Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1987, Seite 250

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1987, Seite 250 (GBl. DDR Ⅰ 1987, S. 250); 250 Gesetzblatt Teil l Nr. 26 Ausgabetag: 30. Oktober 1987 nate, wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen für die planmäßige Entwicklung und Sicherung der Qualität der Bauwerke wird dadurch nicht berührt. (3) Die Staatliche Bauaufsicht konzentriert sich in ihrer Kontrolltätigkeit vorrangig auf Investitionsvorhaben von großer volkswirtschaftlicher Bedeutung und Bauwerke mit hohem technischem Schwierigkeitsgrad sowie Erzeugnisse der Bauwirtschaft mit großem Wiederholungsgrad. Mit den Kontrollen ist beginnend in den der Produktion vorgelagerten Stufen darauf einzuwirken, daß eine hohe Effektivität erzielt und dem Entstehen von Bauschäden vorgebeugt wird. (4) Die Staatliche Bauaufsicht bezieht die Werktätigen in die Kontrolle von Bauwerken ein. Sie arbeitet mit den örtlichen Räten und ihren Fachorganen sowie mit den ständigen Kommissionen Bauwesen der Volksvertretungen und mit Bauaktivs zusammen. §4 Kontrollgrundsätze (1) Die Staatliche Bauaufsicht wendet differenzierte Kon-trollformen an und führt die Kontrollen mit hoher Qualität und rationellen Arbeitsmethoden durch. Sie arbeitet auf der Grundlage von Kontrollplänen, die die Kontrollschwerpunkte enthalten. (2) Die Staatliche Bauaufsicht hat bei ihreh Kontrollen die Verantwortlichen bei der Vorbereitung, Errichtung, Veränderung oder Nutzung von Bauwerken durch Hinweise und Empfehlungen zu unterstützen. Werden bei diesen Kontrollen Abweichungen von Rechtsvorschriften und andere Verletzungen der Staatsdisziplin festgestellt, erteilt die Staatliche Bauaufsicht den Verantwortlichen Auflagen, die zur Einhaltung der Staatsdisziplin erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. §5 Grundsätzliche Verantwortung der Bauauftraggeber und Nutzer von Bauwerken (1) Wer ein Bauwerk vorbereiten, errichten, verändern oder von der im Projekt vorgesehenen Nutzung abweichen will, ist verpflichtet, nach den Bestimmungen dieser Verordnung die Baugenehmigung und Prüfbescheide einzuholen oder entgegenzunehmen. (2) Durch die Baugenehmigung, Prüfbescheide oder andere Entscheidungen der Staatlichen Bauaufsicht wird die in Rechtsvorschriften oder Verträgen festgelegte Verantwortung der an der Vorbereitung, Errichtung. Veränderung oder Nutzung von Bauwerken Beteiligten nicht berührt. §6 Gewährleistung der Bausicherheit (1) Die Rechtsträger oder Eigentümer sind zur Gewährleistung der Bausicherheit der Bauwerke verpflichtet. Sie haben den Bauzustand, abhängig von der Funktion der Bauwerke, regelmäßig zu überprüfen und die notwendigen Maßnahmen durchzuführen, zu sichern, daß die Stand- und Funktionssicherheit der Bauwerke und die Wirksamkeit der im Bauwerk vorhandenen technisch-konstruktiven Maßnahmen, wie des bautechnischen Brandschutzes und der gefahrlosen Wasserabführung bei Hochwasserereignissen, ständig erhalten bleiben sowie die projektmäßig ausgewiesenen Verkehrsund Brandlasten nicht überschritten werden. (2) Werden bei der Überprüfung des Bauzustandes von Bauwerken Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Gefahr des Eintretens volkswirtschaftlicher Schäden festgestellt, hat der Rechtsträger oder Eigentümer hierüber die zuständige Staatliche Bauaufsicht zu informieren. (3) Wer Bau- oder Abrißarbeiten durchführt, ist für die fachgerechte Ausführung verantwortlich und muß entweder die notwendigen fachlichen Kenntnisse besitzen oder die fachliche Anleitung und Unterstützung durch entsprechende Fachkräfte in Anspruch nehmen. (4) Die Rechtsträger oder Eigentümer von Bauwerken sind verpflichtet, eine Grundstücksakte mit allen zeichnerischen und konstruktiven Unterlagen, Zustimmungen, Gutachten, Stellungnahmen, Protokollen der Substanzprüfung sowie erteilten Auflagen aufzubewahren und auf Anforderung der Staatlichen Bauaufsicht vorzulegen. §7 Aufgaben der Staatlichen Bauaufsicht zur Gewährleistung der Bausicherheit (1) Ist die Bausicherheit der Bauwerke nicht gewährleistet, hat die Staatliche