Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1986, Seite 489

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986, Seite 489 (GBl. DDR Ⅰ 1986, S. 489); Gesetzblatt Teil I Nr. 37 Ausgabetag: 10. December 1096 48 8. Stempel der Gesundheitseinrichtung einschließlich Angabe der Struktureinheit, 9. eigenhändige, ungekürzte Unterschrift des Arztes oder Zahnarztes. Der verbleibende Leerraum ist durchzustreichen. Bei Verschreibungen zu Lasten des Patienten kann der Arztnummernstempel entfallen. (3) Verschreibungen dürfen nicht vor- oder zurückdatiert werden. Sie sind 10 Tage gültig. (4) In Notfällen sind formlose Verschreibungen zulässig. Diese sind mit dem Vermerk „Notverschreibung“ zu kennzeichnen. Notverschreibungen haben die Angaben gemäß Abs. 2 Ziffern 3, 5, 6 und 9 sowie Namen und Arbeitsstelle oder Wohnanschrift des verordnenden Arztes oder Zahnarztes zu enthalten. Notverschreibungen verbleiben in der Apotheke. Die Apotheke hat den Arzt oder Zahnarzt von der Abgabe zu benachrichtigen. Dieser ist verpflichtet, die Notverschreibung innerhalb von 3 Tagen durch eine Verschreibung gemäß Abs. 2 zu ersetzen. (5) Die verordneten Arzneimittel sind nach den Angaben des Arzneimittelverzeichhisses zu bezeichnen. Abkürzungen sind zulässig; sie dürfen die sachliche Eindeutigkeit nicht beeinträchtigen. Bei Arzneien sind alle Bestandteile nach Art und Menge anzugeben. (6) Die Menge des verordneten Arzneimittels ist als Stückzahl oder in Masse- bzw. Volumeneinheit anzugeben. Die Verordnung von Originalpackungen (OP) ist bei nicht einzeldosierten Arzneimitteln zulässig, wenn dies nach den Grundsätzen der wissenschaftlich begründeten Verordnungsweise vertretbar ist. Die Menge kann auf der Verschreibung auch indirekt durch Festlegung der Anwendungsdauer in Verbindung mit der Gebrauchsanweisung, aus der die Tagesdosis ersichtlich sein muß, angegeben werden. Für die Mengenangabe sind arabische Ziffern zu verwenden. (7) Die Gebrauchsanweisung hat die Einzeldosis und das Dosierungsintervall zu enthalten. Bei Arzneimitteln zur Anwendung auf der Haut kann die Angabe der Einzeldosis entfallen. Im Arzneimittelverzeichnis festgelegte iöchstdosen sollen nicht überschritten werden. Bei vorgesehener Überschreitung sind die Dosierungsangaben mit einem Ausrufezeichen zu versehen. (8) Die Gebrauchsanweisung kann dem Patienten auch schriftlich, formlos oder auf Formblatt3, übergeben werden. Sie hat außer den Angaben gemäß Abs. 7 den Namen des Patienten, die Bezeichnung des Arzneimittels und das Datum zu enthalten und ist vom Arzt oder Zahnarzt zu unterschreiben. In diesem Fall ist auf der Verschreibung zu vermerken, daß der Patient informiert wurde („P. i.“). Bei beabsichtigter Überschreitung festgelegter Höchstdosen ist die Gebrauchsanweisung auf der Verschreibung anzugeben. §4 (1) Rezeptvordrucke sind mit Tinte, Kugelschreiber oder Tintenstift in schwarzer oder blauer Farbe deutlich lesbar auszufertigen. Die Angaben gemäß § 3 Abs. 2 Ziff. 4 können mit Schreibmaschine geschrieben oder in Form maschinell geschriebener oder gedruckter Etiketten aufgeklebt werden. (2) Die Angaben gemäß § 3 Abs. 2 Ziffern 5 und 6 sollten vom Arzt oder Zahnarzt selbst geschrieben werden. Sofern Änderungen erforderlich sind, hat der Arzt oder Zahnarzt diese zu signieren. Für die Bezeichnung der Arzneimittel können auch Stempel verwendet werden. (3) Verschreibungen zur wiederholten Abgabe von Arzneimitteln sind nicht zulässig. (4) Rezeptvordrucke, Stempel der Gesundheitseinrichtung, Arztnummem- und Namensstempel sind vor Verlust und Mißbrauch zu schützen. Abgabe von Arzneimitteln §5 (1) Die Apotheke hat nach Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gemäß den §§ 3 und 4 die verschrie- benen Arzneimittel an den Bürger abzugeben, der die Verschreibung vorlegt. (2) Die Apotheke ermittelt aus der verschriebenen Menge des Arzneimittels oder aus der auf der Verschreibung festgelegten Gebrauchsanweisung und Anwendungsdauer die Größe und die Anzahl der abzugebenden Packungen. Bei Abweichungen von den Packungsgrößen ist die Apotheke berechtigt, die Packungen abzugeben, die der verschriebenen Menge am nächsten kommen. Dabei darf die verschriebene Menge des Arzneimittels jedoch höchstens um 10 % unterschritten