Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1986, Seite 494

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986, Seite 494 (GBl. DDR Ⅰ 1986, S. 494); 494 Gesetzblatt Teil I Nr. 37 Ausgabetag: 10. Dezember 1986 7. Hauptanwendungsgebiet, nach Möglichkeit in deutscher Sprache; 8. Chargennummer. Diese besteht aus der Werkchargenbezeichnung, der Zahl des Herstellungsmonats und den beiden letzten Ziffern des Herstellungsjahres. Bei einer Verwendbarkeitsdauer unter 6 Monaten ist zusätzlich der Herstellungstag anzugeben. Bei einstelligen Zahlen ist eine Null voranzustellen. Herstellungstag, -monat und -jahr sind in arabischen Ziffern anzugeben; 9. Verwendbarkeitsdauer. Diese kann in der Form „Verwendbar bis “ oder in Verbindung mit dem aus der Chargennummer ersichtlichen Herstellungsdatum in der Form „ verwendbar“ angegeben werden. Dabei ist die Verwendbarkeitsdauer unter 1 Monat in Tagen, unter 2 Jahren in Monaten und ab 2 Jahren in Jahren anzugeben ; 10. Aufbewahrungsvorschriften, Anwendungsvorschriften und Anwendungsbeschränkungen sowie sonstige im Zusammenhang mit der Anwendung zu beachtende Festlegungen entsprechend dem Zulassungsbescheid; 11. Endverbraucherpreis (EVP). Dieser ist als sechsstellige Ziffernfolge zu verschlüsseln. Die Zahl ist auf der Grundlage der kleinsten Währungseinheit zu bilden. Für jede fehlende Stelle wird eine Null vorangestellt;' 12. Kennzeichnung der von der Verschreibungspflicht ausgenommenen Arzneimittel durch den Buchstaben „A“ vor dem EVP; 13. Kennzeichnung der von der Verschreibungspflicht ausgenommenen Arzneimittel, die außerhalb von Apotheken gemäß § 27 Abs. 1 in anderen Einzelhandelseinrichtungen abgegeben werden dürfen, durch die Buchstaben „AE“ vor dem EVP; 14. Kennzeichnung von Arzneimitteln, die zur ausschließlichen Anwendung bei Tieren vorgesehen sind, durch den zusätzlichen Aufdruck „Nur für Tiere“ unter dem Namen des Arzneimittels bzw. „ad us. vet.“ als Namensbestandteil des Arzneimittels. (2) Soweit eine äußere Umhüllung vorhanden ist, können auf der inneren Umhüllung die Angaben gemäß Abs. 1 Ziff. 10, mit Ausnahme der Aufbewahrungsvorschriften und Anwendungsbeschränkungen, sowie die Angaben gemäß Abs. 1 Ziffern 11 bis 13 entfallen. Weitere technologisch bedingte Abweichungen von den für die innere Umhüllung vorgeschriebenen Angaben sind zulässig, wenn diese in der Gütevorschrift festgelegt sind. Anwendungsvorschriften und sonstige im Zusammenhang mit der Anwendung zu beachtende Festlegungen gemäß Abs. 1 Ziff. 10 können auch ausschließlich auf einer Packungsbeilage angegeben werden. (3) Die Kennzeichnung von Ampullen und Injektionsflaschen muß mindestens die Angaben gemäß Abs. 1 Ziffern 1, 4, 8, 9 und 14 enthalten. (4) Die Kennzeichnung der Stoffe und Zubereitungen, die zur Verarbeitung in Einrichtungen des Apothekenwesens zugelassen sind, hat Abs. 1 Ziffern 1 bis 4, 8 bis 10 und 14 zu entsprechen. (5) Für die Kennzeichnung radioaktiver Arzneimittel gelten gesonderte Vorschriften2. § 16 Standardrezepturen und Arzneien (1) Standardrezepturen sind wie Arzneifertigwaren mit Ausnahme der Angaben gemäß § 15 Abs. 1 Ziff. 3 zu kennzeichnen. (2) Arzneien müssen auf ihrer Umhüllung folgende Angaben enthalten: 1. Name der Apotheke, 2. Zusammensetzung nach Art und Menge, 3. Menge des Inhalts, 4. Gebrauchsanweisung mit dem deutlich sichtbaren Vermerk „Nur für Tiere“, 2 TGL 25293 Ausg. 12.84 Radioaktive Stoffe; Offene radioaktive Stoffe; Kennzeichnung, Begleitpaß (Zertifikat). 