Bauaufsicht bei Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung volkswirtschaftlicher Schäden dem Verantwortlichen Auflagen zu erteilen zum Einstellen der Bauarbeiten, zum Beseitigen der Gefahren oder Schäden und/oder zum Einholen baufachlicher Stellungnahmen oder Gutachten, mit dem Verbot der vollen oder teilweisen Nützung von Bauwerken. (2) Mit der Auflage verpflichtet die Staatliche Bauaufsicht den Verantwortlichen, die erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 auf seine Kosten in Auftrag zu geben. (3) Bei unmittelbarer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder des Eintretens volkswirtschaftlich bedeutender Schäden durch Bauwerke ist die Staatliche Bauaufsicht berechtigt, Baukombinate oder -betriebe mit der Ausführung von Sicherheitsmaßnahmen zu beauflagen. Über die Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen ist zwischen dem Rechtsträger oder Eigentümer und* dem Baukombinat oder -betrieb ein Vertrag abzuschließen. Kommt ein solcher Vertrag nicht zustande, kann die Staatliche Bauaufsicht die Sicherheitsmaßnahmen selbst in Auftrag geben (Ersatzvornahme) und vom Rechtsträger oder Eigentümer die Erstattung der Kosten verlangen, (4) Die Verpflichteten gemäß den Absätzen 1 und 3 haben die Erfüllung der Auflagen bei der Staatlichen Bauaufsicht unverzüglich anzuzeigen. §3 Abriß von Bauwerken und Ruinen (1) Die Staatliche Bauaufsicht hat bei dem vorgesehenen Abriß eines Bauwerkes, für das die Abrißgenehmigung gemäß den Rechtsvorschriften durch den zuständigen Minister oder Leiter eines anderen zentralen Staatsorgans erforderlich ist, die Bauzustandsstufe und die volkswirtschaftliche Notwendigkeit des Abrisses zu prüfen. (2) Die Staatliche Bauaufsicht ist berechtigt, die Genehmi-, gung für den Abriß einsturzgefährdeter Gebäude und Ruinen zu erteilen. Diese Genehmigung zum Abriß ist vom Rechtsträger, Eigentümer oder von dem von ihm beauftragten Betrieb zu beantragen. (3) Die Staatliche Bauaufsicht hat die Vorbereitung und die fachgerechte Durchführung von Abrißarbeiten an Wohngebäuden, Stahlbeton- und Spannbetonkonstruktionen sowie mehrgeschossigen oder schwierigen Bauwerken und Bauwerken, die höher als 10 m sind, zu prüfen. Sie prüft ferner Abrißarbeiten an Bauwerken mit mehr als 25 m2 Grundfläche oder mehr als 3 m Traufhöhe, wenn diese Arbeiten nicht von Baubetrieben ausgeführt werden. Die Prüfung bezieht sich insbesondere auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und auf Maßnahmen zur Gewinnung noch nutzbarer Baumaterialien. (4) Der Investitionsauftraggeber, Rechtsträger, Eigentümer oder der in seinem Auftrag mitwirkende Auftragnehmer hat;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1987 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1987 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1987, S. 1-456).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , um die operativen Belange Staatssicherheit zu sichern; Gewährleistung der erforderlichen Informationsbeziehungen, um bei Fahndungserfolgen in dem von mir dargelegten Sinne die auftraggebenden operativen Linien und Diensteinheiten strikt zu gewährleisten. Im Zusammenhang mit der Aufnahme der Tätigkeit des zentralen Aufnahmeheimes der für Erstzuziehende und Rückkehrer hat die Linie in enger Zusammenarbeit mit anderen operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und ihrer Ursachen und Bedingungen; die Fähigkeit, unter vorausschauender Analyse der inneren Entwicklung und der internationalen Klassenkampf situation Sicherheit rforde misse, Gef.ahrenmomsr.tQ und neue bzw, potenter. werdende Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen als soziales und bis zu einem gewissen Grade auch als Einzelphänomen. Selbst im Einzelfall verlangt die Aufdeckung und Zurückdrängung, Neutralisierung Beseitigung der Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und wirksame Verhindern von Handlungen fedridlich-negativer Kräfte, die zu Beeinträchtigungen der Sichertieit und Ordnung an in den Objekten Staatssicherheit führen können.

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