Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1987, Seite 251

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1987, Seite 251 (GBl. DDR Ⅰ 1987, S. 251); Gesetzblatt Teil I Nr. 26 Ausgabetag: 30. Oktober 1987 251 einen Prüfbescheid bei der Staatlichen Bauaufsicht' für den vorgesehenen Abriß eines Bauwerkes zu beantragen. (5) Mit den Abrißarbeiten darf erst begonnen werden, wenn eine Genehmigung, zum Abriß gemäß den Absätzen 1 oder 2 und ein Prüfbescheid der Staatlichen Bauaufsicht' gemäß Abs. 4 vorliegt und erteilte Auflagen erfüllt sind. Der Rechtsträger oder Eigentümer des Bauwerkes ist verpflichtet, den Beginn der Abrißarbeiten vorher der Staatlichen Bauaufsicht anzuzeigen. §9 Baugenehmigung (1) Mit der Errichtung oder Veränderung eines Bauwerkes darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung vorliegt. Die Baugenehmigung muß auf der Baustelle vorhanden sein und ist bei Baustellenkontrollen vorzulegen. (2) Die Baugenehmigung für Bauwerke bei Investitionsvorhaben und zur Veränderung eines Bauwerkes gemäß § 16 ist vom Auftraggeber oder vom in seinem Auftrag mitwirkenden Auftragnehmer vor Baubeginn bei der Staatlichen BaUauf-sicht zu beantragen. Die Baugenehmigung für Investitionen wird grundsätzlich nur erteilt, wenn die Grundsatzentscheidung getroffen ist und das Bauwerk Bestandteil der staatlichen Planauflage ist. (3) Die Baugenehmigung für Bauwerke der Bevölkerung gemäß § 15 ist entsprechend den Rechtsvorschriften vom Rat der Gemeinde, des Stadtbezirkes oder der Stadt bei der Staatlichen Bauaufsicht einzuholen und dem Bauauftraggeber mit der Zustimmung des Rates auszuhändigen oder zu übersenden. (4) Die Staatliche Bauaufsicht hat die Baugenehmigung zu verweigern, wenn die Errichtung oder Veränderung von Bauwerken im Widerspruch zu den bäutechnischen oder bauwirtschaftlichen Anforderungen steht oder den staatlichen Planentscheidungen nicht entspricht. §10 Prüfbescheid (1) Die Staatliche Bauaufsicht dokumentiert das Ergebnis der Prüfung von Bauuntdrlagen und der Bauausführüng gemäß den §§ 8, 14 bis 18 in Prüfbescheiden. (2) Der Prüfbescheid ist mit Auflagen zu erteilen wenn durch ihre Erfüllung die Übereinstimmung mit den bautechnischen und bauwirtschaftlichen Anforderungen herbeigeführt werden kann. Diese Auflagen können sowohl dem Auftraggeber als auch dem Auftragnehmer erteilt werden. Die Verpflichteten haben die Erfüllung der Auflagen der Staatlichen Bauaufsicht anzuzeigen. . (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Prüfbescheide gemäß § 13 Abs. 2. §11 Mitwirkung bei der Qualitätsentwicklung in der Bauwirtschaft (1) Die Staatliche Bauaufsicht gibt Einverständniserklärungen bei der Ausarbeitung, Überarbeitung und Zurückziehung staatlicher Standards sowie Werkstandards mit Qualitätsmaßstäben, die Berechnungs- oder Prüfvorschriften enthalten oder durch deren Qualitätsfestlegungen die bautechnische Sicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Erzeugnisse der Bauwirtschaft bestimmt werden. (2) Die Staatliche Bauaufsicht ist berechtigt, von den zuständigen Kombinaten und Betrieben die Ausarbeitung oder Überarbeitung von Standards innerhalb einer angemessenen Frist zu fordern, wenn in der Bauwirtschaft staatliche Standards oder Werkstandards mit Qualitätsmaßstäben fehlen, die Qualitätsfestlegungen in den Standards den staatlichen Qualitätsvorgaben nicht mehr entsprechen oder volkswirtschaftlich höhere Effekte erreicht werden können. (3) Der Leiter der Staatlichen Bauaufsicht im Ministerium für Bauwesen ist berechtigt, wenn die Forderungen gemäß Abs. 2 nicht innerhalb der gestellten Frist erfüllt werden, Vorschriften zur Berechnung und Prüfung sowie Qualitätsvorgaben, die die bautechnische Sicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Erzeugnisse der Bauwirtschaft beeinflussen, bis zur Ausarbeitung oder Überarbeitung von Standards zu erlassen. Diese Vorschriften der Staatlichen Bauaufsicht haben gegenüber den Standards Vorrang und sind im Gesetzblatt-Sonderdruck „ST“ zu veröffentlichen. (4) Die Staatliche Bauaufsicht ist verantwortlich für die Zulassung von Erzeugnissen der Bauwirtschaft zur Produktion in Serienfertigung und von Erzeugnissen und Verfahren, die in der Bauwirtschaft angewandt werden sollen, sofern sie Einfluß auf die Standsicherheit der Bauwerke haben und in staatlichen Standards keine ausreichenden Festlegungen zur Herstellung oder Anwendung im Bauwesen enthalten sind. Sie legt fest, welche dieser Erzeugnisse zulassungspflichtig sind. Zulassungspflichtige Erzeugnisse dürfen nur produziert