Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1987, Seite 148

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1987, Seite 148 (GBl. DDR Ⅰ 1987, S. 148); 148 Gesetzblatt Teil I Nr. 12 Ausgabetag: 14. Mai 1987 §2 Grundsätze (1) Von den Ministerien und Räten der Bezirke ist den unterstellten Kombinaten bzw. Betrieben und Räten eine Kennziffer des spezifischen Transportaufwandes im Planjahr bzw. die Senkungsauflage dafür zusammen mit den staatlichen Aufgaben zu übergeben. Diese Kennziffer ist grundsätzlich als Verhältnis der planungspflichtigen Transportleistung bei den öffentlichen Transportträgem und der Gesamttransportleistung des Werkverkehrs (tkm) zur industriellen Warenproduktion (zu IAP in M) zu bilden. Die Gesamttransportleistung ist in den Verantwortungsbereichen Bauwesen auf die Produktion des Bauwesens (M), Handel auf den Warenumsatz (M) bzw. auf die industrielle Warenproduktion (zu IAP in M), Landwirtschaft auf die Bruttoproduktion der Landwirtschaft (M) und Forstwirtschaft sowie Verkehrswesen auf die realisierte finanzgeplante Warenproduktion (zu BP in M) zu beziehen. (2) Die Betriebe haben auf der Grundlage des Produktionsumfanges Transpörtnormative auszuarbeiten, die zur Ermittlung des Transportbedärfs, zur Aufschlüsselung der Transportkennziffern und zur Festlegung der zu erreichenden Senkung des spezifischen Transportaufwandes zu verwenden sind. (3) Die Transportnormative sind zu bilden als Verhältnis a) der Transportleistung, gemessen in Tonnenkilometer Transportleistungsnormative , b) der Transportmenge, gemessen in Tonnen Transportmengennormative , und c) der Transportkosten, gemessen in Mark Transportkostennormative , zu einer Basisgröße (Produktionsumfang, gemessen in Mark, in Tonnen oder in anderen Naturaleinheiten). ’Die Basisgröße der Transportnormative ist auf der Grundlage der staatlichen Plankennziffern für die Produktion der Betriebe festzulegen bzw. zu berechnen. Vorzugsweise sind Naturalkennziffern anzuwenden. (4) Die Betriebe haben je öffentlichen Transportträger die planungspflichtigen Transporte und für den Werkverkehr den Gesamttransport im Verhältnis zum gesamten Produktionsumfang zu normieren. (5) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Transportträger ist das Transportleistungsnormativ als Grundnormativ im Rahmen der Transportplanung anzuwenden. Transportmengen- und Transportkostennormative sind ergänzende Normativformen, deren zusätzliche Anwendung von den Ministerien sowie Räten der Bezirke und Kreise festgelegt werden kann. (6) Für den Werkverkehr sind betriebliche Transportkostennormative zu bilden. Zusätzlich können Transportlei-stungs- und Transportmengennormative sowie die produktionsabhängige Normierung des Kraftstoffverbrauchs angewendet werden. 7 (7) Durch die Ministerien sind Festlegungen insbesondere zur Einbeziehung des Werkverkehrs, zu den anzuwendenden Normativformen und Basisgrößen, zur Ausarbeitung und Bestätigung der Transportnormative, zur Anwendung von Transportnormativen durch die den Ministerien direkt unterstellten Betriebe, zum Verfahren für die Abrechnung und Kontrolle der Transportnormative sowie in besonders begründeten Ausnahmefällen zur Durchführung der Transportplanung ohne Anwendung von Transportnormativen zu treffen. Dazu sind in Abstimmung mit dem Ministerium für Verkehrswesen zweigspezifische Regelungen zu erlassen bzw. bereits erlassene zweigspezifische Regelungen zii präzisieren. Die zweigspezifischen Regelungen der Ministerien für a) Bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie b) Bauwesen c) Verkehrswesen d) Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft sowie e) Handel und Versorgung sind den Räten der Bezirke nach Abstimmung für die Anwendung in den örtlichgeleiteten Betrieben zu übergeben. (8) Die Generaldirektoren der Kombinate und die Leiter der Fachorgane der Räte der Bezirke bzw. Kreise haben in ihrem Verantwortungsbereich auf der Grundlage der staatlichen Aufgaben und staatlichen Planauflagen die Arbeit mit Transportnormativen zu leiten und die Verallgemeinerung der besten Erfahrungen durchzusetzen. Diese und die nachfolgend genannten Aufgaben der Generaldirektoren der Kombinate gelten sinngemäß auch für die Direktoren der örtlichgeleiteten Kombinate. §3 Anwendung von Transportnormativen in der Transportplanung (1) Die Betriebe haben in Vorbereitung der staatlichen Aufgaben Normativvorechläge bis 30. März des jeweiligen Jahres auszuarbeiten und sie gemäß den Festlegungen der jeweils geltenden „Anordnung über den terminlichen Ablauf der Ausarbeitung des Volkswirtschaftsplanes und des Staatshaushaltsplanes“ an das jeweils übergeordnete bzw. zuständige Organ zu übergeben. Bei der Ausarbeitung der Normativvorschläge ist von einer Senkung des spezifischen Transportaufwandes auszugehen. (2) Der Ausarbeitung der Normatiworschläge sowie ihrer Überarbeitung sind Analysen der Einflußfaktoren auf den Transportaufwand und die Basisgröße zugrunde zu legen. Das sind a) Umstellungen in der Sortiments- und Erzeugnisstruktur für den Inlandabsatz und für den Export, b) Veränderungen des Verhältnisses von Basisgröße und Transportaufwand durch Anteilsverschiebungen der Stufenproduktion (Kooperationstransporte), des Transports von Abprodukten und des Eigenverbrauchs - transportunabhängiger Bestandteile (z. B. Stimulie-rungs- oder Stützungsbeträge) bei der Verwendung finanzieller Basisgrößen, c) Veränderungen der mittleren Transportweite je Transportträger in Zusammenhang mit der Optimierung der Transport- und Lieferbeziehungen, Produktiöns-Transport-Optimierung und Optimierung des Fahrzeugeinsatzes Festlegungen bzw. Vereinbarungen zur Organisation der notwendigen Kooperationsbeziehungen bei minimalem Transportaufwand, d) planmäßige Transportverlagerungen zur Sicherung der energieoptimalen Aufgabenteilung zwischen den Transportträgem. (3) In den statistischen Ausgangsgrößen für die Transportmenge und Transportleistung je öffentlichen Transportträger, die der Ausarbeitung der Normativvorschläge zugrunde gelegt werden, sind die Auswirkungen von Transportraumausfällen und operativen Transportverlagerungen durch entsprechende Korrekturen zu berücksichtigen. (4) Die Normativvorschläge der Betriebe sind durch die zuständigen Kombinate, Räte der Bezirke und Kreise zu prüfen. Nach Erhalt der staatlichen Aufgaben sind unter Berück-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1987 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1987 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1987, S. 1-456).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Ooiergrundtäiigkeii Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung Über den Vollzug der Untersuchungshaft und die SeMto lelatung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt, In Spannungssituationen und zu besonderen Anlässen, die erhöhte Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen, hat der Objektkommandant notwendige Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der und den sowie anderen zuständigen Diensteinheiten die Festlegungen des Befehls des Genossen Minister in die Praxis umzusetzen. Die Wirksamkeit der Koordinierung im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen imperialistischer Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte umfassend aufzuklären, zu beweisen und rechtzeitig zu verhindern sind. Erforderlichenfalls können aus den Etappenziele abgeleitet werden.

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