Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1986, Seite 474

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986, Seite 474 (GBl. DDR Ⅰ 1986, S. 474); 474 Gesetzblatt Teil I Nr. 37 Ausgabetag: 10. Dezember 1986 (3) Das Ministerium für Gesundheitswesen ist im Zusammenwirken mit anderen zentralen Staatsorganen insbesondere verantwortlich für die Gestaltung des Arzneimittelsortiments entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft und den Bedürfnissen der medizinischen Praxis, Ermittlung des begründeten Bedarfs an Arzneimitteln, Festlegung von Grundsätzen der Arzneimittelanwendung und für eine entsprechende Qualifizierung der medizinischen und pharmazeutischen Fachkräfte, Festlegung von staatlichen Qualitätsvorschriften für Arzneimittel, staatliche Qualitätskontrolle von Arzneimitteln, Überwachung und Sicherung des Verkehrs mit Arzneimitteln. (4) Das Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft ist im Zusammenwirken mit anderen zentralen Staatsorganen insbesondere verantwortlich für die . Gestaltung des Arzneimittelsortiments - für die veterinärmedizinische Betreuung, Ermittlung des volkswirtschaftlich begründeten Bedarfs an Arzneimitteln zur Anwendung in der Veterinärmedizin, Festlegung von Grundsätzen der Arzneimittelanwendung in der Veterinärmedizin. (5) Auf dem Gebiet des Arzneimittelwesens arbeitet die Deutsche Demokratische Republik eng mit der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und den anderen im Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe zusammengeschlossenen sozialistischen Staaten zusammen. Sie fördert die gleichberechtigte und gegenseitig vorteilhafte Zusammenarbeit mit anderen Staaten auf dem Gebiet des Arzneimittel Wesens und wirkt aktiv in entsprechenden internationalen Organisationen, insbesondere in der Weltgesundheitsorganisation, mit. §5 Begriffsbestimmungen (1) Arzneimittel sind biologisch aktive Stoffe oder Zubereitungen aus solchen Stoffen, die 1. im oder am menschlichen Körper zur Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Nachsorge von Krankheiten und Körperschäden sowie zur Erkennung und Beeinflussung der Beschaffenheit, des Zustandes oder der Funktionen des Körpers oder psychischer Verhaltensweisen (Arzneimittel zur Anwendung in der Humanmedizin) oder 2. im oder am tierischen Körper zur Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten sowie zur Erkennung und Beeinflussung der Beschaffenheit, des Zustandes oder der Funktionen des Körpers (Arzneimittel zur Anwendung in der Veterinärmedizin) angewendet werden. (2) Den Arzneimitteln gleichgestellte Erzeugnisse sind 1. Gegenstände und Materialien, die zum zeitweiligen oder dauernden Verbleib im oder am menschlichen Körper bestimmt sind, 2. Stoffe und Zubereitungen, die außerhalb des menschlichen Körpers zur Anwendung kommen, wenn sie der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Nachsorge von Krankheiten und Körperschäden oder der Erkennung und Beeinflussung der Beschaffenheit, des Zustandes oder der Funktionen des Körpers dienen, 3. Gegenstände und Materialien, die zum zeitweiligen oder dauernden Verbleib im oder am tierischen Körper bestimmt sind, und Stoffe und Zubereitungen, die außerhalb des tierischen Körpers zur Anwendung kommen, wenn sie der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Nachsorge von Krankheiten und Körperschäden oder der Erkennung und Beeinflussung der Beschaffenheit, des Zustandes oder der Funktionen des Körpers dienen, 4. Gegenstände und Materialien, die außerhalb des menschlichen oder tierischen Körpers unmittelbaren Kontakt mit Arzneimitteln oder mit Körperbestandteilen haben und dadurch Eigenschaften der Arzneimittel oder der Körperbestandteile beeinflussen können, 5. Stoffe und Zubereitungen als Bestandteile von Arzneimitteln, soweit sie keine Arzneimittel sind. (3) Der Verkehr mit Arzneimitteln umfaßt das Herstellen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Ab- oder Umfüllen, Aboder Umpacken und sonstige Behandeln, das Veräußern, Abgeben und sonstige Inverkehrbringen, das Erwerben, Sich-beschaffen, Besitzen, Transportieren, Vorrätighalten, Aufbewahren, Lagern, Verordnen, Verabreichen sowie das Beseitigen und den sonstigen Umgang mit Arzneimitteln. (4) Hersteller sind Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel hersteilen, zubereiten, be- oder verarbeiten, mit Ausnahme der Apotheken. (5) Versorgungsbetriebe für Arzneimittel sind Betriebe und Einrichtungen, die zur Versorgung der Apotheken und anderen Einrichtungen des Apothekenwesens, der Gesundheitseinrichtungen und der Einrichtungen des Veterinärwesens Arzneimittel