Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1987, Seite 195

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1987, Seite 195 (GBl. DDR Ⅰ 1987, S. 195); Gesetzblatt Teil I Nr. 18 Ausgabetag: 4. August 1987 195 ■ §8 i Versicherung führt die Sozialversiche-eder sozialistischer Produktionsgenossen-;der der Kollegien der Rechtsanwälte, pri-md Gewerbetreibende sowie für andere elbständig Tätige auf der Grundlage der htsvorschriften durch. Sie unterstützt die chluß Freiwilliger Zusatzrentenversicherungen für die bei 'ihr Sozialversicherten. (2) Auf dem Gebiekder Sozialversicherung, der Altersversorgung der Intelligenzsund der anderen zusätzlichen Versorgungen arbeitet die Staatliche Versicherung nach der Haushaltsmethode. Die Einnahmen und Ausgaben sowie der Zuschuß aus dem Staatshaushalt für die Sozialversicherung sind als Haushalt der Sozialversicherung selbständiger Bestandteil des Staatshaushaltes der deutschen Demokratischen Republik. \ (3) Bei der Durchführung der Sozialversicherung stützt sich die Staatliche Versicherung auf die demokratische Mitwirkung der Beiräte und Kurkommiss innen sowie auf die Entscheidungen der Beschwerdekommissibnen für die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung. (4) Die Staatliche Versicherung wirkt ip Zusammenarbeit mit dem bei ihr versicherten Personenkreis und den sozialistischen Produktionsgenossenschaften aktiv äuf die Erhaltung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens und äuf die Einhaltung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes ein. \ (5) Die Staatliche Versicherung arbeitet auf dem Gebiet der Sozialversicherung eng mit der Verwaltung der Sozialversicherung des Bundesvorstandes des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes zusammen. \ \ II. Leitung der Staatlichen Versicherung \ \ §9 (1) Die Staatliche Versicherung wird vom Generaldirektor nach dem Prinzip der Einzelleitung bei kollektiver Beratung der Grundfragen und umfassender Mitwirkung der Werktätigen geleitet. Der-Generaldirektor trägt für die gesamte Tätigkeit der Staatlichen Versicherung die persönliche Verantwortung und ist gegenüber dem Minister der Finanzen rechenschaftspflichtig. (2) Der Generaldirektor der Staatlichen Versicherung wird vom Minister der Finanzen berufen und abberufen. (3) Der Generaldirektor organisiert die Erfüllung der Aufgaben in hoher Qualität entsprechend den Erfordernissen bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft. Er ist verantwortlich für die Verwirklichung der Prinzipien sozialistischer Leitungstätigkeit und legt das hierzu erforderliche Informationssystem fest. Er sichert die Rationalisierung der Arbeit der Staatlichen Versicherung, insbesondere durch die Anwendung der modernen Rechentechnik. (4) Der Generaldirektor ist für die Durchsetzung der Grundsätze der sozialistischen Kaderpolitik, insbesondere für die Auswahl, die planmäßige marxistisch-leninistische Bildung und Erziehung, die Qualifizierung und den Einsatz der Leiter und Mitarbeiter der Staatlichen Versicherung verantwortlich. Hierzu hat er eine kontinuierliche Arbeit mit dem langfristigen Kaderprogramm und den Jahresplänen der Kaderarbeit zu gewährleisten. (5) Der Generaldirektor erläßt mit Zustimmung des zuständigen Zentralvorstandes der Gewerkschaft die Arbeitsordnung für die Mitarbeiter der Staatlichen Versicherung. §10 (1) Der Stellvertreter des Generaldirektors hat im Falle der Verhinderung des Generaldirektors dessen Pflichten und Befugnisse wahrzunehmen. (2) Der Generaldirektor legt die Aufgaben und Verantwortungsbereiche des Stellvertreters des Generaldirektors und der Direktoren der Generaldirektion der Staatlichen Versicherung fest. Sie sind dem Generaldirektor persönlich verantwortlich und rechenschaftspflichtig. (3) Der Stellvertreter des Generaldirektors und die Direktoren der Generaldirektion der Staatlichen Versicherung werden durch den Generaldirektor nach Zustimmung des Ministers der Finanzen berufen und abberufen. §11 (1) Die Bezirksdirektionen, Kreisdirektionen und Rationalisierungszentren der Staatlichen Versicherung werden von Direktoren geleitet. Diese sind für die Erfüllung der Aufgaben der Staatlichen Versicherung und für die Arbeit mit den Kadern in ihrem Zuständigkeitsbereich persönlich verantwortlich. (2) Die Direktoren der Bezirksdirektionen und der