Das Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Jahrgang 1987 Teil I (GBl. I Nr. 1-31, S. 1-316, 13.1.-30.12.1987).Deutsche Demokratische Republik -

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil I 1987, Seite 314 (GBl. DDR I 1987, S. 314); ?314 Gesetzblatt Teil I Nr. 31 Ausgabetag: 30. Dezember 1987 Anordnung Nr. 31 1 2 ueber die Annahme und Rueckfuehrung von Pfand- und Rueckkaufflaschen vom 14. Dezember 1987 Zur Aenderung der Anordnung vom 13. Januar 1976 ueber die Annahme und Rueckfuehrung von Pfand- und Rueckkaufflaschen (GBl. I Nr. 7 S. 133) wird folgendes angeordnet: ?1 Zweite Durchfuehrungsbestimmung1 zur Verordnung ueber die Betreuung der Werktaetigen auf Baustellen vom 22. Dezember 1987 Zur Aenderung der Durchfuehrungsbestimmung vom 8. August 1974 zur Verordnung ueber die Betreuung der Werktaetigen auf Baustellen (GBl. I Nr. 44 S. 409) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zustaendigen zentralen staatlichen Organe und in Uebereinstimmung mit dem Bundesvorstand des FDGB folgendes bestimmt: Der ? 4 der Anordnung vom 13. Januar 1976 erhaelt folgende Fassung: ??4 (1) Die Verkaufseinrichtungen, die Waren in Pfandflaschen verkaufen, sind verpflichtet, die Pfandflaschenarten, die staendig oder zeitweise zu ihrem Sortiment gehoeren, sowie Pfandflaschen gleichen Typs und gleicher Groesse von der Bevoelkerung zurueckzunehmen. Das gilt auch, wenn die Pfandflaschen nicht in den betreffenden Verkaufseinrichtungen erworben wurden. Die zustaendigen oertlichen Raete koennen festlegen, dass durch einzelne Verkaufseinrichtungen keine bzw. bestimmte Pfandflaschenarten nicht angenommen werden. Diese Festlegung ist den Kunden durch Aushang in der Verkaufseinrichtung bekanntzugeben. (2) Durch die Leiter der Betriebe des yolkseigenen Einzelhandels bzw. Vorstaende der Konsumgenossenschaften sind im Einvernehmen mit den Lieferern und in Abstimmung mit den zustaendigen oertlichen Raeten Verkaufseinrichtungen fuer die Versorgungsbereiche festzulegen, die ueber die Verpflichtung gemaess Abs. 1 hinaus Pfandflaschen aller Art zurueckzunehmen haben. (3) Die Verkaufseinrichtungen haben Pfandflaschen in gesaeubertem Zustand von der Bevoelkerung zurueckzunehmen. Soweit Milch und Milchgetraenke in Pfandflaschen zum unmittelbaren Verzehr, z. B. in Imbissstuben, Kantinen usw., abgegeben werden, hat die Saeuberung der Pfandflaschen durch diese Verkaufseinrichtungen zu erfolgen. (4) Die Annahme von Pfandflaschen hat an allen Verkaufstagen und grundsaetzlich waehrend der gesamten Oeffnungszeiten der Verkaufseinrichtungen zu erfolgen. Die zustaendigen oertlichen Raete koennen Festlegungen treffen, dass zu bestimmten Zeiten waehrend der Oeffnungszeiten der Verkaufseinrichtungen Pfandflaschen nicht angenommen werden. Diese Zeiten sind den Kunden durch Aushang in den Verkaufseinrichtungen bekanntzugeben. (5) Waehrend des Milchverkaufs an Sonn- und Feiertagen sind die Verkaufseinrichtungen zur Annahme von Pfandflaschen fuer Milch nur in dem Umfang verpflichtet, Wie gleichzeitig abgefuellte Milch wieder erworben wird. Das gleiche gilt fuer Verkaufseinrichtungen, die an Sonnabenden Milch verkaufen. ? ?2 ? Diese Anordnung tritt am 1. Februar 1988 in Kraft. Berlin, den 14. Dezember 1987 Der Minister fuer Handel und Versorgung I. V.: Dr. J u r i c h Staatssekretaer 1 Anordnung Nr. 2 vom 4. Januar 1977 (GBl. I Nr. 3 S. 17) ?1 Der ? 1 Abs. 5 erhaelt folgende Fassung: ? (5) Die Raumtemperatur in den Wohnunterkuenften muss den Festlegungen der geltenden DDR-Standards2 entspre- Der ? 2 .erhaelt folgende Fassung: H ? 2 Fuer die Ausstattung der Wohnunterkuenfte gelten folgende Ausstattungsnormative: a) je Wohnplatz 1 Bett mit Federboden und Auflage oder 1 Liege, 1 Kopfkissen, 1 Stepp- und 1 Schlafdecke sowie Bettwaesche, 1 Nachtschrank mit Nachttischlampe, 1 verschliessbarer Kleiderschrank mit Kleiderbuegeln, 1 Polsterstuhl bzw. -sessel, 1 Tasse mit Untertasse und Teller, - 1 Kaffeekaennchen, 2 Teller (flach und tief); b) je Zimmer 1 Rundfunkgeraet, 1 Tisch mit abwaschbarer Tischdecke, 1 Regal bzw. Buecherbord, 1 Kleiderriegel, 1 Papierkorb, 1 Deckenleuchte, Gardinen und Uebergardinen, die gegen Einsicht schuetzen; c) je Kuechenraum Kochstellen (1 je 3 Werktaetige), Schuesseln, Kochtoepfe,- Pfannen u. a. Kuechengeraet, Beistellschrank fuer Lebensmittel und Geschirr mit Arbeitsplatte. Kuehlschrank (20 Liter je Werktaetigen), Abfalleimer, Reinigungsgeraete und -material.? ?3 Der ? 6 Abs. 3 erhaelt folgende Fassung: ?(3) Die Einrichtung und Ausstattung der Umkleideraeume und sanitaeren Anlagen hat nach den Bestimmungen der geltenden DDR-Standards3 zu erfolgen. Dabei ist die Warmwasserversorgung zu sichern.? 1 (Erste) Durchfuehrungsbestimmung vom 8. August 1974 (GBl. I Nr. 44 S. 409) 2 z. Z. gilt DDR-Standard TGL 26760/02 Heizungstechnik; Heizlast von Bauwerken; Berechnungsgroessen. 3 Z. Z. gilt DDR-Standard TGL 10699 Sanitaerraeume; Abort-, Relni-gungs- und Umkleideraeume; Funktionelle, hygienische und bautechnische Forderungen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1987 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1987 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1987, S. 1-456).

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