Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1986, Seite 86

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986, Seite 86 (GBl. DDR Ⅰ 1986, S. 86); 86 Gesetzblatt Teil I Nr. 8 Ausgabetag: 19. März 1986 4.' Werden Poststücke nicht an der angegebenen Haltestelle abgeholt, werden sie bei der nächstgelegenen Postdienststelle gelagert. Es gelten die Bestimmungen der §§ 50 und 51 vorstehender Anordnung. Anlage 9 zu § 39 Abs. 2 vorstehender Anordnung Bestimmungen für Hausbriefkästen 1. Hausbriefkästen aus Stahl müssen der TGL 26986 entsprechen. 2. Hausbriefkästen aus anderen Werkstoffen müssen hinsichtlich ihrer Widerstandsfähigkeit gegen mechanische Krafteinwirkungen, der Mindest-Innenabmessungen, der Entnahmesicherung am Einwurfschlitz, der Schlösser und der Namensschilder den gleichen Bedingungen wie Hausbriefkästen aus Stahl gemäß TGL 26986 entsprechen. Sie dürfen keine Sichtlöcher aufweisen. Die Einwurfschlitze dürfen nicht in senkrechter Lage ausgeführt sein; ihre Abmessungen müssen mindestens 225 mm x 20 mm und dürfen höchstens 260 mm x 30 mm betragen. 3. Die Serienproduktion von Hausbriefkästen bedarf der vorherigen Abnahme eines Fertigungsmusters durch die zuständige wissenschaftlich-technische Einrichtung der Deutschen Post.* 1 Das gilt auch für beabsichtigte konstruktive Veränderungen oder Materialsubstitutionen im Fertigungsprozeß. 1 Deutsche Post, Institut für Post- und Fernmeldewesen Anlage 10 zu § 42 Abs. 1 vorstehender Anordnung Bestimmungen für die Überlassung von Postschließfächern 1. Die Deutsche Post überläßt Empfängern von Postsendungen Postschließfächer. Der Vertrag wird schriftlich abgeschlossen. Er kann befristet werden oder auf unbestimmte Zeit lauten. Im letzten Falle kann er mit einer Frist von 1 Monat jeweils zum Ende eines Monats schriftlich gekündigt werden. 2. Die Deutsche Post kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn das Postschließfach mißbräuchlich verwendet wird. 3. Postschließfächer können nicht auf andere Personen übertragen werden. 4. Die Postschließfachgebühr ist von Bürgern vierteljährlich oder nach Vereinbarung für 1 Kalenderjahr im voraus, von Staatsorganen und Betrieben für 1 Kalenderjahr im voraus zu entrichten. Von Bürgern, die dazu ihre schriftliche Einwilligung gegeben haben, werden die Gebühren im Abbuchungsverfahren eingezogen. Zahlungstermin bei jährlicher Zahlung ist der 1. April des jeweiligen Jahres. Die Gebühren werden von Staatsorganen und Betrieben auf der Grundlage von Vereinbarungen im Lastschriftverfahren eingezogen. 5. Inhaber von Postschließfächern sollen auf ihren Kopfbogen und Briefumschlägen die Schließfachanschrift angeben. Sie sollen darauf hinwirken, daß an sie gerichtete Postsendungen den Vermerk „Postschließfach “ tragen. Postsendungen mit dieser Anschrift werden auch nach Aufhebung des Vertrages ausgehändigt, wenn über die Empfangsberechtigung kein Zweifel besteht. 6. Zum Postschließfach werden 2 Schlüssel geliefert. 7. Für besondere Leistungen, insbesondere für Vereinigung oder Trennung mehrerer Fächer, und Lieferung zusätzlicher Schlüssel haben Inhaber von Postschließfächern die Herstellungskosten sowie die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen. Zustandes der Fächer bei Aufhebung des Vertrages zu tragen. Zusätzliche Schlüssel werden durch das Postamt geliefert; die Inhaber dürfen sie nicht selbst anfertigen oder anfertigen lassen und müssen sie nach Aufhebung des Vertrages ohne Entschädigung an das Postamt zurückgeben. Einsatzkästen müssen die Inhaber selbst beschaffen. Anlage 11 zu § 52 Abs. 2 vorstehender Anordnung Bestimmungen für Absenderfreistempler Allgemeines 1. Absenderfreistempler sind Maschinen, mit denen Postsendungen vom Absender mit einem Freistempel bedruckt werden können. Der Freistempelabdruck ersetzt die Postwertzeichen. 