindung mit dem Erdboden, die geeignet und dazu bestimmt sind, wiederholt auf gestellt und zerlegt zu werden und deren Aufstellungsdauer an einem Ort zeitlich begrenzt ist. (3) Die erste Nutzung darf nur erfolgen, wenn ein Prüfbescheid der Staatlichen Bauaufsicht dafür vorliegt und erteilte Auflagen erfüllt sind. Die Rechtsträger oder Eigentümer von ortsveränderlichen Bauten sind verpflichtet, die Nutzung sowie alle Veränderungen, die auf den bautechnischen Zustand Einfluß haben, vorher bei der Staatlichen Bauaufsicht anzuzeigen. §19 Gebühren (1) Für die Tätigkeit der Staatlichen Bauaufsicht werden Gebühren gemäß den Rechtsvorschriften erhoben. (2) Gebühren für Baugenehmigungen, Prüfbescheide und Genehmigungen zum Abriß sind vom Rechtsträger oder Eigentümer bzw. Bauauftraggeber des Bauwerkes zu tragen. (3) Die Gebühren für die Prüfung von Projektierungs- und Bauleistungen für den Export hat der Auftragnehmer zu tragen. §20 Struktur der Staatlichen Bauaufsicht Die Staatliche Bauaufsicht gliedert sich in 1. die Staatliche Bauaufsicht im Ministerium für Bauwesen a) Zentrale Leitung, b) Abteilung Spezial- und Sonderbauten, c) Abteilungsleiter für Industrie- und Spezialbau, d) Dienststellen in den Bezirken, e) Dienststellen in den Kreisen, 2. die ehrenamtlichen Beauftragten der Staatlichen Bauaufsicht, 3. die hauptamtlichen Beauftragten der Staatlichen Bauaufsicht in ausgewählten Bereichen der Volkswirtschaft, 4. die Sonderbauaufsichten. §21 Verantwortung der Staatlichen Bauaufsicht im Ministerium für Bauwesen (1) Der Leiter der Staatlichen Bauaufsicht im Ministerium für Bauwesen ist für die einheitliche Arbeitsweise der Staatlichen Bauaufsicht verantwortlich und weisungsberechtigt gegenüber den Leitern der hauptamtlichen Beauftragten und den Leitern der Sonderbauaufsichten zur Durchsetzung einheitlicher bautechnischer Anforderungen durch die Staatliche Bauaufsicht. (2) Die Zentrale Leitung der Staatlichen Bauaufsicht ist verantwortlich für die Herausgabe von Grundsätzen für die Tätigkeit der Staatlichen Bauaufsicht sowie für die Lösung von Grundsatzaufgaben, insbesondere zur Gewährleistung der bautechnischen Sicherheit. (3) Im Rahmen der Festlegungen des Leiters der Staatlichen Bauaufsicht sind die Abteilungsleiter für Industrie- und Spezialbau für die überbezirkliche Koordinierung der bauauf-sichtlichen Kontrolle der Prüfgruppen für den Bilanzbereich der zugeordneten zentralgeleiteten Bau-, Montage- und Spezialbaukombinate verantwortlich und haben mit den Generaldirektoren dieser Kombinate zusammenzuarbeiten. Die Abteilungsleiter für Industrie- und Spezialbau haben die hauptamtlichen Beauftragten der Staatlichen Bauaufsicht fachspezifisch anzuleiten und zu kontrollieren. (4) Die Abteilung Spezial- und Sonderbauten ist verantwortlich für die bauaufsichtliche Kontrolle, das Erteilen der Baugenehmigung und der Genehmigung zum Abriß gemäß § 8 Abs. 2 für Spezial- und Sonderbauten im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches. (5) Die Staatliche Bauaufsicht in den Bezirken ist verantwortlich für die bauaufsichtliche Kontrolle, das Erteilen der Baugenehmigung und der Genehmigung zum Abriß gemäß § 8 Abs. 2 für Industrie- und Spezialbauwerke, Bauwerke des komplexen Wohnungsbaus, des Gesellschaftsbaus, des örtlich geleiteten Verkehrsbaus und der Land- und Nahrungsgüterwirtschaft und für weitere Kontrollaufgaben in den bezirksgeleiteten Baukombinaten und nach Festlegung des Leiters der Staatlichen Bauaufsicht im Ministerium für Bauwesen in zentralgeleiteten Baukombinaten. (6) Die Staatliche Bauaufsicht in den Kreisen ist verantwortlich für die bauaufsichtliche Kontrolle, das Erteilen der Baugenehmigung und der Genehmigung zum Abriß gemäß § 8 Abs. 2 bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken durch die Bevölkerung, weiteren Bauwerken nach Festlegung des Leiters der Staatlichen Bauaufsicht im Bezirk sowie bei Baureparaturen. §22 Hauptamtliche Beauftragte der Staatlichen Bauaufsicht Die hauptamtlichen Beauftragten der Staatlichen Bauaufsicht in ausgewählten Bereichen der Volkswirtschaft sind;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1987, Seite 253 (GBl. DDR Ⅰ 1987, S. 253) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1987, Seite 253 (GBl. DDR Ⅰ 1987, S. 253)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1987 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1987 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1987, S. 1-456).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik durchgeführte Strafverfahren beim Bundesnachrichtendienst? Antwort;Während der Befragung durch Mitarbeiter des Bundesnachrichtendientes in München;wurde ich auch über das gegen mich durchgeführte Strafverfahren wegen gesetzwidrigen Verlassens der Deutschen Demokratischen Republik Geheime Verschlußsache öStU. StrafProzeßordnung der Deutschen Demo gratis chen Republik Strafvollzugs- und iedereingliederun : Strafvöllzugsordnung Teil Innern: vom. iSgesetzih, der Passung. des. Ministers des. Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit o? - Ordnung zur Organisierung und Durchführung des militärisch-operativen Wach- und Sicherüngsdien-stes im Staatssicherheit ahmenwacbdienstordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Die Bewaffnung der Angehörigen - insbesondere des Wach-und Sicherungsdienstes - hat auf der Grundlage des Bewaffnungsplanes der Abteilung zu erfolgen. Die Bewaffnung und materiell-technische Ausrüstung des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt. Der Wachschichtleiter leitet die Dienstdurchführung auf der Grundlage von sozialismusfeindlicher, in der nicht zugelassener Literatur in solchen Personenkreisen und Gruppierungen, das Verfassen und Verbreiten von Schriften politisch-ideologisch unklaren, vom Marxismus-Leninismus und den Grundfragen der Politik der Partei , wie Informations- und Wirtschaftspolitik; die Sicherung der Staatsgrenzen, bestehende Reisebeschränkungen in das nichtsozialistische Ausland sowie die Abgrenzungspolitik zur BRD.

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