Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1986, Seite 77

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986, Seite 77 (GBl. DDR Ⅰ 1986, S. 77); Gesetzblatt Teil I Nr. 8 Ausgabetag: 19. März 1986 77 stungen Einschreiben oder Wertangabe können dem ausgehändigt werden, der sie abfordert bzw. die Benachrichtigung vorlegt. §42 Aushändigung über Postschließfächer (1) Die Deutsche Post überläßt Postschließfächer nach den Bestimmungen der Anlage 10. (2) Über Postschließfächer werden ausgehändigt: a) Briefsendungen, Päckchen und Wirtschaftspäckchen ohne Zusatzleistungen, b) Briefe mit der Zusatzleistung Zustellungsurkunde, c) Briefsendungen, Päckchen und Wirtschaftspäckchen mit den Zusatzleistungen Eilsendung und Einschreiben, d) Post- und Zahlungsanweisungen. (3) Für Postsendungen mit den Zusatzleistungen Wertangabe, Eigenhändige Aushändigung, Rückschein oder Nachnahme, für Postsendungen mit Nachgebühren sowie für Pakete und Wirtschaftspakete werden Benachrichtigungen eingelegt. Das gleiche gilt für Briefsendungen, Päckchen und Wirtschaftspäckchen, die wegen ihrer Beschaffenheit nicht über Postschließfächer ausgehändigt werden können. §43 Aushändigung an der Wohnung oder in den Geschäftsräumen (1) An der Wohnung oder in den Geschäftsräumen werden ausgehändigt bzw. ausgezahlt: a) Beträge zu telegrafischen Post- und Zahlungsanweisungen, b) Brief- und Kleingutsendungen sowie Beträge zu Post-und. Zahlungsanweisungen mit der Zusatzleistung Eilsendung, wenn sie durch besonderen Boten ausgehändigt werden, c) Kleingutsendungen in Orten ohne Paketzustellanlagen nach örtlicher Festlegung. (2) Wird der Empfänger in der Wohnung nicht angetroffen, wird wie folgt ausgehändigt bzw. ausgezahlt: a) Beträge zu Post- und Zahlungsanweisungen sowie Postsendungen mit der Zusatzleistung Wertangabe an einen Bürger mit eigenem Personaldokument, der sich in der Wohnung des Empfängers auf hält, b) Briefsendungen mit den Zusatzleistungen Eilsendung und Einschreiben an einen Bürger, der sich in der Wohnung des Empfängers auf hält oder über Hausbriefkasten, c) Kleingutsendungen an einen Bürger, der sich in der Wohnung des Empfängers aufhält oder an einen Bürger mit eigenem Personaldokument im gleichen oder benachbarten Wohnhaus. (3) In den Geschäftsräumen werden Postsendungen dem Postbevollmächtigten ausgehändigt. Das gilt auch für die Auszahlung von Beträgen zu Post- und Zahlungsanweisungen. Wird der Postbevollmächtigte nicht angetroffen, .werden Briefsendungen mit den Zusatzleistungen Eilsendung und Einschreiben an einen Mitarbeiter des Staatsorgans oder Betriebes oder über Hausbriefkasten, Kleingutsendungen an einen Mitarbeiter des Staatsorgans oder Betriebes ausgehändigt. / (4) Ist die Aushändigung an den Empfänger, den Postbevollmächtigten bzw. an die in den Absätzen 2 und 3 genannten anderen Empfangsberechtigten nicht möglich, werden Beträge zu Post- und Zahlungsanweisungen, Briefe mit der Zusatzleistung Wertangabe sowie Kleingutsendungen auf Grund von Benachrichtigungen am Schalter ausgehän-digt: , § 44 Postvollmacht (1) Staatsorgane und Betriebe haben Postvollmacht zu erteilen. Soweit Postsendungen an solche Empfänger nicht über Hausbriefkästen, Zustellanlagen oder Postschließfächer ausgehändigt werden, erhält sie der Inhaber der Postvollmacht.' Das gilt auch für die Auszahlung von Beträgen zu Post- und Zahlungsanweisungen. (2) Postsendungen außer solche mit der Zusatzleistung Eigenhändige Aushändigung an Bürger in Betrieben, Heimen, Hotels, Internaten, Krankenhäusern, Anstalten und ähnlichen Einrichtungen werden dem Postbevollmächtigten der Einrichtung ausgehändigt. (3) Bürger können Postvollmacht erteilen. (4) Postvollmachten sind auf den von der Deutschen Post herausgegebenen Vordrucken zu erteilen. ' (5) Bei der Aushändigung am Schalter gilt als Postvollmacht auch die Benachrichtigung bzw. die Post- oder Zahlungsanweisung, wenn der Familienname zutreffendenfalls auch der Geburtsname oder die Wohnanschrift des Vorlegers mit den Empfängerangaben auf der Postsendung übereinstimmt (vereinfachte Postvollmacht). Die vereinfachte Postvöllmacht berechtigt nicht zum Empfang von Postsendungen mit einer Wertangabe über 500 M, Postsendungen mit der Zusatzleistung Eigenhändige Aushändigung und Beträgen zu Post- und Zahlungsanweisungen über 500 M. §45 Lagerfristen (1) In Paketzustellanlagen eingelegte Kleingutsendungen sind innerhalb von 10 Tagen zu entnehmen. (2) Am Schalter auszuhändigende Postsendungen werden 15 Tage aufbewahrt. Die Deutsche Post kann von Staatsorganen und Betrieben verlangen, Baß die Postsendungen in kürzerer Frist abgeholt werden. Pakete und Wirtschaftspakete mit lebenden Tieren werden 24 Stunden auf bewahrt. (3) Postsendungen mit dem Vermerk „postlagernd“ werden 1 Monat, solche mit der Zusatzleistung Nachnahme 15 Tage und Pakete sowie Wirtschaftspakete mit lebenden Tieren gemäß Abs. 2 24 Stunden aufbewahrt. §46 Aushändigung von Postsendungen mit ungenauer Anschrift (1) Postsendungen mit ungenauer Anschrift werden ausgehändigt, wenn der Empfänger für die Deutsche Post hinreichend deutlich zu erkennen ist. (2) Sind in der Anschrift mehrere Personen oder ist eine Gruppe von Personen als Empfänger genannt, kann die Postsendung an jede der genannten Personen oder an jede der Gruppe angehörende Person ausgehändigt werden. §47 Einschränkung der Aushändigung über Hausbriefkästen oder Zustellanlagen Postsendungen werden am Schalter ausgehändigt, wenn a) kein funktionstüchtiger Hausbriefkasten vorhanden ist, b) der vorhandene Hausbriefkasten offensichtlich unverschlossen oder beschädigt ist, c) der vorhandene Hausbriefkasten nicht o'der nur unter Gefahr zugänglich ist. Das gleiche gilt, wenn Zustellanlagen zerstört wurden oder 'aus anderen Gründen nicht benutzt werden können. Der Empfänger erhält eine Mitteilung darüber, daß die Aushändigung über Hausbriefkasten oder Zustellanlage nicht möglich ist.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1986 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 39 vom 30. Dezember 1986 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986, Nr. 1-39 v. 15.1.-30.12.1986, S. 1-512).

Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter der nhe führen gründlich zu prüfen und mit Entscheidungsvor lägen den Leitern der Hauptabteilungen selbstän digen Abteil Bezirksverwaltungen zur Bestätigung einzureichen.

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