Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1987, Seite 245

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1987, Seite 245 (GBl. DDR Ⅰ 1987, S. 245); Gesetzblatt Teil I Nr. 25 Ausgabetag: 19. Oktober 1987 245 stätigen. Auf der Grundlage des Wanderplanes sind von der Wanderkommission folgende Dokürfiente zu erarbeiten: a) Flurkarte, die alle ständigen oder zeitweiligen Standorte von“ Bienenvölkern sowie Belegeinrichtungen enthält, mit besonderer Kennzeichnung der Standorte von Bienenvölkern, die einer Einschränkung unterliegen; b) Informationssystem bei Pflanzenschutzmaßnahmen mit mindergefährlichen und bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln ; c) Maßnahmen zum Schutz der Bienen bei Ausnahmegenehmigungen für Pflanzenschutzmaßnahmen. (6) Nach Bestätigung des Wanderplanes werden den Bie-nenwirtschaftsbetrieben/Imkern die Genehmigungen zur Wanderung gemäß Abs. 1 erteilt und die Standkarten durch die Kreiswanderkommission zugeleitet. (7) Die Genehmigung zur Wanderung gilt nur für den Blühzeitraum der beantragten Tracht und den zugewiesenen Wanderplatz. Eine vorzeitige Anwanderung oder spätere Abwanderung ist nicht zulässig, soweit nicht besondere vertragliche und von der Kreiswanderkommission bestätigte Regelungen zwischen Anbaubetrieb und Bienenwirtschaftsbetrieb/ Imker getroffen werden. (8) Mit der Bestätigung des Wanderplanes gilt die Genehmigung zur Wanderung gleichzeitig als Einfuhrgenehmigung gemäß § 5 der Vierten Durchführungsbestimmung zur Tierseuchenverordnung Veterinärhygienische Überwachung des Tierverkehrs . §6 (1) Die Genehmigung zur Wanderung darf nicht verweigert werden, solange die Trachtfläche nicht voll besetzt ist. Eine Trachtfläche gilt als voll besetzt, wenn a) bei den auf Insektenbestäubung angewiesenen Kulturen die Trachtfläche mit der gemäß § 4 geforderten Anzahl von Bienenvölkern einschließlich der im Umkreis von 500 m von Obstkulturen und 800 m von sonstigen Kulturen vorhandenen Standbienenvölker oder b) in Naturtrachten die Trachtfläche mit einer auf der Grundlage von Erfahrungen festgelegten Anzahl von Bienenvölkern besetzt ist. (2) Ist eine Trachtfläche an dem beantragten Standort voll besetzt, so sind den Bienenwirtschaftsbetrieben/Imkern durch die Kreis- bzw. Bezirkswanderkommissionen andere un- oder nicht vollbesetzte Standorte entsprechend den im Territorium zum gleichen Zeitpunkt vorhandenen Trachtflächen vorzuschlagen und die Anbaubetriebe davon zu informieren. (3) Für jede Umsetzung, auch innerhalb der Kreisgrenzen oder auf Flächen des eigenen Betriebes, ist durch den Bienenwirtschaftsbetrieb die vorherige Zustimmung des zuständigen Kreistierarztes einzuholen. Die Bienenwirtschaftsbetriebe haben innerbetriebliche Wanderpläne zu erarbeiten und diese der Kreiswanderkommission bis zum 1. Februar jeden Jahres zu übergeben. Auf deren Grundlage werden die Standkarten ausgegeben. (4) Bienenvölker von Betriebsangehörigen der Anbaubetriebe können bevorzugt auf Betriebsflächen, einschließlich der von Anbaubetrieben der eigenen Kooperation der LPG und VEG bewirtschafteten Flächen, eingesetzt werden. Die Entscheidung darüber trifft die Kreiswanderkommission. (5) Bienenwirtschaftsbetriebe/Imker, die bereits mehrmals hintereinander denselben Standort oder eine bestimmte Kultur- bzw. Naturtracht eines Anbaubetriebes angewandert haben, erhalten bevorzugt für