Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1987, Seite 235

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1987, Seite 235 (GBl. DDR Ⅰ 1987, S. 235); Gesetzblatt Teil I Nr. 24 Ausgabetag: 14. Oktober 1987 235 §8 Nutzung und Verwaltung des sozialistischen Eigentums (1) Die Grundmittel und Arbeitsmittel der ehrenamtlich geleiteten Jugendklubs der FDJ sind sozialistisches Eigentum als a) Grund- und Arbeitsmittel, die den Klubs von ihren Trägern auf der Grundlage von Vereinbarungen zur Nutzung überlassen wurden, b) Grund- und Arbeitsmittel, die aus selbsterwirtschafteten Mitteln und anderen Einnahmen der Klubs (wie Zuschüssen und Förderbeträgen) finanziert und angeschafft wurden. (2) Entsprechend dieser Struktur sind die Grund- und Arbeitsmittel durch die Träger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften zu erfassen, zu sichern und zu verwalten., (3) Bei Schäden an den Grund- und Arbeitsmitteln der Klubs sind die Verursacher nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften verantwortlich zu machen. §9 Finanzierung (1) Für die Finanzierung der Tätigkeit der ehrenamtlich geleiteten Jugendklubs der FDJ durch ihre Träger sind die für die finanzwirtschaftliche Tätigkeit des Trägers geltenden Rechtsvorschriften, Beschlüsse oder anderen Festlegungen anzuwenden. Auf deren Grundlage regeln die Träger, soweit andere Finanzierungsquellen nicht ausreichen, die planmäßige Bereitstellung finanzieller Mittel zur Erfüllung der bestätigten Arbeitspläne sowie die ordnungsgemäße Verwaltung, Verwendung und Abrechnung der den ehrenamtlich geleiteten Jugendklubs der FDJ zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel. Die Träger unterstützen die FDJ-Klub-räte bei der Kassenführung und kontrollieren vierteljährlich die Verwendung der finanziellen Mittel durch die Jugendklubs der FDJ. (2) Die ehrenamtlich geleiteten Jugendklubs der FDJ gelten bei der Verwendung der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zum Bezug von Industriewaren des Bevölkerungsbedarfs und zur Inanspruchnahme von Leistungen nicht als gesellschaftliche Bedarfsträger. Sie können Gegenstände aus dem Bevölkerungsbedarf zum Einzelhandelsverkaufspreis erwerben. IV. Hauptamtlich geleitete Jugendklubs der FDJ §10 Rechtliche Stellung Hauptamtlich geleitete Jugendklubs der FDJ können rechtlich selbständig oder rechtlich nicht selbständige Struktureinheiten von Kombinaten, Betrieben, Genossenschaften oder Einrichtungen sein. Die hauptamtlich geleiteten Jugendklubs der FDJ, die örtlichen Räten unterstellt sind, sind juristische Person und Haushaltsorganisation. Sie werden im Rechtsverkehr durch ihren Leiter oder andere bevollmächtigte Mitarbeiter vertreten. §11 Aufgaben der übergeordneten Organe (1) Die den hauptamtlich geleiteten Jugendklubs der FDJ übergeordneten Organe tragen die Verantwortung für die mit den zuständigen Kreis- bzw. Stadtbezirksleitungen der FDJ abgestimmte inhaltliche Orientierung für die Tätigkeit dieser Klubs und für die regelmäßige Anleitung und Kontrolle ihrer Leiter. Sie sichern, daß den Klubs die für die Erfüllung des Planes der Aufgaben notwendigen materiellen, personellen und finanziellen Kräfte und Mittel zur Verfügung stehen. (2) Der Leiter des rechtlich selbständigen hauptamtlich geleiteten Jugendklubs der FDJ wird durch den Leiter bzw. die Leitung des übergeordneten Organs berufen und abberufen. Der Leiter des rechtlich nicht selbständigen hauptamtlich geleiteten Jugendklubs der FDJ wird durch den Leiter bzw. die Leitung des Organs berufen und abberufen, dem der Klub als Struktureinheit angehört. Die Berufung und Abberufung erfolgt in Übereinstimmung mit der zuständigen Kreis- bzw. Stadtbezirksleitung der FDJ. § 12 Aufgaben der Leiter der Jugendklubs der FDJ (1) Die Leiter der hauptamtlich geleiteten Jugendklubs der FDJ stimmen ihre Entscheidungen in allen Grundsatzfragen mit dem FDJ-Klubrat und der Kreis- bzw. Stadtbezirksleitung der FDJ ab. Ihre persönliche Verantwortung gegenüber dem übergeordneten Leiter bzw. Organ bleibt davon unberührt. (2) Die Leiter der Jugendklubs der FDJ sichern insbesondere die Organisation einer schöpferischen Arbeit der haup'c-und ehrenamtlichen Mitarbeiter der Jugendklubs der FDJ sowie deren Anleitung zur Gestaltung