Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1986, Seite 50

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986, Seite 50 (GBl. DDR Ⅰ 1986, S. 50); 50 Gesetzblatt Teil I Nr. 6 Ausgabetag: 21. Februar 1986 Zweite Durchführungsbestimmung1 zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe vom 3. Februar 1986 Auf Grund des § 16 der Verordnung vom 9. September 1982 über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe (GBl. I Nr. 34 S. 595) wird im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission, dem Minister der Finanzen und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes bestimmt: §1 § 7 Abs. 2 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 9. September 1982 zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe (GBl. I Nr. 34 S. 598) erhält folgende Fassung: „(2) Über die Prämiierung einschließlich Jahresendprämie der Generaldirektoren und der Hauptbuchhalter der zentralgeleiteten Kombinate entscheidet der zuständige Minister. Die Jahresendprämie der Hauptbuchhalter dieser Kombinate ist auf Vorschlag der zuständigen Minister durch den Minister der Finanzen zu bestätigen. Für Kombinatsdirektoren und Hauptbuchhalter bezirksgeleiteter Kombinate trifft der Vorsitzende des Rates des Bezirkes die Entscheidung.“ §2 Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Berlin, den 3. Februar 1986 Der Staatssekretär für Arbeit und Löhne Beyreuther 1 Erste Durchführungsbestimmung vom 9. September 1982 (GBl. I Nr. 34 S. 598) Zweite Durchführungsbestimmung1 zur Verordnung über die Facharbeiterberufe Ausrüstungsnormativen vom 29. Januar 1986 Auf der Grundlage des § 13 der Verordnung vom 21. Dezember 1984 über die Facharbeiterberufe (GBl. I 1985 Nr. 4 S. 25) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes und dem Zentralrat der Freien Deutschen Jugend folgendes bestimmt: §1 Begriffsbestimmung Ausrüstungsnormativen sind staatliche Vorgaben zur Sicherung eines einheitlichen Niveaus materieller Bedingungen für den beruflichen Unterricht in der Facharbeiterausbildung. Sie enthalten Angaben zu Unterrichtsmitteln einschließlich berufsbildender Literatur sowie spezifische Orientierungen zur Ausstattung von Urvterrichtskabinetten. Richtwerte für die Ausstattung der Lehrlinge mit Werkzeugen sind in die Ausrüstungsnormativen aufzunehmen, sofern ihre Veröffentlichung nicht anderweitig erfolgt. §2 Grundsätze (1) Ausrüstungsnormativen sind Grundlage für die a) Planung, Entwicklung, Herstellung und Bereitstellung von Unterrichtsmitteln, v 1 Erste Durchführungsbestimmung vom 21. Dezember 1984 (GBl. I 1985 Nr. 4 S. 28) b) Ausstattung und Vervollkommnung von Unterrichtskabinetten mit Unterrichtsmitteln und spezifischen Ausrüstungen, c) Bestellung von Unterrichtsmitteln, Ausrüstungen und Werkzeugen, d) Planung finanzieller und materieller Fonds, e) Orientierung zum Einsatz von Unterrichtsmitteln im beruflichen Unterricht, f) Kontrolle der erforderlichen materiellen Bedingungen an den Einrichtungen der Berufsbildung. (2) Eine Ausrüstungsnormative ist grundsätzlich für jeden Facharbeiterberuf auszuarbeiten. Sie ist nach den Unterrichtsfächern und Lehrgängen der jeweiligen Ausbildungsunterlage zu gliedern und hat die Unterrichtsmittel nach Art, Bezeichnung, Bezugsquelle und Bestellnummer auszuweisen. In der Ausrüstungsnormative sind Festlegungen zu treffen, welche Unterrichtsmittel zentral und welche Unterrichtsmittel im Selbstbau herzustellen sind. (3) Bei einem Grundberuf kann für einzelne Spezialisierungsrichtungen eine eigenständige Ausrüstungsnormative erarbeitet werden. Desgleichen kann für ein Unterrichtsfach oder einen Lehrgang eine eigenständige Ausrüstungsnormative erarbeitet werden, wenn der Ausbildungsinhalt für mehrere Facharbeiterberufe zutrifft. (4) Für artverwandte Facharbeiterberufe, die in größerem Umfang den gleichen Ausbildungsinhalt aufweisen, kann eine gemeinsame Ausrüstungsnormative erarbeitet werden. (5) Die Erarbeitung einer Ausrüstungsnormative kann entfallen a) bei seltenen Handwerksberufen entsprechend Gruppe II der Systematik der Facharbeiterberufe, b) bei Facharbeiterberufen der Gruppen III und IV der Systematik der Facharbeiterberufe, die in ihrem Ausbildungsinhalt in hohem Maße Gemeinsamkeiten mit entsprechenden Facharbeiterberufen der Gruppe I aufweisen, c) bei Facharbeiterberufen, in denen nur an einer Einrichtung der Berufsbildung ausgebildet wird. Erarbeitung, Bestätigung und Bereitstellung der Ausrüstungsnormativen §3 (1) Das Staatssekretariat für Berufsbildung sichert mit Hilfe des Zentralinstituts für Berufsbildung der DDR den wissenschaftlichen Vorlauf auf dem Gebiet der materiellen Bedingungen für den beruflichen Unterricht. Es veröffentlicht für den Zeitraum eines Fünfjahrplanes Richtwerte für die Ausstattung der Einrichtungen der Berufsbildung mit Geräten der technischen Grundausstattung (nachfolgend Unterrichtstechnik genannt). Diese Richtwerte gelten gleichzeitig als Orientierung für die in den Ausrüstungsnormativen festzulegenden Arten von Unterrichtsmitteln. (2) Das Staatssekretariat für Berufsbildung gibt Grundsätze zur inhaltlichen Gestaltung von Ausrüstungsnormativen heraus. (3) Der Staatssekretär für Berufsbildung bestätigt die von der Akademie der Pädagogischen Wissenschaften der DDR erarbeiteten Ausrüstungsnormativen für die einheitlichen Grundlagenfächer in der Facharbeiterausbildung. (4) Das Staatssekretariat für Berufsbildung führt das Verzeichnis der Ausrüstungsnormativen und veröffentlicht es in seinen Verfügungen und Mitteilungen. (5) Das Staatssekretariat für Berufsbildung koordiniert in Abstimmung mit den Ministerien und anderen zentralen Staatsorganen (nachfolgend Ministerien genannt) den zentralen Druck von Ausrüstungsnormativen und vereinbart dazu Termine für die Abgabe der reproduktionsfähigen Druckvorlagen. §4 Die Ministerien übergeben dem Staatssekretariat für Berufsbildung mit dem Antrag zur Verbindlichkeitserklärung;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1986 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 39 vom 30. Dezember 1986 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986, Nr. 1-39 v. 15.1.-30.12.1986, S. 1-512).

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