diesen Standort oder diese Kultur- bzw. Naturtracht im Folgejahr Genehmigungen zur Wanderung gemäß § 5 Abs. 6. (6) Eine Genehmigung zur Wanderung kann durch die Kreiswanderkommissionen verweigert werden, wenn a) die Bestimmungen gemäß §5 Absätze 1, 2 und 3 sowie die Bestimmungen der Tierseuchenverordnung vom 11. August 1971 (GBl. II Nr. 64 S. 557) und der dazu erlassenen Weisungen nicht eingehalten werden, b) ein planmäßiger Auf- und Ausbau von Bienenwirtschaftsbetrieben im Territorium bzw. eine starke Vermehrung der Standbienenvölker im Flugbereich ortsansässiger Bienenwirtschaftsbetriebe/Imker erfolgt, c) das Auftreten von Bienenseuchen, Parasitosen oder anderen besonderen Gefahren für die Bienenvölker oder das Auftreten von besonders gefährlichen Pflanzenkrankheiten und -Schädlingen in Kulturpflanzen- und Nutzpflanzenbeständen es erforderlich macht. Durch die Bezirkswanderkommissionen sind in diesem Falle Ausweichmöglichkeiten zu vermitteln. (7) In den Fällen gemäß Abs. 6 Buchstaben b und c können die Kreiswanderkommissionen die-Genehmigungen zur Wanderung widerrufen. (8) Die Kreiswanderkommissionen haben Kontrollen zur Einhaltung der bestätigten Wanderpläne durchzuführen. 57 Die Anbaubetriebe haben mit den Bienenwirtschaftsbetrie-ben/Imkern über den Bestäubungseinsatz gemäß § 2 Abs. 2 und auf der Grundlage des bestätigten Wanderplanes gemäß § 5 Abs. 6 Verträge gemäß Anlage 1 abzuschließen und der Kreiswanderkommission ein Exemplar davon zuzustellen. Mehrere Imker, deren Bienenvölker gemeinsam wandern (nachfolgend Wandergemeinschaft genannt), haben für den Abschluß des Vertrages und die notwendige Zusammenarbeit mit dem Anbaubetrieb einen Vertreter zu bevollmächtigen. Die Leiter der Anbaubetriebe haben ihrerseits einen Mitarbeiter zu beauftragen, der die notwendigen Abstimmungen mit den Bienenwirtschaftsbetrieben/Imkern und Wandergemeinschaften vornimmt (Standorte, Schlagverantwortlich- keit, Kontrollvereinbarungen u. a.). §8 (1) Für den Bestäubungseinsatz sind durch den Anbaubetrieb an den Bienenwirtschaftsbetrieb/Imker folgende Vergütungen zu zahlen: M/Bienenvolk für die Dauer der Vollblüte (bei Obstkulturen mindestens 5 Tage) a) Raps, Rübsen und Artenbastarde, Senf, Ölrettich, Phacelia 5,- b) Weißklee 20,- c) Rotklee, Luzerne 15,- bis 30,-in Abhängigkeit von der Qualität der Bienenvölker gemäß Anlage 2 Ziff. 2 d) Gurken 25,- e) Steinobst 25,- f) Beerenobst (Strauch- und Erdbeeren) 30,- g) Kernobst 30, bis 120, in Abhängigkeit von der Qualität der Bienenvölker und der Dauer des Einsatzes gemäß Anlage 2 Ziff. 1 i;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1987 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1987 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1987, S. 1-456).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf das Leben oder die Gesundheit ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der - des Strafvollzugsgesetzes vor, hat dies, wenn der betreffende Strafgefangene für eine andere Diensteinheit als die Abteilung erfaßt ist, in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes gewährleistet. Die Postenbereiche sind mit Signal-, Sprech-, Alarm- und Beleuchtungsanalagen sowie notwendigen Inventar auszustatten. Die spezifischen Aufgaben in den Posten- und Sicherungsbereichen. Wach- und Sicherungsposten.

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