eines anregenden, massenwirksamen und altersdifferenzierten Angebotes kultureller Aktivitäten und Veranstaltungen. Sie gewährleisten eine breite Mitwirkung der Jugendlichen am Klubleben und die enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Leitungen der FDJ sowie anderen gesellschaftlichen Partnern. Sie tragen die Verantwortung für die effektive Nutzung der Fonds, den Schutz des sozialistischen Eigentums und die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. (3) Die Leiter der rechtlich selbständigen Jugendklubs der FDJ sind dem Leiter bzw. der Leitung des übergeordneten Organs verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Die hauptamtlichen Leiter der rechtlich nicht selbständigen Jugendklubs der FDJ sind dem Leiter bzw. der Leitung des Organs verantwortlich und rechenschaftspflichtig, dem der Klub als Struktureinheit angehört. Rechenschaftspflicht besteht auch gegenüber den zuständigen Kreis- bzw. Stadtbezirksleitungen der FDJ. Darüber hinaus legen die Leiter in öffentlichen Klubversammlungen zum Jahresende vor dem FDJ-Klubrat und den Klubbesuchern Rechenschaft über die Erfüllung der Planaufgaben ab und stellen die Vorhaben des Klubs für das Folgejahr zur Diskussion. § 13 Aufgaben der FDJ-Klubräte (1) Die Bildung der FDJ-Klubräte in den hauptamtlich geleiteten Jugendklubs der FDJ erfolgt nach den dafür vom Zentralrat der FDJ getroffenen Festlegungen. Die FDJ-Klubräte beraten die Leiter der Klubs in allen Grundsatzfragen der Jugendklubarbeit und nehmen die in dieser Verordnung geregelten Befugnisse zur Mitarbeit wahr. (2) Die FDJ-Klubräte sind an der Ausarbeitung der Pläne der Aufgaben zu beteiligen. Sie nehmen zum Planentwurf Stellung und unterstützen nach der Bestätigung des Planes seine Verwirklichung, unterbreiten Vorschläge für die Verbesserung der inhaltlichen und organisatorischen Arbeit und unterstützen die hauptamtlichen Mitarbeiter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. (3) Die Mitglieder der FDJ-Klubräte können vom Leiter des Jugendklubs der FDJ die Befugnis erhalten, bestimmte Aufgaben eines Mitarbeiters des Klubs eigenverantwortlich zu übernehmen. Bei der Durchführung von Veranstaltungen können sie mit ihrer Einwilligung als Veranstaltungsverant-wortliche gemäß § 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 30. Juni 1980 über die Durchführung von Veranstaltungen (Veranstaltungsverordnung VAVO ) (GBl. I Nr. 24 S. 235) eingesetzt werden. § 14 Planung und Finanzierung von Jugendklubs der FDJ, die den örtlichen Räten unterstellt sind (1) Die Planung der Arbeit in den hauptamtlich geleiteten Jugendklubs der FDJ, die den örtlichen Räten unterstellt sind,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1987 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1987 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1987, S. 1-456).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit und ihre Gewinnung; Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik basiert auf den bisherigen Erfahrungen der operativen Arbeit der Organe Staatssicherheit . Unter Zugrundelegung der dargelegten Prinzipien der Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik basiert auf den bisherigen Erfahrungen der operativen Arbeit der Organe Staatssicherheit . Unter Zugrundelegung der dargelegten Prinzipien der Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern abhängig. Das erfordert ein ständiges Studium der Psyche des inoffiziellen Mitarbeiters, die Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten im Umgang und in der Erziehung der inoffiziellen Mitarbeiter und die Abfassung der Berichte. Die Berichterstattung der inoffiziellen Mitarbeiter beim Treff muß vom operativen Mitarbeiter als eine wichtige Methode der Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur erfahrene und im politisch-operativen UntersuchungsVollzug bewährte Mitarbeiter betraut werden, Erfahrungen belegen, daß diese Ausländer versuchen, die Mitarbeiter zu provozieren, indem sie die und die Schutz- und Sicherheitsorgane zu desorientieren und durch Vortäuschen von Straftaten zu beschäftigen sowie staatliche Organe, Betriebe und fortschrittliche Bürger zu verleumden und einzuschüchtern.

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