Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1987, Seite 224

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1987, Seite 224 (GBl. DDR Ⅰ 1987, S. 224); 224 Gesetzblatt Teil I Nr. 22 Ausgabetag: 30. September 1987 Anlage zu vorstehender Verordnung Ordnung über die Verleihung der „Johannes-Dobberstein-Medaille für Verdienste im Veterinärwesen der Deutschen Demokratischen Republik“ §1 (X) Die „Johannes-Dobberstein-Medaille für Verdienste im Veterinärwesen der Deutschen Demokratischen Republik“ (nachfolgend Medaille genannt) kann für hervorragende Leistungen auf dem Gebiet des Veterinärwesens der Deutschen Demokratischen Republik verliehen werden, insbesondere für Verdienste zum Schutz der Tierbestände vor Tierseuchen und anderen besonderen Gefahren, bei der Gewährleistung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit von Lebensmitteln tierischer Herkunft, bei der Anwendung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts in der Veterinärmedizin und bei der Ausbildung veterinärmedizinischer Fachkräfte. (2) Die Medaille wird in den Stufen Bronze, Silber und Gold verliehen. §2 (1) Die Medaille wird an Einzelpersonen im Verantwortungsbereich des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft und des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen verliehen. (2) Es können auch andere Werktätige für besondere Leistungen zur Unterstützung des Veterinärwesens bei der Erfüllung seiner Aufgaben ausgezeichnet werden. (3) Die Medaille kann in jeder Stufe nur einmal verliehen werden. §3 (1) Zur Verleihung der Medaille gehören eine Urkunde und eine Prämie von 250 M für die Stufe Bronze 500 M für die Stufe Silber 750 M für die Stufe Gold. (2) Die Prämien werden aus dem Staatshaushalt finanziert und sind vom Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft zu planen. §4 (1) Vorschlagsberechtigt gegenüber dem Minister für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft sind für alle Stufen der Medaille die Leiter der dem Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft unterstellten Kombinate, WB, Betriebe und Einrichtungen, der Minister für Hoch- und Fachschulwesen; für die Stufe Gold die Vorsitzenden der Räte der Bezirke, der Zentralvorstand der Gewerkschaft Land, Nahrungs-.güter und Forst. (2) Vorschlagsberechtigt gegenüber den Vorsitzenden der Räte der Bezirke sind für die Stufen Bronze und Silber die Leiter der den Räten der Bezirke unterstellten Kombinate, Betriebe und Einrichtungen der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft; die Vorsitzenden der Räte der Kreise; die Bezirksvorstände der Gewerkschaft Land, Nahrungsgüter und Forst. (3) Die Vorschläge haben in Übereinstimmung mit den zuständigen Vorständen oder Leitungen der Gewerkschaft zu erfolgen. (4) Die Vorschläge sind bis zum 1. März bzw. bis zum 1. Juli jeden Jahres einzureichen. (5) Die Entscheidung über die Vorschläge treffen für die entsprechend Abs. 1 eingereichten Vorschläge der Minister für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft in Übereinstimmung mit dem Zentralvorstand der Gewerkschaft Land, Nahrungsgüter und Forst; für die entsprechend Abs. 2 eingereichten Vorschläge die Vorsitzenden der Räte der Bezirke in Übereinstimmung mit den zuständigen Bezirksvorständen der Gewerkschaft Land, Nahrungsgüter und Forst. §5 (1) Die Verleihung der Medaille erfolgt in den Stufen Bronze und Silber durch den Minister für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft bzw. die Vorsitzenden der Räte der Bezirke; in der Stufe Gold durch den Minister für Land-, Forst-und Nahrungsgüterwirtschaft anläßlich des „Tages der Genossenschaftsbauern und Arbeiter der sozialistischen Land- und Forstwirtschaft“ bzw. des „Tages der Werktätigen der Leicht-, Lebensmittel- und Nahrungsgüterindustrie “. (2) Die Überreichung der Auszeichnung kann delegiert werden. ' (3) Es können jährlich 30 Medaillen in der Stufe Bronze 20 Medaillen in der Stufe Silber 10 Medaillen in der Stufe Gold verliehen werden. (4) Die Aufschlüsselung der jährlich zu verleihenden Medaillen erfolgt durch den Minister für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft. . §6 (1) Die Medaille ist rund, bronze-, Silber- oder goldfarben und hat einen Durchmesser von 30 mm. Auf der Vorderseite befindet sich ein Porträt von Johannes Dobberstein mit der Umschrift „JOHANNES DOBBERSTEIN“. Auf der Rückseite befinden sich in der oberen Hälfte das Staatswappen der Deutschen Demokratischen Republik und in der unteren Hälfte die Inschrift „FÜR VERDIENSTE IM VETERINÄRWESEN“. (2) Die Medaille wird an einer rechteckigen, mit grünem Band bezogenen Spange getragen. Das Band ist beiderseits von schwarzrotgoldenen Streifen abgeschlossen. In das Band sind in der Mitte entsprechend den Stufen Bronze, Silber und Gold ein, zwei bzw. drei senkrechte rote Streifen eingewebt. (3) Die Medaillenspange ist zugleich Interimsspange. Bekanntmachung der Ordnung über die Verleihung der „Medaille für Verdienste in der Volkskontrolle der Deutschen Demokratischen Republik“ vom 9. September 1987 Der Ministerrat hat die Neufassung der Ordnung über die Verleihung der „Medaille für Verdienste in der Volkskontrolle der Deutschen Demokratischen Republik“ beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird (Anlage). Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. Gleichzeitig tritt die mit der Bekanntmachung vom 28. Juni 1978 veröffentlichte Ordnung über die Verleihung der;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1987 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1987 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1987, S. 1-456).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum Straftaten gegen die Volkswirtschaft Zoll- und Devisenstraftaten Vorsätzliche Brandstiftung Waffen- und Sprengnitteldelikte Unterlassung der Anzeige Sonstige kriminelle Straftaten Fahnenflucht Sonstige Militärstraftaten rsonen rson Personen Personen Personen Personen Personen Personen. Diebstahl aus zwei Pahrzeugen der sowjetischen Armee insgesamt Maschinenpistolen Kalaschnikow und mit ca, Schuß Munition in ihren Besitz gebracht.

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