Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1987, Seite 152

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1987, Seite 152 (GBl. DDR Ⅰ 1987, S. 152); 152 Gesetzblatt Teil I Nr. 13 Ausgabetag 29. Mai 1987 c) die zum Vorschlag zur Verleihung bzw. Bestätigung der erfolgreichen Verteidigung des Ehrentitels Berechtigten, d) die zur Entscheidung über den Vorschlag Berechtigten, e) die Bereitstellung von Prämienmitteln für die Gewährung einer Kollektivprämie entsprechend den jeweiligen Festlegungen der BKV sowie f) weitere mit der Verleihung des Ehrentitels bzw. seiner erfolgreichen Verteidigung im Zusammenhang stehende Fragen. 3. § 2 Abs. 5 Buchst, a der Ordnung erhält folgende Fassung: „zeitweilig gebildete Kollektive, wie sozialistische Arbeitsund Forschungsgemeinschaften und Neuererkollektive mit Ausnahme der Kollektive, die im Rahmen der Forschungskooperation zwischen Wissenschaft und Produktion gebildet werden,“. 4. Die Änderung der Ordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. Vierte Durchführungsbestimmung1 zur Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung Änderung der Ersten Durchführungsbestimmung vom 9. April 1987 Zur Änderung der Ersten Durchführungsbestimmung vom 16. Oktober 1975 zur Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung (GBl. I Nr. 44 S. 717) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane und in Übereinstimmung mit dem Vorstand des Verbandes der Konsumgenossenschaften der DDR folgendes bestimmt: §1 Der § 2 Abs. 1 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 16. Oktober 1975 zur Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung (GBl. I Nr. 44 S. 717) erhält folgende Fassung: „(1) Die Abgabepreise für warme Hauptmahlzeiten der Schüler- und Kinderspeisung sind wie folgt zu ermitteln: a) Die Kosten für die Herstellung und den Transport bzw. für die Herstellung und Ausgabe einschließlich der Naturaleinsatzkosten sind von Schulküchen der volks-, eigenen Einzelhandelsbetriebe (HO) und der Konsumgenossenschaften, kommunalen Großküchenbetrieben, Betriebs- und Werkküchen, Küchen der LPG, GPG, VEG und ihren kooperativen Einrichtungen sowie nichtöffentlichen Gaststätten nach der Richtlinie zur Kalkulation der Preise für Hauptmahlzeiten der Schul- und Kinderspeisung des Amtes für Preise vom 30. März 1973 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung Nr. 16, Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung Nr. 12) einschließlich ihrer 1. Änderung und Ergänzung vom 1. März 1987 (Verfügungen und Mitteilungen des Mini- i Dritte Durchführungsbestimmung vom 1. Februar 1985 (GBl. I Nr. 5 S. 68) steriums für Handel und Versorgung Nr. 9/1987) zu kalkulieren. b) Die Abgabepreise in öffentlichen Gaststätten sind gemäß Preisrecht2 und entsprechend der bestätigten Preisstufe bzw. Qualitätskategorie höchstens jedoch nach der Preisstufe III / Qualitätskategorie D III zu berechnen. Wird die warme Hauptmahlzeit in örtlich von den Gaststätten getrennten Ausgabestellen ausgegeben, so sind die Kosten für den Transport sowie für Be- und Entladung, wenn diese Leistungen durch die Gaststätten erfolgen, das Nutzen der Ausgabestelle, wenn die Gaststätte Nutzer der Ausgabestelle ist, durch die Gaststätte zu erfassen und zusätzlich zu berechnen. Den Gaststätten, die in eine höhere Preisstufe als III bzw. in eine höhere Qualitätskategorie als D III eingestuft sind und in Ausnahmefällen zusätzlich zu ihrer Hauptversorgungsaufgabe Schüler- und Kinderspeisung herstellen, sind die Abgabepreise nach Vorlage der Kalkulation auf der Basis des Preisrechts vom Rat des Bezirkes, Abteilung Preise, in Abstimmung mit der Abteilung Finanzen zu bestätigen. Nicht gewährte Serviceleistungen sind bei den Abgabepreisen zu berücksichtigen. c) Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung, die dem Verantwortungsbereich des Ministeriums für Volksbildung bzw. des Staatssekretariats für Berufsbildung angehören, planen die Ausgaben für die Herstellung und Ausgabe, einschließlich der Naturaleinsatzkosten entsprechend den für sie geltenden speziellen planmethodischen Bestimmungen für die Ausarbeitung und Durchführung der Haushaltpläne.“ §2 Der § 2 Abs. 3 der Ersten Durchführungsbestimmung erhält folgende Fassung: „(3) Die ermittelten Abgabepreise für warme Hauptmahlzeiten der Schüler- und Kinderspeisung sind, mit Ausnahme von den Einrichtungen, die dem Verantwortungsbereich des Ministeriums für Volksbildung bzw. dem Verantwortungsbereich des Staatssekretariats für Berufsbildung unterstehen, dem Rat des Kreises, Abteilung Preise, zur Prüfung vorzulegen und nach Abstimmung mit der Abteilung Finanzen zu bestätigen.“ §3 Der § 2 der Ersten Durchführungsbestimmung wird durch die Absätze 5 und 6 ergänzt: „(5) Bei Verwendung von Frühgemüse sind die jahreszeitlich und aufkommensbedingten finanziellen Mehraufwendungen von $en im § 2 Abs. 1 außer den im Buchst, c genannten Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung getrennt auszuweisen. Bei öffentlichen Gaststätten gemäß § 2 Abs. 1 Buchst, b ergeben sich die finanziellen Mehraufwendungen aus der Anwendung des Preisrechts. Die in den Küchen der Volksbildung bzw. in den Küchen der kommunalen Berufsschulen erfahrungsgemäß anfallenden zusätzlichen Ausgaben sind von den zuständigen örtlichen Räten im Haushaltplan der Einrichtung zu berücksichtigen. Die aus dem Einsatz von Frühgemüse resultierenden finanziellen Mehraufwendungen gehen nicht zu Lasten des wertmäßigen Naturaleinsatzes. 2 Anordnung Nr. Pr. 79 vom 2. Dezember 1971 Preise für Gaststätten (Sonderdruck Nr. 718 des Gesetzblattes);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1987 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1987 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1987, S. 1-456).

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