Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1986, Seite 482

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986, Seite 482 (GBl. DDR Ⅰ 1986, S. 482); 482 Gesetzblatt Teil I Nr. 37 Ausgabetag: 10. Dezember 1986 § 12 Eintragung in das Arzneimittelregister (1) Das vom Ministerium für Gesundheitswesen zugelassene Arzneimittel wird vom If AR in das Arzneimittelregister eingetragen. (2) Voraussetzungen für die Eintragung sind: 1. pharmazeutisches Gutachten des IfAR oder gemeinsames Gutachten des IfAR und des Staatlichen Kontrollinstituts für immunbiologische Arzneimittel des Zentralinstituts für Hygiene, Mikrobiologie und Epidemiologie der DDR, in dem nachgewiesen wird, daß das industriemäßig für die Versorgung produzierte Arzneimittel in der Qualität den am Menschen oder im Rahmen der Prüfung der funktioneilen Eignung und Gebrauchsfähigkeit geprüften Mustern entspricht, 2. Muster des gedruckten Informationsmaterials für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, 3. Mitteilung über den Abschluß des Liefervertrages. (3) Der Hersteller erhält durch das IfAR den Zulassungsbescheid, der die vom Ministerium für Gesundheitswesen getroffenen Festlegungen enthält. (4) Die staatliche Zulassung von radioaktiven Arzneimitteln beinhaltet gleichzeitig die Strahlenschutzzulassung des Arzneimittels für den Strahlenschutz des Patienten. (5) Entscheidungen des Ministeriums für Gesundheitswesen über die Versagung der Zulassung sind vom IfAR dem Hersteller mitzuteilen. § 13 Nachbeobachtung (1) Arzneimittel unterliegen nach der Zulassung einer Nachbeobachtung im Hinblick auf ihre Wirksamkeit und Sicherheit. Zur Beurteilung der Anwendungsergebnisse, insbesondere hinsichtlich neuer Erkenntnisse über Wirkungen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen und Kontraindikationen sind systematische Untersuchungen durchzuführen. Daneben sind alle verfügbaren Daten über die Anwendung der Arzneimittel auszuwerten. (2) Die Verantwortung für die Nachbeobachtung hat der Hersteller. Die Nachbeob.achtung erstreckt sich auf einen Zeitraum von 5 Jahren, wenn vom Ministerium für Gesundheitswesen nichts anderes festgelegt wurde. Über diesen Zeitraum hinaus ist der Hersteller verpflichtet, die Anwendungsergebnisse der Arzneimittel ständig zu beobachten. (3) Das Ministerium für Gesundheitswesen kann auf Empfehlung des ZGA für die Nachbeobachtung des Arzneimittels gegenüber dem Hersteller Vorgaben festlegen, die vom IfAR dem Hersteller mitgeteilt werden. (4) Der Hersteller hat dem IfAR über die Ergebnisse der Nachbeobachtung zu berichten. Die Ergebnisse sind durch den ZGA auszuwerten. § 14 Änderung der Zulassung (1) Änderungen der Zulassung eines Arzneimittels sind beim Sekretariat des ZGA unter Angabe der Gründe zu beantragen. Dem Antrag sind die entsprechenden Gutachten beizufügen. Die Beratung des Antrages und die Entscheidung über den Antrag richten sich nach den §§ 11 und 12. (2) Die für eine Änderung der zugelassenen bestimmungsgemäßen Anwendung eines Arzneimittels erforderliche Prüfung am Menschen bedarf der Genehmigung gemäß § 5. §15 Zurücknahme der Zulassung (1) Die Zulassung eines Arzneimittels wird zurückgenommen, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Zulassung rechtfertigen würden. (2) Anträge auf Zurücknahme der Zulassung sind beim Sekretariat des ZGA unter Angabe der Gründe einzureichen. Nach Beratung im ZGA empfiehlt dieser dem Ministerium für Gesundheitswesen, die Zulassung des Arzneimittels zurückzunehmen oder die Zurücknahme der Zulassung zu versagen. (3) Die Entscheidung des Ministeriums für Gesundheitswesen wird dem Hersteller, sofern der Antrag nicht von diesem gestellt wurde, auch dem Antragsteller mitgeteilt. Im Falle der Zurücknahme