Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1986, Seite 507

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986, Seite 507 (GBl. DDR Ⅰ 1986, S. 507); Gesetzblatt Teil I Nr. 39 Ausgabetag: 30. Dezember 1986 507 a) mit Anordnung bzw. Preiskarteiblättern bestätigte oder durch Betriebe entsprechend den Rechtsvorschriften selbständig festgelegte Industriepreise für Erzeugnisse und Leistungen sowie Vereinbarungspreise für Anlagen, Teilanlagen bzw. Leistungskomplexe, b) Komplex- oder Teilpreise für katalogisierte Anlagen, Bauwerke oder Bauwerksteile, Ausrüstungen, Leistungskomplexe sowie Vergleichspreise für Nutzungseinheiten, c) Preise auf der Basis von Aufwandskennziffern für Anlagen oder Teilanlagen in Abhängigkeit von technischen und ökonomischen Kennziffern, d) Preise, die entsprechend den Rechtsvorschriften durch Einschätzung bzw. Überschlagsrechnungen ermittelt werden. (3) Die Auftragnehmer sind verpflichtet, insbesondere zur Qualifizierung der Preise auf der Basis von Aufwandskennziffern gemäß Abs. 2 Buchst, c die Kosten- und Nutzensrechnung planmäßig zu entwickeln und auf die Gebrauchseigenschaften der Anlagen bezogene technische und ökonomische Kennziffern auszuarbeiten und entsprechend den neuen Erkenntnissen aus Forschung und Entwicklung, der Technologie, aus Erfindungen und Neuerervorschlägen, den Industriepreisänderungen der zu den Anlagen gehörenden Lieferungen und Leistungen, den Ergebnissen der Kosten- und Nutzensrechnung und der Qualifizierung technischer und ökonomischer Kennziffern zu präzisieren. (4) Die Preise gemäß Abs. 2 Buchst, d sind durch die Auftragnehmer selbständig auf der Grundlage der Preisvorschriften für Erzeugnisse und Leistungen festzulegen. (5) Bei der Ausarbeitung der Industriepreise für Anlagen sind die Kalkulationselemente nach folgendem Kalkulationsschema anzuwenden: 1. Kosten für Verfahren, Lizenzen und Softwareleistungen 2. Kosten für Projektierungsleistungen 3. Kosten für Bauleistungen 4. Kosten des Auftragnehmers für 4.1. Ausrüstungen darunter Softwareprodukte 4.2. Montagen 4.3. Probebetrieb 5. Kosten für den Teil A der Baustelleneinrichtung2 6. Kosten der General- und Hauptauftragnehmer für 6.1. Koordinierung und Leitung 6.2. wissenschaftlich-technische Leistungen 6.3. planmäßige Kreditzinsen 6.4. Risiko 7. Gewinn der General- und Hauptauftragnehmer (kalkulatorischer Gewinnzuschlag) 8. Industriepreis der Anlage (gerundet entsprechend Anlage 10 der Kalkulationsrichtlinie)1. Die Ermittlung der Kalkulationselemente gemäß den Ziffern 6 und 7 erfolgt gemäß § 6. §6 Kosten und Gewinn der General- und Hauptauftragnehmer (1) Für die Kalkulation der Kosten für Koordinierung und Leitung gilt folgendes: a) Bei der Kalkulation sind von Leistungsparametern abhängige Normative anzuwenden, die von den gesell- 2 Z. Z. gilt die Anordnung vom 10. Juli 1986 über die effektive Gestaltung von Baustelleneinrichtungen und die Beräumung von Baustellen (GBl. I Nr. 26 S. 362). schaftlich notwendigen Kosten ausgehen und auf der Grundlage von Leistungs- und Effektivitätskriterien zu bilden und nach der Größe, dem Grad der Kompliziertheit sowie erforderlichenfalls nach weiteren Merkmalen der Anlagen zu differenzieren sind. b) Ist die Anwendung von Normativen gemäß Buchst, a nicht möglich, sind auf die Summe der Kalkulationselemente gemäß § 5 Abs. 5 Ziffern 3. Kosten für Bauleistungen, 4. Kosten des Auftragnehmers