Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1987, Seite 243

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1987, Seite 243 (GBl. DDR Ⅰ 1987, S. 243); Gesetzblatt Teil I Nr. 25 Ausgabetag: 19. Oktober 1987 243 gerichtet sind, revanchistischen, faschistischen oder pornographischen Inhalt haben oder in anderer Weise den Interessen der DDR und ihrer Bürger widersprechen.“ 2. Diese Änderung tritt am 1. November 1987 in Kraft. Berlin, den 6. Oktober 1987 Der Minister für Außenhandel Dr. Beil Anordnung Nr. 41 fiber die Erhebnng von Gebühren für die Erteilung von Genehmigungen zur Aus- und Einfuhr von Gegenständen im grenzüberschreitenden Reiseverkehr Dritte Änderung der Genehmigungsgebührenordnung vom 6. Oktober 1987 Im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe wird folgendes angeordnet: §1 Die Anlage 2 zu § 13 der Anordnung vom 12. Dezember 1968 über die Erhebung von Gebühren für die Erteilung von Genehmigungen zur Aus- und Einfuhr von Gegenständen im grenzüberschreitenden Reiseverkehr Genehmigungsgebührenordnung (GBl. II Nr. 132 S. 1063) erhält nachstehende Fassung: „Anlage 2 zu § 13 vorstehender Genehmigungsgebührenordnung Gebühren für die Aufbewahrung von Gegenständen bei den Zolldienststellen Aufbewah- Gewicht der Dauer der Auf- rungs- Gegenstände bewahrung gebühren 1. bis 5 kg -* für 1 Tag - . 1, Mark für einen Zeitraum bis zu 5 Tagen 3, Mark für jeden weiteren Tag 0,50 Mark 2. bis 50 kg für 1 Tag 3, Mark für einen Zeitraum bis zu 5 Tagen 10, Mark für jeden weiteren Tag 1, Mark 3. über 50 kg für 1 Tag 5, Mark für einen Zeitraum bis zu 5 Tagen 20, Mark für jeden weiteren Tag 5, Mark“ §2 Diese Anordnung tritt am 1. November 1987 in Kraft. Berlin, den 6. Oktober 1987 Der Minister der Finanzen H öf n e r 1 Anordnung Nr. 3 vom 24. Juni 1971 (GBl. IX Nr. 54 S. 481) Anordnung über den Einsatz von Bienenvölkern zur Blütenbestäubung von Obst-, Ölfrucht- und Vermehrungskulturen sowie zur Nutzung sonstiger Kultur- und Naturtrachten vom 18. September 1987 Im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane und in Übereinstimmung mit dem Zentralvorstand des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter wird folgendes angeordnet: §1 (1) Diese Anordnung regelt den Einsatz von Bienenvölkern zur Blütenbestäubung von Obst-, Ölfrucht- und Vermehrungskulturen sowie zur Nutzung sonstiger Kultur- und Naturtrachten (nachfolgend Bestäubungseinsatz genannt). (2) Diese Anordnung gilt für: a) Staatsorgane, denen Aufgaben auf dem Gebiet des Bestäubungseinsatzes obliegen, b) LPG, GPG, VEG und deren kooperative Einrichtungen, staatliche Forstwirtschaftsbetriebe (nachfolgend StFB genannt), sonstige Betriebe und Einrichtungen, die Bienen halten (nachfolgend Bienenwirtschaftsbetriebe genannt), c) LPG Pflanzenproduktion, VEG Pflanzenproduktion, GPG sowie sonstige Betriebe und Einrichtungen der Landwirtschaft und des Gartenbaues, die Obst-, Ölfrucht- und Vermehrungskulturen anbauen, und Betriebe oder Einrichtungen, die sonstige Kultur- und Naturtrachten bewirtschaften (nachfolgend Anbaubetriebe genannt), d) Bürger, die in ihrer Freizeit oder gewerbsmäßig Bienen halten (nachfolgend Imker genannt). §2 (1) Jeder Bienenwirtschaftsbetrieb/Imker hat das Recht, zum Bestäubungseinsatz sowie zur Nutzung sonstiger Kultur- und Naturtrachten seine Bienenvölker zeitweilig zu verlegen (nachfolgend Wanderung genannt), sofern nicht aus Gründen der Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen sowie des Schutzes von Kulturpflanzen- und Nutzpflanzenbeständen Einschränkungen notwendig werden. Die Wanderung ist nicht an Kreis- oder Bezirksgrenzen gebunden. Die Transportwege sind optimal zu gestalten. Die Wanderung bedarf der staatlichen Genehmigung gemäß § 5. (2) Zur Erzielung hoher und stabiler Erträge in Obst-, Ölfrucht- und Vermehrungskulturen sowie sonstigen Kulturen und zur Steigerung der Honigproduktion sind die Anbaubetriebe verpflichtet, Bienenvölker auf vertraglicher Grundlage für den Bestäubungseinsatz einzusetzen und die dafür notwendigen Kosten in die Betriebspläne aufzunehmen; dieses gilt für Wandervölker und Standvölker im 800-m- bzw. 500-m-Bereich. (3) Die Anbaubetriebe, welche Naturtrachten bewirtschaften, bzw. die Städte und Gemeinden, in deren Territorium lohnende Naturtrachten stehen, für die kein Anbaubetrieb zuständig ist, sind verpflichtet, Bienenvölker während der Trachtzeit aufzunehmen. §3 (1) Um eine geregelte Wanderung zu gewährleisten sowie eine maximale Nutzung der vorhandenen Trachtflächen ge;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1987 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1987 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1987, S. 1-456).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Gerichtsgebäude sowie im Verhandlungssaal abzustimmen, zumal auch dem Vorsitzenden Richter maßgebliche Rechte durch Gesetz übertragen wurden, um mit staatlichen Mitteln die Ruhe, Sicherheit, Ordnung und Disziplin zu behan-. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalten sind die Verhafteten zu registrieren, körperlich zu durchsuchen, erkennungsdienstlich zu behandeln, ärztlich zu untersuchen und über ihre Rechte und Pflichten und über die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Sekretärs des zuständigen Gerichts zur Klärung insbesondere zivil-, arbeits- und familienrechtlicher Angelegenheiten sowie über die Ordnungs- und Verhaltensregeln von Inhaftierten in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Zur Durchsetzung der Gemeinsamen Anweisung psGeh.ffä lstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, defür Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft dient der Gewährleistung und Sicherung des Strafverfahrens. Der Untersuchungshaftvollzug im Ministerium für Staatssicherheit wird in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effektivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie für die politisch-ideologische Erziehung und politisch-operative Befähigung der Mitarbeiter, die Verwirklichung der sozialistischen ;zlichks:lt und die Ziele sue haft, die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit, die dem Staatssicherheit wie auch anderen atta tliehen Einrichtungen obliegen, begründet werden, ohne einÄubännenhana zum Ermittlungsver-fahren herzustellen. Zur Arbeit mit gesetzlichen Regelungen für die Führung der Bücher und Regelung des Dienstes Wachdienstplan zu sorgen, hach Vorlage der entsprechenden Unterlagen die Vorführung der Häftlinge zu den Vernehmern zu veranlassen und dafür Sorge zu tragen, daß der die zur Durchführung seiner Aufgaben notwendigen Einzelheiten des Verbindungswesens jederzeit beherrscht, damit Störungen in der Verbindung vermieden werden.

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