Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1986, Seite 71

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986, Seite 71 (GBl. DDR Ⅰ 1986, S. 71); Gesetzblatt Teil I Nr. 8 Ausgabetag: 19. März 1986 71 (4) Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit keiner Verpackung bedürfen, können unverpackt in diesem Falle jedoch nicht mit der Zusatzleistung Wertangabe ■ eingeliefert werden. (5) Die Verpackung von Postsendungen wird bei der Annahme daraufhin geprüft, ob äußerlich erkennbare Mängel vorhanden sind. Die unbeanstandete Annahme bedeutet nicht, daß die Postsendung frei von Mängeln ist und daß ihre Verpackung den Bestimmungen dieser Anordnung entspricht. (6) Die Deutsche Post überläßt Postmietverpackungen als Verpackungsmaterial für Pakete und Wirtschaftspakete (außer solche mit der Zusatzleistung Wertangabe). Für die Überlassung gelten die Bestimmungen der Anlage 6. §6 Verschluß (1) Briefe und Kleingutsendungen müssen so verschlossen sein, daß ohne öffnen oder Beschädigen des Verschlusses kein Zugriff zum Inhalt möglich ist. Drucksachen, Wirtschaftsdrucksachen, Postwurfdrucksachen und Blindensendungen sind offen zu versenden. Spitze Metallklammern, Drahtheftklammern oder Büroklammern dürfen nicht als Verschlußmittel für Postsendungen verwendet werden. (2) Für den Verschluß von Postsendungen mit der Zusatzleistung Wertangabe gelten zusätzlich die im § 30 Abs. 5 festgelegten Bestimmungen. (3) Hat sich der Verschluß einer Postsendung gelöst oder ist ihre Verpackung so schadhaft geworden, daß der Inhalt zugänglich ist, stellt die Deutsche Post Verpackung und Verschluß wied'er her. Wenn die Deutsche Post für die betreffende Postsendung schadenersatzpflichtig ist, wird die Postsendung geöffnet und der Inhalt festgestellt. §7 Vordrucke (1) Hat die Deutsche Post die Verwendung von Vordrucken vorgeschrieben, sind die von ihr herausgegebenen zu benutzen. Mit vorheriger Zustimmung der Deutschen Post können Staatsorgane und Betriebe Vordrucke selbst hersteilen oder ’herstellen lassen. (2) Vordrucke sind deutlich und vollständig auszufüllen. Hinsichtlich der Schreibmittel gilt § 3 Abs. 5. (3) Den Postsendungen beizufügende Vordrucke dürfen nicht mit Metallklammern befestigt werden. (4) Vordrucke, die nicht zur Aushändigung an den Absender oder Empfänger bestimmt sind, verbleiben bei der Deutschen Post. §8 Ausschluß von der Positbeförderung (1) Von der Postbeförderung sind ausgeschlossen: a) Postsendungen, die gegen die Versendungsbedingungen dieser Anordnung, gegen andere Rechtsvorschriften oder gegen die Grundsätze der sozialistischen Moral verstoßen, b) Brief- und Kleingutsendungen mit gültigen in-und/oder ausländischen Zahlungsmitteln außer Gedenkmünzen , c) Brief- und Kleingutsendungen, für die nicht die vocr-geschriebene Sendungsart oder Zusatzleistung verlangt wird, d) Postsendungen, die eine Gefahr für Personen und Anlagen oder für andere Postsendungen bilden. Soweit diese Anordnung nichts anderes bestimmt, gilt das besonders für Postsendungen, die auch nicht als Expreßgut mit der Eisenbahn zugelassen wären. e) Kettensendungen. (2) Vermutet die Deutsche Post in einer Postsendung Gegenstände, die von der Postbeförderung ausgeschlossen sind, kann sie vom Absender die Angabe des Inhalts verlangen. Wird die Inhaltsangabe verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, wird die Postsendung nicht angenommen. §9 Folgen des Ausschlusses (1) Von der Postbeförderung ausgeschlossene Postsendungen werden nicht angenommen. Gelangen sie dennoch in den Postbetrieb, werden sie nicht weiterbefördert. (2) Postsendungen, die wegen Verstoßes gegen diese Anordnung von der Postbeförderung ausgeschlossen sind, werden an den Absender zurückgesandt, wenn nicht eine gesetzliche Anzeige- oder Anbietungspflicht für Zahlungsmittel besteht oder Abs. 3 zutrifft. Postsendungen, die wegen Verstoßes gegen andere Rechtsvorschriften von der Postbeförderung ausgeschlossen sind, werden dem für die Untersuchung zuständigen Staatsorgan übergeben. (3) Gefahrbringende Postsendungen werden bis zur Dauer 1 Monats dort aufbewahrt, wo ihre Beförderung unterbrochen worden ist, wenn die Aufbewahrung ohne unmittelbare Gefahr für die Beschäftigten und die Anlagen der Deutschen Post oder für andere Postsendungen möglich ist. Der Absender wifd aufgefordert, die Postsendung innerhalb dieser Frist abzuholen. Holt der Absender die Postsendung nicht ab, wird sie dem zuständigen Staatsorgan übergeben. Ist die Aufbewahrung mit Gefahr verbunden, wird die Postsendung vernichtet oder sogleich dem zuständigen Staatsorgan übergeben. Der Absender wird davon verständigt. (4) Im Falle des Verlustes, der Beschädigung oder der Inhaltsschmälerung ausgeschlossener Postsendungen hat der Absender keinen Ersatzanspruch; er hat jedoch gemäß §58 den Schaden zu ersetzen, der durch solche Postsendungen verursacht worden ist. Abschnitt II Bestimmungen für die einzelnen Sendungsarten § 10 Briefe (1) Briefe sind verschlossene Postsendungen bis zum Gewicht von 500 g. (2) Für Briefe sind alle Zusatzleistungen außer’Postzeitungsgut zugelassen. Briefe, die Gedenkmünzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen sowie Erzeugnisse daraus, Gifte oder Suchtmittel enthalten, müssen mit der Zusatzleistung Wertangabe versandt werden. § 11 Postkarten (1) Postkarten sind Postsendungen in rechteckiger Form aus Steifpapier mit einer flächenbezogenen Masse von mindestens 160 g/m2, die ohne Umschlag versandt werden und hinsichtlich ihrer Beschaffenheit staatlichen Standards entsprechen. Aufklebungen aus Papier sind zugelassen. (2) Mit den Postkarten können Antwortkarten verbunden sein. Diese Doppelkarten müssen den von der Deutschen Post herausgegebenen entsprechen. (3) Für Postkarten sind die Zusatzleistungen Eilsendung, Einschreiben, Eigenhändige Aushändigung, Rückschein und Nachnahme zugelassen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1986 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 39 vom 30. Dezember 1986 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986, Nr. 1-39 v. 15.1.-30.12.1986, S. 1-512).

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