Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1986, Seite 79

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986, Seite 79 (GBl. DDR Ⅰ 1986, S. 79); Gesetzblatt Teil I Nr. 8 Ausgabetag: 19. März 1986 79 Pakete und Wirtschaftspakete Schadenersatz, wenn sie nach ihren Unterlagen am Schalter ausgehändigt wurden, der Empfänger aber glaubhaft versichert, daß er oder ein anderer Empfangsberechtigter sie nicht erhalten hat. (4) Die Deutsche Post leistet Ersatz in Höhe des unmittelbaren Schadens, jedoch nicht mehr als a) 40 M für Postsendungen mit der Zusatzleistung Einschreiben, b) den angegebenen Wert für Postsendungen mit der Zusatzleistung Wertangabe, c) 500 M für Pakete, Wirtschaftspakete und Poststücke. (5) Beim Verlust von Urkunden sind die Kosten der Wiederbeschaffung zu zahlen. Ist die Wiederbeschaffung unmöglich, kann der Ersatz nach dem durch die Urkunde verkörperten Wert bemessen werden. Die Höchstsätze des Abs. 4 gelten auch in diesen Fällen. (6) Bei Verlust oder Beschädigung von Postwertzeichen der Deutschen Demokratischen Republik, die in Postsendungen gemäß Abs. 1 enthalten waren, liefert die Deutsche Post die verlorengegangenen oder beschädigten Postwertzeichen nach. Ist das nicht möglich oder enthielten die Postsendungen Postwertzeichen anderer Staaten, leistet die Deutsche Post Ersatz in Höhe des Einzelhandelsverkaufspreises unter Berücksichtigung der Höchstsätze gemäß Abs. 4. (7) Treffen mehrere Ersatzansprüche zusammen, gilt der für den Geschädigten günstigste Anspruch. §56 Schadenersatz für Postsendungen mit der Zusatzleistung Nachnahme Gemäß § 29 Abs. 2 des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen leistet die Deutsche Post Schadenersatz a) für Postsendungen mit den Zusatzleistungen Einschreiben und Wertangabe sowie für Pakete und Wirtschaftspakete, die mit der Zusatzleistung Nachnahme versandt würden, nach den Bestimmungen des § 55 dieser Anordnung, b) für alle Postsendungen mit der Zusatzleistung Nachnahme, wenn die Postsendung ausgehändigt wurde, ohne den Nachnahmebetrag einzuziehen, ein zu niedriger Nachnahmebetrag eingezogen wurde, der Nachnahmebetrag durch einen Unberechtigten eingezogen wurde. §57 Schadenersatz für Geldübermittlungssendungen (1) Die Deutsche Post leistet gemäß § 28 Abs. 4 des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen Schadenersatz für Post-und Zahlungsanweisungen, Zahlkarten und Einzahlungsaufträge, wenn die zugehörigen Beträge nicht ausgezahlt oder nicht dem angegebenen Konto gutgeschrieben wurden. (2) Schadenersatz wird auch geleistet, wenn der Betrag zu einer Post- oder Zahlungsanweisung nach den Unterlagen der Deutschen Post ausgezahlt wurde, der Empfänger aber glaubhaft versichert, daß er oder ein anderer Empfangsberechtigter ihn nicht erhalten hat. §58 Materielle Verantwortlichkeit der Absender und Empfänger (1) Der Absender einer Postsendung ist gemäß § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen materiell verantwortlich für Schäden, die er durch Verletzung seiner sich aus dieser Anordnung ergebenden Pflichten verursacht. Das gilt insbesondere, wenn Verpackung und Verschluß bestimmungswidrig waren oder wenn von der Postbeförderung ausgeschlossene Postsendungen eingeliefert wurden. (2) Auf die materielle Verantwortlichkeit des Absenders hat es keinen Einfluß, wenn die Postsendung bei der Einlieferung nicht beanstandet oder trotz Beanstandung auf Verlangen des Absenders angenommen worden ist. (3) Der Empfänger ist verpflichtet, der Deutschen Post den Schaden zu ersetzen, den er durch den Verlust von Schlüsseln oder die Beschädigung von Schlüsseln oder Schlössern zu Zusteilanlagen oder Postschließfächern schuldhaft verursacht. Er selbst darf keine Schlüssel anfertigen oder anfertigen lassen. §59 Übergang von Schadenersatzansprüchen Wird gegenüber einem Anspruchsberechtigten Schadenersatz geleistet, geht dessen Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten auf die Deutsche Post über. Abschnitt VII Schlußbestimmungen § 60 Kontrollrecht (1) Die Deutsche Post ist gemäß §23 Abs. 1 des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen berechtigt, bei der Einlieferung von Postsendungen, bei der Aushändigung von Postsendungen und bei Geltendmachung von Rechtsansprüchen zu kontrollieren, ob die Bestimmungen dieser Anordnung eingehalten worden sind. (2) Die Deutsche Post ist berechtigt, den Inhalt offener Brief Sendungen (Drucksachen, Wirtschaftsdrucksachen, Postwurfdrucksachen und Blindensendungen) daraufhin zu kontrollieren, ob die Bestimmungen dieser Anordnung für die Inanspruchnahme der gebührenbegünstigten bzw. gebührenfreien Sendungsart eingehalten werden. (3) Die Deutsche Post ist berechtigt, den Zählerstand von Absenderfreistemplern jederzeit während der betrieblichen Arbeitszeit in den Räumen des Besitzers zu kontrollieren. §61 Ausweispflicht (1) Die Deutsche Post kann verlangen, daß sich Personen bei der Einlieferung von Postsendungen, bei der Aushändigung von Postsendungen, bei der Auszahlung von Beträgen oder bei Geltendmachung von Rechtsansprüchen gegen die Deutsche Post mit dem Personalausweis für Bürger der Deutschen Demokratischen Republik oder einem diesem gleichgestellten Personaldokument4 legitimieren. (2) Die Art der Legitimation wird in den Unterlagen der Deutschen Post vermerkt. §62 Inkrafttreten Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1986 in Kraft. Berlin, den 28. Februar 1986 Der Minister für Post- und Fernmeldewesen Schulze 4 Personalauswelsordnung vom 23. September 1963 (GBl. n Nr. 88 S. 700) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1978 (GBl. I Nr. 31 S. 344). jL;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1986 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 39 vom 30. Dezember 1986 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986, Nr. 1-39 v. 15.1.-30.12.1986, S. 1-512).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen. Die Angehörigen Staatssicherheit sind nach des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der DDR. Mit der ausdrücklichen Fixierung von Aufträgen des Staatsanwalts sowie eigenen Feststellungen der Untersuchungsorgane als jeweils eigenständige Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, obwohl der Verdacht einer Straftat vorliegt, ist eine rechtspolitisch bedeutsame Entscheidungsbefugnis der Untersuchungs-organe, die einer hohen politischen Verantwortung bedarf.

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