5. Anwendungsform, 6. Anwendungsart, 7. den Hinweis „Nicht zum Eingeben“ bei Arzneien, die nicht zum Eingeben bestimmt sind, mit Ausnahme von zur Infusion oder Injektion bestimmten Arzneien, 8. Herstellungsdatum bzw. Chargennummer gemäß § 15 Abs. 1 Ziff. 8, 9. Verwendbarkeitsdauer gemäß § 15 Abs. 1 Ziff. 9, 10. Aufbewahrungsvorschriften und bei der Anwendung zu beachtende Vorschriften, 11. Sterilisationsverfahren bei zur Infusion oder Injektion bestimmten Arzneien, 12. Tierart und Name des Tierhalters. (3) Die abgabefertigen Packungen von Stoffen und Zubereitungen gemäß § 15 Abs. 4, die in unverarbeiteter Form von Apotheken an Verbraucher abgegeben werden dürfen, sind wie Arzneien gemäß Abs. 2 Ziffern 1 bis 11 und, wenn sie von der Verschreibungspflicht ausgenommen sind, zusätzlich mit dem Buchstaben „A“ vor dem EVP zu kennzeichnen. (4) Für die Kennzeichnung gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind Etiketten zu verwenden, die den Festlegungen und Mustern des Etikettenkataloges, der vom Zentralinstitut für Apothekenwesen und Medizintechnik herausgegeben wird, zu entsprechen haben. § 17 Kennzeichnung als Gift Stoffe und Zubereitungen, die zur Verarbeitung oder zur Abgabe in unverarbeiteter Form bestimmt sind, Labordiagno-stika und Desinfektionsmittel müssen zusätzlich zu den Festlegungen gemäß den §§15 und 16 als Gift gekennzeichnet werden, wenn sie den Rechtsvorschriften über den Verkehr mit Giften unterliegen. Abschnitt IV Wissenschaftlich begründete Anwendung von Arzneimitteln . §18 Grundsätze (1) Bei der Verordnung von Arzneimitteln ist der Tierarzt verpflichtet, nur solche Arzneimittel anzuwenden, über die er sichere Kenntnisse besitzt. Er hat sich auf die zugelassenen Anwendungsgebiete und Dosierungen zu beziehen. In begründeten Ausnahmen hat er von objektiven klinischen und klinisch-pharmakologischen Gesichtspunkten auszugehen. (2) Zur Sicherung einer wissenschaftlich begründeten Anwendung von Arzneimitteln an Tieren sind vom Tierarzt die Arzneimittel einzusetzen, die notwendig sind, um das Behandlungsziel zu erreichen. Dazu kann der Tierarzt auch Arzneimittel zur Anwendung in der Humanmedizin einset-zen. (3) Arzneimittel sind indikationsgerecht und auf der Grund-" läge einer tierärztlichen Diagnose oder auf der Basis von Prophylaxe- und Therapieregime sowie von biotechnischen Verfahren einzusetzen. (4) Der Tierarzt trägt für jede Anwendung von Arzneimitteln und für die Durchführung notwendiger Folgemaßnahmen die Verantwortung. Im Falle der Beauftragung anderer Personen ist diese so eindeutig zu erteilen, daß eigenmächtige Behandlungsweisen ausgeschlossen werden. - (5) Die Anwendung von Arzneimitteln ist nach rationellen Gesichtspunkten unter Beachtung des volkswirtschaftlichen Nutzens vorzunehmen. (6) Die Anwendung von Arzneimitteln erfolgt unter Beachtung von Wirkungen und Nebenwirkungen der Arzneimittel, von Kombinationseffekten, der Altersabhängigkeit, der Kondition, der Technologie der Haltung und Fütterung der Tiere sowie unter Berücksichtigung der Tierseuchensituation. (7) Bei der Verordnung und Anwendung von Arzneimitteln sind vorrangig Arzneifertigwaren und Standardrezep-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1986 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 39 vom 30. Dezember 1986 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986, Nr. 1-39 v. 15.1.-30.12.1986, S. 1-512).

Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen sowie zur Zurückdrängung, Neutralisierung oder Beseitigung der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit im gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen. Prozeß der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgenählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit -auf der allgemein sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf der speziell kriminologischen Ebene der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Kriterien der Bewertung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirlcl ichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels angefallenen Bürger intensive Kontakte und ein großer Teil Verbindungen zu Personen unterhielten, die ausgeschleust und ausgewiesen wurden legal in das nichtsozialistische Ausland bestünden. Diese Haltungen führten bei einer Reihe der untersuchten Bürger mit zur spätereri Herausbildung und Verfestigung einer feindlich-negativen Einstellung zu den verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der anzugreifen oder gegen sie aufzuwiegeln. Die staatsfeindliche hetzerische Äußerung kann durch Schrift Zeichen, bildliche oder symbolische Darstellung erfolgen.

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