werden. (3) Die Apotheke hat die auf der Verschreibung angegebene Gebrauchsanweisung auf die Umhüllung des Arzneimittels oder auf ein Formblatt3 zu übertragen, sofern diese nicht mit der vom Hersteller aufgedruckten Gebrauchsanweisung übereinstimmt. Die Übertragung entfällt auch, wenn dem Patienten vom Arzt oder Zahnarzt eine schriftliche Gebrauchsanweisung übergeben wurde. (4) Bei der Abgabe des verschriebenen Arzneimittels hat die Apotheke über die auf der Verschreibung angegebene Gebrauchsanweisung zu informieren und weitere Hinweise zu geben, die bei der Anwendung und Aufbewahrung des Arzneimittels zu beachten sind. §6 Die Apotheke darf Arzneimittel an Kinder ab 7 Jahren und an Jugendliche nur abgeben, wenn ein schriftlicher Auftrag des Erziehungsberechtigten oder der Personalausweis des Jugendlichen vorgelegt wird. §7 (1) Verschreibungen, die den Festlegungen gemäß den §§ 3 und 4 nicht entsprechen, dürfen von der Apotheke nicht beliefert werden, sofern nicht die Absätze 2 oder 3 zutreffen. (2) Die Apotheke ist berechtigt, nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt oder Zahnarzt, sofern dieser nicht erreichbar ist, mit dessen zuständigem Leiter, auf den Verschreibungen Korrekturen bei den Angaben gemäß § 3 Abs. 2 Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 vorzunehmen. Die Rücksprache ist auf der Verschreibung zu vermerken. Fehlende Angaben gemäß § 3 Abs. 2 Ziffern 1, 3 und 4 können durch die Apotheke ergänzt werden, wenn der Bürger diese Angaben nachweist oder glaubhaft versichert. (3) Verschreibungen, die den Festlegungen gemäß den §§ 3 und 4 nicht entsprechen und auf denen eine Korrektur gemäß Abs. 2 nicht möglich ist, dürfen durch die Apotheke ganz oder teilweise beliefert werden, wenn der Überbringer der Verschreibung glaubhaft versichert oder es anderweitig ersichtlich ist, daß ein dringender Fall vorliegt, der die unverzügliche Anwendung des Arzneimittels erforderlich macht. Auf der Verschreibung ist ein entsprechender Vermerk vorzunehmen. Bei fehlender Gebrauchsanweisung ist die erforderliche Anleitung für die Anwendung des Arzneimittels zu geben. §8 (1) Bei der Abgabe von Arzneimitteln sind die Verschreibungen vom Abgebenden zu signieren. Sie sind zusätzlich vom Rezeptar abzuzeichnen, wenn die Arzneimittel in der Apotheke für den Patienten zubereitet oder abgepackt werden. Auf Not Verschreibungen ist die Nummer des Personaldokumentes des Abholenden einzutragen. Die Verschreibungen sind mit dem Datum der Abgabe und dem Stempel der Apotheke zu versehen. (2) Auf den Verschreibungen ist bei der Abgabe von Arzneimitteln außer bei Arzneien der Preis einzutragen. Die Übereinstimmung zwischen verschriebenen Arzneimitteln und eingetragenen Preisen ist innerhalb eines Tages nach der Abgabe zu kontrollieren. §9 (1) Arzneimittel, die durch den Buchstaben „S“ oder die Buchstaben „AS“ vor dem Endverbraucherpreis gekennzeichnet sind, dürfen in Spezialgeschäften an Verbraucher abgegeben werden. Spezialgeschäfte sind medizinische Fachgeschäfte der Pharmazeutischen Zentren sowie Einzelhandelseinrichtungen, die in ihrem Sortiment orthopädietechnische Erzeugnisse und Krankenpflegeartikel führen. 3 Bestellnummer 9656, Vardruckverlag Freiberg, a. a. O.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1986 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 39 vom 30. Dezember 1986 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986, Nr. 1-39 v. 15.1.-30.12.1986, S. 1-512).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit noch vor Beginn der gerichtlichen Hauptverhandlung weitestgehend ausgeräumt werden. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen der Zentrale sowie an ihre Fähigkeit zu stellen, die von ihnen geführten zur operativen Öisziplin und zur Wahrung der Konspiration zu erziehen und zu qualifizieren, daß er die Aktivitäten Verhafteter auch als Kontaktversuche erkennt und ehrlich den Leiter darüber informiert, damit zum richtigen Zeitpunkt operativ wirksame Gegenmaßnahmen in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Auf-Isgäben, den damit verbundenen Gefahren für den Schulz, die Konspiration. lind Sicherheit der von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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