2. Außer dem Freistempel werden der Tagesstempel mit der Bezeichnung des Einlieferungsortes sowie die Absenderangabe oder ein kurzer Werbezusatz abgedruckt. Über Form und Inhalt dieser Abdrucke entscheidet die Deutsche Post. 3. Die Deutsche Post bestimmt, welche Freistemplerarten zur Benutzung zugelassen werden. Den Freistempler hat der Absender auf eigene Kosten zu beschaffen. Er darf ihn erst nach Zustimmung durch die Deutsche Post benutzen. Die Stempelfarbe darf nur von den durch die Deutsche Post bestimmten Stellen bezogen werden. 4. Eingriffe in den Freistempler mit Schlüsseln, Werkzeugen usw. sind unzulässig. Die Sicherheitsverschlüsse dürfen nicht beschädigt werden. Instandsetzungen darf der Besitzer des Absenderfreistemplers nur durch die von der Deutschen Post benannten Betriebe durchführen lassen. Störungen und Unregelmäßigkeiten am Gerät sind diesem Betrieb und dem zuständigen Postamt zu melden. 5. Der Gebühren- und Tagesstempel sowie der Schlüssel zum Sicherheitsverschluß gehen nicht in das Eigentum des Besitzers über, sondern sind an die Deutsche Post zurückzugeben. 6. Die Freistemplung ist für alle Gebühren zulässig, die durch Postwertzeichen verrechnet werden können. Geldübermittlungssendungen und Paketkarten sind auf der Rückseite zu stempeln. Auf der Vorderseite ist dann zu vermerken „Freistempel umseitig“. 7. Freigestempelte Postsendungen sind bei einem bestimmten, zwischen der Deutschen Post und dem Besitzer des Freistemplers vereinbarten Postamt einzuliefern. Ausnahmen müssen mit dem zuständigen Einlieferungspostamt vereinbart werden. 8. Der Tagesstempelabdruck muß den tatsächlichen Einlieferungstag angeben. 9. Den Postsendungen können freigestempelte Antwortumschläge oder -karten beigefügt werden. Sie müssen den farbig unterstrichenen Vermerk „Antwort“ tragen. Die Anschrift der Antwortsendung muß mit der des Freistemplerbesitzers übereinstimmen. Fensterbriefumschläge sind nicht zugelassen. Die Ziffern 7 und 8 gelten nicht für Antwortsendungen. 10. Die Gebühren für die freigestempelten Postsendungen werden entsprechend der Art des Freistemplers durch Zahlung des Betrages, auf den der Freistempler von der Deutschen Post eingestellt ist. oder Kauf von Wertkarten entrichtet. Über den Verbrauch der Wertkarten ist ein;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1986 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 39 vom 30. Dezember 1986 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986, Nr. 1-39 v. 15.1.-30.12.1986, S. 1-512).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem weitere Möglichkeiten der Herstellung von Verbindungen und Kontakten mit feindlicher Zielstellung zwischen Kräften des Westens, Bürgern und Bürgern sozialistischer Staaten sowohl auf dem Gebiet der Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit, der politisch-ideologischen Diversion und der Kontaktpolitk Kontakttätigkeit. Die im Berichtszeitraum in Untersuchungsverfahren festgestellten Aktivitäten zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit sowie der Wahrnehmung und Aufr erhalt ung entsprechender feindlicher Verbindungen dienen. Eine breite Palette von Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat rvorqeb rach wurden. Im Zusammenhang mit der zu behandelnden Suche und Sicherung von Beweismitteln im Zusammenhang mit Zuführungen zu VerdächtigenbefTagungen geschaffen. Eine Beschränkung des Zwecks der Durchsuchung auf die Sicherheitsgewährleistung stellt sich dem richtigerweise entgegen.

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