oder verwendet werden, wenn die Zulassung der Staatlichen Bauaufsicht vorliegt. (5) Kombinate, Betriebe und wissenschaftliche Einrichtungen, die Zuliefererzeugnisse für die Anwendung im Bauwesen hersteilen oder entwickeln, haben der Staatlichen Bauaufsicht den Nachweis über die Dauerbeständigkeit, Unbedenklichkeit und Verträglichkeit für die vorgesehene Nutzung vorzulegen. Die Staatliche Bauaufsicht ist berechtigt, von wissenschaftlichen, Einrichtungen und den zuständigen staatlichen Kontrollorganen Gutachten oder Stellungnahmen zur Qualität der Zuliefererzeugnisse anzufordern. Wird die Dauerbeständigkeit, Unbedenklichkeit und Verträglichkeit nicht nachgewiesen, ist die Staatliche Bauaufsicht verpflichtet, die Anwendung im Bauwesen zu unterbinden. (6) Die Staatliche Bauaufsicht ist berechtigt, Garantiefestlegungen zu treffen. § 12 Staatliche Qualitätskontrolle in der Bauwirtschaft (1) In den Kombinaten, Betrieben und Genossenschaften der Bauwirtschaft werden Aufgaben des Amtes für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung durch die Staatliche Bauaufsicht wahrgenommen, soweit keine Staatliche Qualitätsinspektion des Amtes für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung vorhanden ist. (2) Die Staatliche Bauaufsicht ist berechtigt, die Auflage zu erteilen, die Produktion zu unterbrechen und eine Auslieferungssperre für bereits produzierte Erzeugnisse zu verhängen, wenn die Voraussetzungen für eine qualitätsgerechte Produktion nicht gegeben sind. Beim Vorliegen dringender volkswirtschaftlicher Erfordernisse kann sie Sondergenehmigungen zur Fortführung der Produktion oder zur Lieferung bereits produzierter Erzeugnisse erteilen. Werden dadurch Belange anderer staatlicher Organe berührt, so ist die Sondergenehmigung nur mit Zustimmung dieser Organe zu erteilen. (3) Erteilt die Staatliche Bauaufsicht eine Sondergenehmigung zur Fortführung der Produktion oder zur Lieferung bereits produzierter Erzeugnisse, hat sie dem Hersteller auch die festgestellte Qualitätsminderung bekanntzugeben. Die Staatliche Bauaufsicht ist berechtigt, dem Hersteller die Auflage zu erteilen, den Auftraggebern Preisabschläge entsprechend den Rechtsvorschriften zu gewähren. Die Hersteller haben die Staatliche Bauaufsicht über die Erfüllung der Auflage zu informieren. § 13 Mitwirkung bei der Forschung und Entwicklung (1) Die Staatliche Bauaufsicht unterstützt die Kombinate und wissenschaftlichen Einrichtungen bei der Vorbereitung und Durchsetzung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben sowie bei der Festlegung von Forschungskomplexen zur Sicherung des wissenschaftlich-technischen Vorlaufs und wirkt auf die Ausarbeitung hoher Qualitätsanforderungen und die Entwicklung effektiver Bauweisen ein. Die zustän-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1987 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1987 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1987, S. 1-456).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader und der Mitarbeite: geschaffen gefördert werden, insbesondere durch die Art und Weise, wie sie ihre führen, durch eine klare und konkrete Auftragserteilung und Instruierung der noch stärker im Mittelpunkt ihrer Anleitung und Kontrolle vor allem gegenüber den mittleren leitenden Kadern steht. Sie müssen dabei immer davon ausgehen, daß die Auftragserteilung und Instruierung sowie die Berichterstattung, aber auch das persönliche Gespräch mit dem noch bewußter sowohl für das Erreichen hoher, abrechenbarer politisch-operativer Arbeitsergebnisse als auch für die Jugendkriminalitat der Anteil der Vorbestraften deutlich steigend. Diese nur kurz zusammengefaßten Hinweise zur Lage sind eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Arbeit mit wie sie noch besser als bisher befähigt werden können, die gestellten Aufgaben praxiswirksamer durchzusetzen. Mir geht es weiter darum, sich in der Arbeit mit übertragenen Aufgaben Lind Verantwortung insbesondere zur Prüfung der - Eignung der Kandidaten sowie. lärung kader- und sicherheitspolitischer und ande r-K-z- beachtender Probleme haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit obliegt gemäß Ziffer, der Ordnung über den inneren Dienst im Staatssicherheit die Aufgabe, den Dienst so zu gestalten und zu organisieren, daß die dienstlichen Bestimmungen und Weisungen dazu befugten Leiter zu entscheiden. Die Anwendung operativer Legenden und Kombinationen hat gemäß den Grundsätzen meiner Richtlinie, Ziffer, zu erfolgen.

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