Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1987, Seite 21

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1987, Seite 21 (GBl. DDR Ⅰ 1987, S. 21); Gesetzblatt Teil I Nr. 3 Ausgabetag: 16. Februar 1987 21 §2 Betreiben von Druckluftanlagen (1) Das Betreiben von Druckluftanlagen hat auf der Grundlage der vom Hersteller mitzüliefernden Bedienungs-, War-tungs- und Instandhaltungsanweisung zu erfolgen. (2) Druckluftanlagen sind grundsätzlich so zu betreiben, daß sowohl der spezifische als auch der absolute Elektroenergieverbrauch auf ein Minimum beschränkt wird. Die Verluste dürfen in einer Druckluftanlage einen Maximalwert von 10 % der erzeugten Druckluft nicht überschreiten. (3) Der Betreiber von Druckluftanlagen hat die Pflicht, das erzeugte Druckluftvolumen dem tatsächlichen Bedarf anzupassen. Bei Leerlaufregelung sind die zeitlichen Leerlaufanteile (z. B. pro Schicht) unter 30 % zu halten oder durch automatische Abschaltregelung zu beseitigen; ununterbrochene Leerlaufzeiten S: 10 Minuten zu vermeiden oder durch automatische Abschaltung oder Drehzahlstellung der Verdichter zu beseitigen. Bei Einführung der automatischen Abschaltung der Verdichter ist die vom Hersteller vorgegebene begrenzte Schalthäufigkeit (Ein-/ Ausschaltung) pro Stunde zu beachten; ständig die Dichtheit des unter Druck stehenden Druckluftnetzes zu kontrollieren und Undichtheiten umgehend zu beseitigen; die Dichtheitskontrolle sollte möglichst zu einer Zeit ohne Druckluftentnahme durchgeführt werden; jährlich den spezifischen Elektroenergieverbrauch für die Drucklufterzeugung ermitteln zu lassen und Maßnahmen zur Senkung des Elektroenergieverbrauchs einzuleiten; in seinem Zuständigkeitsbereich die technologiefremde Verwendung von Druckluft auszuschließen; Teilnetze bzw. Rohrsysteme, aus denen keine Druckluft entnommen wird, abzusperren oder stillzulegen; den Druckluftsammelbehälter nach Arbeitsschluß am Behälterein- und -ausgang abzusperren; die Nutzung der Verdichterabwärme zu prüfen und entsprechend den volkswirtschaftlichen Möglichkeiten zu rea- , lisieren; für die Anlagen Kennziffern des Energieverbrauchs anzuwenden. §3 Berechtigungsnachweis zum Bedienen von Druckluftanlagen Die Bedienung von Druckluftanlagen mit einer elektrischen Anschlußleistung von jeweils 50 kW oder mit einer elektrischen Gesamtanschlußleistung von 100 kW ist nur Werktätigen zu übertragen, die über ausreichende Sachkenntnis verfügen, die Bedienungsanweisung beherrschen und einen betrieblichen Berechtigungsnachweis zum Bedienen der Druckluftanlage besitzen. §4 Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen (1) Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebes und einer wirksamen Kennziffernarbeit ist die Druckluftanlage mit fest installierten Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen bzw. -geräten zu betreiben. (2) Als Mindestausstattung gilt: je Antrieb 1 kWh-Zähler, 1 Amperemeter 1 Dampfmengenmesser bei Dampfantrieb je Verdichter 1 Manometer je Druckstufe 1 Thermometer je Druckstufe 1 Thermometer am Kühlwasserausgang 1 Betriebsstundenzähler 1 Leerlaufstundenzähler je Druckluftanlage 1 Manometer je Sammelbehälter 1 Manometer an der Netzeinspeisung (Verteilung) 1 Luftverbrauchsschreiber (Mengenschreiber) oder 1 Druckschreiber. (3) Bei der Errichtung neuer Druckluftanlagen ist die Mindestausstattung fest installierter Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen bzw. -geräte vom Hersteller zu sichern. . §5 Wartung und Instandhaltung (1) Der Betreiber von Druckluftanlagen ist verantwortlich für die Organisierung eines gezielten Kontroll-, Wartungsund Instandhaltüngsregimes einschließlich der regelmäßigen Überprüfung der Druckluftanlage. (2) Wartungsarbeiten an der Druckluftanlage sind kontinuierlich durchzuführen. Sie erfolgen auf der Grundlage von Kontrollberichten, der dazugehörigen Mängellisten und der vom Hersteller übergebenen Bedienungs-, Wartungs- und Instandhaltungsanweisung. Schwerpunkt der Wartungsarbeiten an einer Druckluftanlage ist die Beseitigung aller Undichtheiten am Druckluftspeicher- und -Verteilungssystem, bei den Druckluftanwendungsgeräten sowie die Reinigung der Ansaugfilter. (3) Für die Durchführung der Instandhaltung ist spätestens 3 Monate nach Errichtung und Inbetriebnahme der Druckluftanlage durch den Betreiber eine Instandhaltungsanweisung zu erarbeiten und konsequent zu realisieren. Entsprechend den betrieblichen Besonderheiten hat der Betreiber von Druckluftanlagen diese Anweisung zu ergänzen bzw. weiterzuentwickeln. Über durchgeführte Instandhaltungsmaßnahmen ist ein Nachweis zu führen. §6 Kontrolle (1) Zur Prüfung des technischen Zustandes und eines ordnungsgemäßen Betriebes der Druckluftanlage ist im Abstand von mindestens 2 Jahren eine Kontrolle der Druckluftanlage durch den Betreiber durchzuführen. Bei festzulegenden Geräten und Anlagenteilen kann in kürzeren Zeiträumen kontrolliert werden. (2) Die Kontrolle ist besonders zu richten auf: die Funktionstüchtigkeit der Meßgeräte und Absperrorgane, die Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit in der Verdichterstation sowie die Einhaltung der maximalen Leckverluste von 5S 10 % der erzeugten Druckluft. - (3) Das Ergebnis der Kontrolle sowie die einzuleitenden Maßnahmen mit den Realisierungsterminen sind in einem Protokoll festzuhalten. §7 Inkrafttreten Diese Anordnung tritt am 1. März 1987 in Kraft. Berlin, den 15. Januar 1987 Rauchfuß Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates und Leiter der Zentralen Energiekommission beim Ministerrat;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1987 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1987 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1987, S. 1-456).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Inhaftiertenvorführung. Die Inhaftiertenvorführung hat durch ständige Vorführer zu erfolgen. Als Vorführer sind durch die Leiter der Abteilungen solche Angehörigen einzusetzen, die über Kenntnisse und Erfahrungen in der sozialistischen Menschenführung zu vermitteln, damit sie die Initiative der verstärkt zur Entfaltung bringen können. Das Hauptfeld der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen -., . ,. lrfj . T? Wie die praktischen Erfahrungen Staatssicherheit bei der Aufdeckung und Bokänpf lieh - о vor Hand ngen, inobosondero Zusahne -hang mit der Bearbeitung von Ermitt sozialistischen Rechts ins-ahrensrechts im Zusammen-lungsverfahren hat auf der Grundlose der Besoffl üoO der Partei zu erfoloen. l; sind und bleiben die: für die Tätigkeit der erlassenen Gesetzen entsprechen, sondern auch den Befehlen, Direktiven und anderen Weisungen des Ministers des Innern und Chefs der die für die jeweilige Maßnahme zutreffend sind.

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