der Zulassung löscht das IfAR die Eintragung des Arzneimittels im Arzneimittelregister. (4) Arzneimittel dürfen nach Zurücknahme der Zulassung noch innerhalb der Verwendbarkeitsdauer vorrätig gehalten und abgegeben werden, sofern in der Mitteilung gemäß Abs. 3 keine anderen Festlegungen getroffen wurden. Abschnitt III Kennzeichnung von Arzneimitteln § 16 Arzneifertigwaren (1) Arzneifertigwaren und den Arzneimitteln gleichgestellte Erzeugnisse müssen zur Kennzeichnung auf ihrer inneren und, soweit vorhanden, äußeren Umhüllung folgende Angaben enthalten: 1. Name des Arzneimittels; 2. Name .des Herstellers; 3. deklarationspflichtige Bestandteile unter Verwendung der internationalen nicht schutzfähigen Bezeichnungen der Weltgesundheitsorganisation nach Art und Menge und weitere das Erzeugnis charakterisierende Parameter entsprechend dem Zulassungsbescheid; 4. Menge des Inhalts; 5. Anwendungsform; 6. Anwendungsart, bei Labordiagnostika den Aufdruck „ Zur Labordiagnostik“; 7. Hauptanwendungsgebiet, nach Möglichkeit in deutscher Sprache; 8. Chargennummer. Diese besteht aus der Werkchargenbezeichnung, der Zahl des Herstellungsmonats und den beiden letzten Ziffern des Herstellungsjahres. Bei einer Verwendbarkeitsdauer unter 6 Monaten ist zusätzlich der Herstellungstag anzugeben. Bei einstelligen Zahlen ist eine Null voranzustellen. Herstellungstag, -monat und -jahr sind in arabischen Ziffern anzugeben; 9. Verwendbarkeitsdauer. Diese kann in der Form „Verwendbar bis “ oder in Verbindung mit dem aus der Chargennummer ersichtlichen Herstellungsdatum in der Form „ verwendbar“ angegeben werden. Dabei ist die Verwendbarkeitsdauer unter 1 Monat in Tagen, unter 2 Jahren in Monaten und ab 2 Jahren in Jahren anzu- .geben; 10. Aufbewahrungsvorschriften, Anwendungsvorschriften und Anwendungsbeschränkungen sowie sonstige im Zusammenhang mit der Anwendung zu beachtende Festlegungen entsprechend dem Zulassungsbescheid; 11. Endverbraucherpreis (EVP). Dieser ist als sechsstellige Ziffernfolge zu verschlüsseln. Die Zahl ist auf der Grundlage der kleinsten Währungseinheit zu bilden. Für jede fehlende Stelle wird eine Null vorangestellt; 12. von der Verschreibungspflicht ausgenommene Arzneimittel sind durch den Buchstaben „A“ vor dem EVP zu kennzeichnen; 13. Arzneimittel, die außerhalb von Apotheken in Spezialgeschäften gemäß § 9 Abs. 1 der Dritten Durchführungsbestimmung vom 1. Dezember 1986 zum Arzneimittelgesetz abgegeben werden dürfen, sind durch den Buchstaben „S“, sofern sie von der Verschreibungspflicht ausgenommen sind, durch die Buchstaben „AS“ vor dem EVP zu kennzeichnen; 14. von der Verschreibungspflicht ausgenommene Arzneimittel, die außerhalb von Apotheken in anderen Einzelhandelseinrichtungen sowie auch in Spezialgeschäften;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1986 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 39 vom 30. Dezember 1986 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986, Nr. 1-39 v. 15.1.-30.12.1986, S. 1-512).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und einer zielgerichteten Analyse der politisch-operativen Lage in den einzelnen Einrichtungen des fvollzuges Referat des Leiters der auf der Arbeitsberatung der НА mit den für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik ver-wiesen, in denen die diesbezügliche Zuständigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden festgelegt ist r: jg-. Die im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteter Haltungen. Unterschriftenleistungen zur Demonstrierung politisch-negativer. Auf fassungen, zur Durchsetzung gemeinsamer, den sozialistischen Moral- und Rechtsauffassungen widersprechenden Aktionen.

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