vorrätig halten und abgeben. (6) Verbraucher ist, wer Arzneimittel erwirbt, um sie an sich, an anderen Personen oder an Tieren anzuwenden. Verbraucher sind auch Gesundheitseinrichtungen, Einrichtungen des Veterinärwesens und landwirtschaftliche Betriebe sowie andere Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anwenden. (7) Für weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe gelten die in der Anlage festgelegten Begriffsbestimmungen. §6 Erlaubnis (1) Das Ministerium für Gesundheitswesen erteilt die staatliche Erlaubnis zur Teilnahme am Verkehr mit Arzneimitteln für Hersteller, Importbetriebe, Versorgungsbetriebe für Arzneimittel und andere Betriebe und Einrichtungen. Apotheken und andere Einrichtungen des Apothekenwesens, Gesundheitseinrichtungen und Einrichtungen des Veterinärwesens besitzen die Erlaubnis im Rahmen ihrer Aufgabenstellung. (2) Die Erteilung der Erlaubnis erfordert, daß die personellen, sachlichen und hygienischen Voraussetzungen für die Teilnahme am Verkehr mit Arzneimitteln erfüllt sind. Mit der Erlaubnis können Bedingungen für die Teilnahme am Verkehr mit Arzneimitteln festgelegt und Auflagen erteilt werden. (3) Die Erlaubnis kann geändert oder zurückgenommen werden, wenn 1. die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Erlaubnis geführt haben, nicht mehr gegeben sind oder 2. die festgelegten Bedingungen oder die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden. §7 Prüfung und Zulassung (1) Arzneimittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Erkenntnissen und Erfahrungen von Wissenschaft und Praxis ausreichend geprüft sind Für den Nachweis der Wirksamkeit und Sicherheit von Arzneimitteln sind tierexperimentelle und weitere wissenschaftliche Untersuchungen sowie Prüfungen am Menschen erforderlich. (2) Die Prüfung von Arzneimitteln am Menschen bedarf zum Schutz der Probanden der Genehmigung des Ministeriums für Gesundheitswesen. Sie ist nur zulässig, wenn die Ergebnisse der vorangegangenen Untersuchungen eine Prüfung am Menschen rechtfertigen und ein wesentlicher Fortschritt für die medizinische Betreuung zu erwarten ist. Die Prüfung darf nur vorgenommen werden, wenn der Proband durch den Arzt ausreichend über die Bedeutung und den Umfang der Prüfung, den Ablauf der Untersuchungen sowie über mögliche Wirkungen, Nebenwirkungen und Risiken aufgeklärt und mit der Prüfung einverstanden ist. Der Proband hat das Recht, sein Einverständnis jederzeit zurückzuziehen, ohne daß ihm daraus ein Nachteil entstehen darf. Die Prü-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1986 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 39 vom 30. Dezember 1986 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986, Nr. 1-39 v. 15.1.-30.12.1986, S. 1-512).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Bildung zu bestimmen. Die Leiter sollten sich dabei auf folgende Aufgaben konzentrieren: Die Erarbeitung inhaltlicher Vorgaben für die Ausarbeitung von Schulungs- und Qualifizierungsplänen für die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung- und Befähigung der ist die Schaffung, Stabilisierung und Profilierung solcher inneren Voraussetzungen und die Willenskraft bei den die sie in die Lage versetzen, unserer Aufgabenstellung noch besser gerecht zu werden und unliebsame Überraschungen, deren Klärung im Nachhinein einen ungleich größeren politisch-operativen Kraftaufwand erfordern würde, weitgehend auszuschalten Genossen! Die Grundrichtung der politisch-operativen Arbeit zur Aufdeckung ungesetzlicher Grenzübertritte unbekannter Wege und daraus zu ziehende Schlußfolgerungen für die Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung von Erscheinungen des ungesetzlichen Verlassens der insbesondere des Ausschleusens von Vertrauliche Verschlußsache Vertrauliche Verschlußsache Studienmaterial, Erfordernisse und Wege der Vervollkommnung der Leitungstätigkeit der Leiter unter-suchungsführender Referate der Linie Seite Vertrauliche Verschlußsache Lehrbuch, Vorkommnisuntersuchung - Anforderungen, Aufgaben und Wege zur Erhöhung der Qualität und Effektivität der Untersuchung von politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Krause, Die Aufgaben des Untersuchungsführers der Linie Staatssicherheit in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Untersuchungsführer bei der Erarbeitung von Wer-isWer-Informationen zu verstärken. Ungeachtet immer wieder auftretender Schwierigkeiten sind die zuständigen operativen Diensteinheiten zu veranlassen, entsprechend enqualifiziertenlnformationsbedarf vorzugeben.

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