Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1987, Seite 127

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1987, Seite 127 (GBl. DDR Ⅰ 1987, S. 127); Gesetzblatt Teil I Nr. 10 Ausgabetag: 30. April 1987 127 wörtliche Produktionsleiter soll über einen abgeschlossenen Hochschulabschluß in einer naturwissenschaftlichen oder technischen Fachrichtung verfügen und eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in der Herstellung von Gesundheitspflegemitteln nachweisen. §12 (1) Hersteller von Gesundheitspflegemitteln bedürfen der staatlichen Erlaubnis des Ministeriums für Gesundheitswesen. (2) Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis sind beim IfAR einzureichen. Sie haben folgende Angaben zu enthalten: 1. Name und Anschrift des Herstellers, 2. Name des Leiters des Betriebes, 3. Name des für die Herstellung der Gesundheitspflegemittel verantwortlichen Produktionsleiters mit Nachweis der erforderlichen personellen Voraussetzungen, 4. Name des Leiters der für die Qualitätssicherung der hergestellten Gesundheitspflegemittel zuständigen Technischen Kontrollorganisation mit Angabe der Qualifikation, 5. Nachweis der zur Herstellung und Qualitätssicherung von Gesundheitspflegemitteln erforderlichen sachlichen Voraussetzungen, 6. vorgesehenes Produktionsprogramm. (3) Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als Hersteller von Tiergesundheitspflegemitteln sind entsprechend beim SVP einzureichen. §13 (1) Die Erlaubnis als Hersteller von Gesundheitspflegemitteln wird nach Prüfung des Antrages gemäß § 12 Abs. 2 im Auftrag des Ministeriums für Gesundheitswesen vom IfAR erteilt. Mit der Erteilung der Erlaubnis können Auflagen verbunden werden. (2) Erfüllt der Hersteller die erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 2 nicht, kann die Erlaubnis nur dann erteilt werden, wenn die qualitäts- und sachgerechte Herstellung von Gesundheitspflegemitteln gewährleistet ist. (3) Jede Veränderung zu den Angaben gemäß § 12 Abs. 2 Ziffern 1 und 2 ist dem IfAR innerhalb von 2 Wochen schriftlich mitzuteilen. Beabsichtigte Veränderungen der Angaben gemäß § 12 Abs. 2 Ziffern 3 und 4 sind beim IfAR zu beantragen. (4) Die Erlaubnis kann auf Antrag des Herstellers oder wenn Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die eine Versagung der Erlaubnis rechtfertigen, zurückgenommen werden. Qualitätssicherung von Gesundheitspflegemitteln § 14 (1) Gesundheitspflegemittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Qualität den staatlichen Qualitätsvorschriften entspricht. (2) Zur Qualitätssicherung von Gesundheitspflegemitteln werden Gütevorschriften durch das IfAR oder das SVP auf der Grundlage der vom Hersteller einzureichenden Entwürfe erarbeitet. (3) Gütevorschriften für Gesundheitspflegemittel haben folgende Angaben zu enthalten: 1. vollständige Zusammensetzung des Gesundheitspflegemittels nach Art und Menge sowie Qualitätsbezeichnung, 2. deklarationspflichtige Angaben, 3. Beschreibung der Umhüllung; Packungsgrößen, 4. Verwendbarkeitsdauer; Aufbewahrungsvorschriften, 5. Beschreibung des Gesundheitspflegemittels, 6. Prüfung der Zubereitungsform, 7. Prüfungen auf Identität und Reinheit; biologische Prüfungen; Gehalts- oder Wertbestimmung; spezielle Prüfungen, 8. Anzahl der Rückstellmuster. (4) Die Gütevorschrift hat folgende Anlagen zu enthalten: 1. Muster der Etiketten und der Umhüllung oder Text der inneren und äußeren Umhüllung, 2. Muster der Packungsbeilage, 3. Muster der Informationsmaterialien. (5) Das IfAR erklärt im Aufträge des Ministeriums für Gesundheitswesen die Gütevorschrift für verbindlich und übergibt diese dem Hersteller. Gütevorschriften für Tiergesundheitspflegemittel werden durch das SVP im Aufträge des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft für verbindlich erklärt und dem Hersteller übergeben. Änderungen von Gütevorschriften sind vom Hersteller beim IfAR oder beim SVP zu beantragen. (6) Gesundheitspflegemittel, die von den Festlegungen der Gütevorschrift ab weichen, können nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn eine Ausnahmegenehmigung des IfAR oder des SVP vorliegt. Diese ist vom Hersteller unter Angabe der Gründe zu beantragen. Eine Ausnahmegenehmigung kann befristet erteilt werden, wenn der Gebrauchswert des Gesundheitspflegemittels nicht beeinträchtigt wird. § 15 (1) Die Technische Kontrollorganisation (nachstehend TKO genannt) führt die Kontrolle der Einhaltung der staatlichen Qualitätsvorschriften für Gesundheitspflegemittel durch. Dazu hat sie insbesondere 1. alle zur Herstellung der Gesundheitspflegemittel erforderlichen Stoffe, Zubereitungen und sonstigen Ausgangsmaterialien sowie Verpackungs- und Etikettiermaterialien zu prüfen und über deren Freigabe zu entscheiden oder bei nicht entsprechender Qualität ihre Weiterverarbeitung bis zur Beseitigung der Mängel oder Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durch das IfAR oder das SVP zu sperren, 2. die Durchführung von Kontrollen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs des Herstellungsprozesses und deren Dokumentation zu überwachen, 3. die Durchführung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit von Geräten und Maschinen zu kontrollieren, soweit diese einen unmittelbaren Einfluß auf die Qualität der hergestellten Gesundheitspflegemittel haben, 4. jede Charge der Endprodukte zu prüfen und über deren Freigabe zu entscheiden, 5. Rückstellmuster unter Verschluß aufzubewahren, 8. die ordnungsgemäße Lagerung sowie die Einhaltung der Verwendbarkeitsdauer der zur Herstellung der Gesundheitspflegemittel erforderlichen Stoffe, Zubereitungen und sonstigen Ausgangsmaterialien, der Verpackungsund Etikettiermaterialien sowie der hergestellten Halbfertig- und Endprodukte zu kontrollieren. (2) Alle durchgeführten Prüfungen und Kontrollen sind zu dokumentieren. Diese Aufzeichnungen sowie die über den Ablauf des Herstellungsprozesses jeder Charge zu führenden;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1987 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1987 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1987, S. 1-456).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung abzustimmen. iqm Staatssicherheit. Bei Strafgefangenen, die nicht in der Abteilung Berlin erfaßt sind, hat die Erfassung in dgÄbtTlung Staatssicherheit Berlin durch den Leiter der Unter-euchungshaftanstalt unverzüglich durchzusetzen. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann den beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Unter-. Die beteiligten Organe sind durch den Leiter der Bezirksverwaltung zu bestätigen. Der zahlenmäßigen Stärke der Arbeitsgruppen Mobilmachungsplanung ist der unterschiedliche Umfang der zu lösenden Mobilmachungsarbeiten zugrunde zu legen,und sie ist von den Diensteinheiten in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltung , aber auch in den Abteilungen der Differenzen zwischen den an den Bereich Auswertung und den an den Bereich Koordinierung der der übermittelten Angaben festgestellt.

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