Rationalisierungszentren werden vom Generaldirektor berufen und abberufen und sind ihm für die gesamte Tätigkeit der Staatlichen Versicherung in ihrem Verantwortungsbereich rechenschaftspflichtig. (3) Die Direktoren der Kreisdirektionen werden vom Direktor der zuständigen Bezirksdirektion berufen und abberufen und sind ihm für die Arbeit der Kreisdirektionen einschließlich der Tätigkeit der Mitarbeiter des Außendienstes rechenschaftspflichtig. III. Vertretung im Rechtsverkehr § 12 (1) Die Staatliche Versicherung wird im Rechtsverkehr durch den Generaldirektor und im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertreter des Generaldirektors vertreten. Der Stellvertreter des Generaldirektors, die Direktoren der Generaldirektion und die Direktoren der Bezirksdirektionen, der Kreisdirektionen und der Rationalisierungszentren vertreten die Staatliche Versicherung im Rahmen ihres Aufgaben- und Verantwortungsbereiches. Andere Personen können nach Maßgabe der ihnen erteilten Vollmachten die Staatliche Versicherung im Rechtsverkehr vertreten. (2) Dr Generaldirektor, der Stellvertreter des Generaldirektors, die Direktoren der Bezirksdirektionen und Kreisdirektionen'und die vom Generaldirektor bestimmten leitenden Mitarbeiter führen gemäß den hierfür geltenden Rechtsvorschriften ein Dienstsiegel. IV. Finanzielle Fonds \ § 13 (1) Die Staatliche Versicherung erarbeitet auf der Grund- lage der staatlichen Planauflagen für den Fünfjahrplanzeit-raum und für. die einzelnen Planjahre einen Betriebsplan. Die Direktoren haben Über plandurchführung, -kontrolle und -analyse vor ihren Arbeitsköllektiven Rechenschaft zu legen. Zur Erfüllung und gezielten Übererfüllung der Jahrespläne mobilisieren die staatlichen Leiter in enger Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft die schöpferische Initiative aller Mitarbeiter. \ (2) Entsprechend dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung sind die Versicherungsverhältnisse so zu gestalten, daß die Beiträge die finanziellen Aufwendungen für Schäden, Leistungen und Kosten decken, die Verpflichtungen gegenüber dem Staatshaushalt erfüllt und die Zuführungen zu den eigenen Fonds gewährleistet werden Die Arbeit in der Staatlichen Versicherung ist so zu organisieren, daß der effektivste Einsatz der materiellen und finanziellen Fonds sowie des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens und eine rationelle Arbeitsweise gesichert sind. Die Prinzipien der sozialistischen Sparsamkeit sind konsequent durchzusetzen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1987 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1987 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1987, S. 1-456).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der konkreten Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Die ständige Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit mit den hat vorrangig nach qualitativen Gesichtspunkten, auf der Grundlage der unter Ziffer dieser Richtlinie vorgegebenen Qualitätskriterien, unter besonderer Beachtung der von den im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der politisch-operativen Sicherung operativ-bedeutsamer gerichtlicher Hauptverhandlungen Regelung des Regimes bei Festnahmen und Einlieferung in die Untersuchungshaftanstalt. НА der. Die Zusammenarbeit dient der Realisierung spezifischer politischoperativer Aufgaben im Zusammenhang mit - Übersiedlungen von Bürgern der nach nicht sozialistischen Staaten und Westberlin, Familienzusammenführungen und Eheschließungen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westber- lins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der Die politisch-operativen Aufgaben im Zusammenhang mit - Übersiedlungen von Bürgern der nach nicht sozialistischen Staaten und Westberlin, Familienzusammenführungen und Eheschließungen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westber- lins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der sind in den Gesamtkomplex der Maßnahmen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens sowie Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels und zur Zerschlagung der kriminellen Menschenhändlerbanden ist die volle Erschließung der operativen Basis des in der und im Operationsgebiet unerläßlich.

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