für Ausrüstungen, Montagen und Probebetrieb und 5. Kosten für Baustelleneinrichtungen bezogene Prozentsätze anzuwenden, die mit steigendem Wertvolumen der Bezugsbasis degressiv festzulegen sind. (2) Die Prozentsätze für die Kalkulation der Kosten für wissenschaftlich-technische Leistungen sind nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften3 zu ermitteln. (3) Die Zinsen für die planmäßigen Kredite zur Finanzierung der Bestände an unfertigen Anlagen sind nach dem planmäßigen Bau- und Montageablauf zu kalkulieren. Zinsen für planmäßige Kredite der Auftragnehmer zur Finanzierung von Beständen zentral geplanter Investitionsvorhaben sind in Höhe des ermäßigten Zinssatzes zu kalkulieren4. Bei der Kalkulation der Zinsen sind Abschlagszahlungen und der planmäßig festgelegte Anteil an Eigenmitteln zu berücksichtigen. (4) Die Kosten für Risiko sind in Höhe von 1 % der Summe der Kalkulationselemente gemäß § 5 Abs. 5 Ziffern 1, 2, 4 und 5 sowie von 0,5 % des Kalkulationselementes gemäß § 5 Abs. 5 Ziff. 3 zu kalkulieren und dem Risikofonds entsprechend den dafür geltenden Rechtsvorschriften zuzuführen5. (5) Für die Kalkulation des Gewinns für die Koordinierung und Leitung durch General- und Hauptauftragnehmer ist ein kalkulatorischer Gewinnzuschlag festzulegen, der nur die Erweiterung der Grundfonds und die Bildung der Fonds der persönlichen materiellen Interessierheit sichert, die unmittelbar für die Wahrnehmung der General- und Hauptauftragnehmerschaft benötigt werden. Bemessungsgrundlage für die Gewinnermittlung sind die Kalkulationselemente gemäß § 5 Abs. 5 Ziffern 6.1. und 6.2. (6) Bei der Anwendung der Prozentsätze gemäß Abs. 1 Buchst, b und den Absätzen 2 und 4 ist die Bezugsbasis um die infolge von Importen erhöhten Aufwendungen zu reduzieren. (7) Durch die Industrieminister und den Minister für Bauwesen sind nach Zustimmung des Leiters des Amtes für Preise die Normative oder Prozentsätze für die Kalkulation der Kosten für Koordinierung und Leitung, wissenschaftlich-technische Leistungen urd die kalkulatorischen Gewinnzuschläge für den jeweiligen Fünfjahrplan zu bestätigen. §7 Preiszuschläge und Preisabschläge/Nutzensteilung (1) Preiszuschläge bzw. Preisabschläge können im Rahmen der Rechtsvorschriften vereinbart werden, wenn a) die dem Industriepreis der Anlage zugrunde liegenden technischen, technologischen und/oder ökonomischen Kennziffern überschritten bzw. nicht erreicht werden, 3 Z. Z. gut die Anordnung vom 23. November 1983 über die Anwendung der wirtschaftlichen Rechnungsführung in der Forschung und Entwicklung (GBl. I Nr. 36 S. 387). 4 Z. Z. gilt § 10 Abs. 3 der Verordnung vom 28. Januar 1982 über die Kreditgewährung und die Bankkontrolle der sozialistischen Wirtschaft Kreditverordnung (GBl. I Nr. 6 S. 126) i. d. F. der Zweiten Verordnung vom 27. Oktober 1986 (GBl. I Nr. 33 S. 425). 5 z. Z. gelten die Anordnung vom 10. März 1971 über die Bildung und Verwendung des Risikofonds (GBl. II Nr. 32 S. 265) und die Anordnung vom 1. Juni 1971 über die Bildung und Verwendung des Risikofonds im Bereich des Bauwesens (GBl. II Nr. 52 S. 445).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1986 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 39 vom 30. Dezember 1986 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986, Nr. 1-39 v. 15.1.-30.12.1986, S. 1-512).

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