Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1986, Seite 87

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986, Seite 87 (GBl. DDR Ⅰ 1986, S. 87); Gesetzblatt Teil I Nr. 8 Ausgabetag: 19. März 1986 87 von der Deutschen Post vorgeschriebener Nachweis zu führen. Verbrauchte Wertkarten sind an die Deutsche Post zurückzugeben. 11' Gebühren für nicht abgesandte freigestempelte Postsendungen werden auf Antrag erstattet, wenn der im Tagesstempelabdruck angegebene Tag bei Abgabe des Antrages nicht länger als 4 Werktage zurückliegt und der ganze Briefumschlag usw. vorgelegt wird. 12. Die Deutsche Post kann bei mißbräuchlicher Benutzung oder unsachgemäßer Behandlung des Absenderfreistemplers unbeschadet des Anspruchs auf Schadenersatz und strafrechtliche Verfolgung die Benutzung des Absenderfreistemplers untersagen. Anlage 12 zu § 52 Abs. 2 vorstehender Anordnung Bestimmungen fürTostfreistempler 1. Postfreistempler sind Maschinen, mit denen Briefsendungen durch die Deutsche Post mit einem Freistempel bedruckt werden. Der Freistempelabdruck ersetzt die Postwertzeichen. 2. Briefsendungen ohne Zusatzleistungen und Briefsendungen mit der Zusatzleistung Einschreiben können zum Freistempeln eingeliefert werden, wenn sie sich dazu eignen und gleichzeitig mindestens 100 Stück desselben Gebührensatzes eingeliefert werden. Bei der Einlieferung ist ein ausgefüllter Vordruck (Anmeldeschein) vorzulegen. Werden die Postsendungen bei einem Postamt ohne Freistempler eingeliefert, werden sie gebührenfrei dem Postamt mit Postfreistempler übersandt. 3. Das Postamt mit Freistempler stellt die Gebühren nach dem Zählwerk des Freistemplers fest und zieht den Betrag von Staatsorganen und Betrieben auf der Grundlage von Vereinbarungen im Lastschriftverfahren ein. Bürgern wird eine Rechnung übersandt, sofern sie nicht ihre schriftliche Einwilligung dazu gegeben haben, daß die Gebühren im Abbuchungsverfahren eingezogen werden. Anordnung über den Postspargirodienst Postspargiro-Anordnung vom 28. Februar 1986 Auf der Grundlage des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27 S. 465) und § 37 des Gesetzes vom 29. November 1985 über das Post- und Fernmeldewesen (GBl. I Nr. 31 S. 345) wird im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik und den Leitern der anderen zuständigen zentralen Staatsorgane für die Führung von Postspargirokonten folgendes angeordnet: §1 Geltungsbereich (1) Diese Anordnung regelt den Abschluß und die Erfüllung von Verträgen über die Einrichtung und Führung von Postspargirokonten (im folgenden Kontoverträge genannt). (2) Diese Anordnung gilt für die Deutsche Post und Bürger der Deutschen Demokratischen Republik als Inhaber von Postspargirokonten (im folgenden Sparer genannt). Postspargirokonten werden bei den Postscheckämtern der Deutschen Post (im folgenden Postscheckämter genannt) geführt. §2 Teilnahme am Postspargirodienst (1) Postspargirokonten werden für jeweils einen Sparer oder als gemeinschaftliche Konten .für jeweils zwei Sparer eingerichtet und geführt. Bei gemeinschaftlichen Konten kann jeder Sparer über die gesamte Spareinlage verfügen und für Verpflichtungen aus dem Kontovertrag in Anspruch genommen werden. (2) Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zum Abschluß des Kontovertrages der vorherigen schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. (3) Mit Jugendlichen oder zugunsten von Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, schließt die Deutsche Post keine Kontoverträge ab. §3 Abschluß des Kontovertrages (1) Der Kontovertrag ist zwischen dem Sparer und der Deutschen Post kontoführendes Postscheckamt schriftlich abzuschließen. Der Abschluß von Kontoverträgen wird durch alle Postämter vermittelt. -Die Deutsche Post ist nicht zum Vertragsabschluß verpflichtet, wenn bereits ein früherer Kontovertrag des Sparers durch die Deutsche Post gekündigt wurde. (2) Zum Abschluß des Kontovertrages hat,sich der Sparer und, soweit gemäß § 2 Abs. 2 erforderlich, der gesetzliche Vertreter durch Vorlage des Personalausweises für Bürger der Deutschen Demokratischen Republik oder einem diesem gleichgestellten Personaldokument1 zu legitimieren. (3) Im Kontovertrag sind Name, Vorname, Wohnanschrift, Personenkennzahl und Beruf des Sparers oder der Sparer anzugeben. Kontoverträge sind von den Sparern zu unterschreiben. (4) Das Postscheckamt teilt dem Sparer die Kontonummer mit und übersendet Vordrucke für Unterschriftsproben. Der Kontovertrag wird an dem Tag wirksam, an dem die Unterschriftsproben des Sparers vorliegen. §4 Pflichten der Partner aus dem Kontovertrag (1) Mit dem Vertragsabschluß ist die Deutsche Post verpflichtet, a) bei einem Postscheckamt ein Postspargirokonto für den persönlichen Zahlungsverkehr des Sparers einzurichten und zu führen, b) Zahlungen in Mark der DDR für das Postspargirokonto entgegenzunehmen und zu buchen, c) Verfügungen über das Postspargirokonto auszuführen, d) die Spareinlagen der Postspargirokonten mit 3,25 % jährlich zu verzinsen. (2) Die Deutsche Post ist verpflichtet, die Sparer über die Durchführung des persönlichen Zahlungs- und Sparverkehrs mit Postspargirokonten zu beraten. (3) Spareinlagen sowie die Zinsen daraus sind nach den Rechtsvorschriften2 steuerbefreit. (4) Für Leistungen der Deutschen Post bei der Führung von Postspargirokonten, für die Lieferung von Vordrucken und bei Verstößen der Sparer gegen die Bestimmungen der Postspargiro-Anordnung werden die in der Anlage zu dieser Anordnung festgelegten Gebühren erhoben. Briefe an das Postscheckamt werden gebührenfrei befördert. (5) Auskünfte über Postspargirokonten dürfen durch die Deutsche Post an Dritte nur in den durch Rechtsvorschriften bestimmten Fällen gegeben werden. Fernmündliche Auskünfte werden nicht erteilt. 1 Personalausweisordnung vom 23. September 1963 (GBl. n Nr. 88 S. 700) i. d. F. der Bekanntmachung vom 10. August 1978 (GBl. I Nr. 31 S. 344) 1 Verordnung vom 21. September 1971 über finanzrfechtliche Bestimmungen (GBl. II Nr. 70 S. 605);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1986 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 39 vom 30. Dezember 1986 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986, Nr. 1-39 v. 15.1.-30.12.1986, S. 1-512).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der DVP. über die Erhöhung der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Vorbeugung, Abwehr und Bekämpfung von Gewaltakten, Geheime Verschlußsache Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß - eine Verbindung an zwei verschiedene Straßenzüge erfolgt, die Führung dos Besucherverkehrs im Sichtfeld der Wache erfolgt; die Anlieferungszonen für Fremd-lieferung außerhalb des unmittelbaren Sicherheitsbereiches liegen.

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