Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1986, Seite 438

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986, Seite 438 (GBl. DDR Ⅰ 1986, S. 438); 438 Gesetzblatt Teil I Nr. 34 Ausgabetag: 25. November 1986 von Atomsicherheit und Strahlenschutz sind für einzelne Etappen des Einsatzes von Kernanlagen beim Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz die Kernmaterialkontrolle betreffende Zustimmungen zu beantragen. (2) Die Antragstellung hat zu erfolgen: 1. in der Etappe der Planung von Investitionen unter Vorlage einer Beschreibung der grundlegenden, die Kernmaterialkontrolle betreffenden Anforderungen und Ausgangswerte sowie unter Benennung des Kernmaterialbeauftragten; 2. in der Etappe der Errichtung unter Vorlage des Entwurfs der betrieblichen Ordnung zur Kernmaterialkontrolle; 3. mindestens 9 Monate vor Eingang des ersten Kernmaterials unter Vorlage der Auslegungsangaben gemäß dem Abkommen zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der IAEA über die Anwendung von Sicherheitskontrollen im Zusammenhang mit dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen (nachfolgend Kontrollabkom-men genannt) sowie der betrieblichen Ordnung zur Kernmaterialkontrolle. §5 Betriebliche Ordnung zur Kernmaterialkontrolle (1) Für die organisatorische und technische Durchführung der Kernmaterialkontrolle ist eine betriebliche Ordnung zu erarbeiten. Sie hat grundsätzlich zu enthalten: 1. Festlegung des Geltungsbereiches der betrieblichen Ordnung und der Verantwortung für die Kernmaterialkontrolle, 2. Beschreibung der Anlage, des technologischen Prozesses, des Flusses und der Lagerung von Kernmaterial, 3. Angaben über Art, Bestand, Durchsatz und Standort des Kernmaterials, 4. Art und Umfang der zu führenden Nachweisunterlagen, einschließlich der Muster entsprechender Formblätter, 5. Verfahren zur meßtechnisehen Erfassung des Kernmaterialflusses und der Kernmaterialbestände, einschließlich der Maßnahmen zur Qualitätssicherung, 6. Angaben über meßtechnisch nicht erfaßbare Verluste von Kernmaterial einzelner Be- und Verarbeitungsschritte, einschließlich einer Abschätzung der Verlustmengen, 7. Maßnahmen zur Gewährleistung der Umschließung und Überwachung des Kernmaterials, 8. Maßnahmen zum Verhalten bei außergewöhnlichen Ereignissen, 9. Maßnahmen zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit beim Verkehr mit Kernmaterial. (2) Die betriebliche Ordnung ist in der Phase der Vorbereitung von Arbeitsvorhaben oder der Projektierung von Anlagen oder Anlagenveränderungen zu erarbeiten und dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz zur Bestätigung vorzulegen. (3) Die betriebliche Ordnung ist nach Bestätigung durch das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz vom Leiter des Betriebes in Kraft zu setzen. (4) Die betriebliche Ordnung ist bei Veränderung der Arbeitsvorhaben, bei Veränderung der internationalen Anforderungen an die Kernmaterialkontrolle oder auf Anforderung des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz zu überarbeiten und dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz erneut zur Bestätigung vorzulegen. §6 Nachweisunterlagen (1) In jedem Kernmaterialbilanzbereich sind Nachweisunterlagen zu führen, die den Bestand an Kernmaterial, seine Änderungen und sämtliche Betriebsdaten zur Ermittlung von Art, Menge, Standort und Umsetzung des Kernmaterials belegen. (2) In den Nachweisunterlagen sind der Bestand an Kernmaterial und seine Änderungen postenweise zu erfassen und nachzuweisen. Die Übereinstimmung der Angaben in den Nachweisunterlagen mit dem materiellen Bestand ist mindestens einmal jährlich durch Inventur zu überprüfen. (3) Der aktuelle Gesamtbestand an Kernmaterial ist getrennt für die einzelnen Kernmaterialarten auszuweisen. (4) Protokolle über Eichungen oder Kalibrierungen von Behältern und Meßinstrumenten sowie Unterlagen über die Bestimmung der Fehler von Meßverfahren sind Bestandteil der Nachweisunterlagen. (5) In den Nachweisunterlagen sind die Massen wie folgt anzugeben: von speziellen spaltbaren Materialien gerundet auf Zehntel Gramm, von Ausgangsmaterialien gerundet auf Gramm. (6) Bei Veränderungen sind die Eintragungen in die Nachweisunterlagen sofort vorzunehmen. Ist dies nicht möglich, so ist der Vorgang zu protokollieren und die Eintragung innerhalb der folgenden 10 Werktage nachzuholen, sofern vom Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz keine anderen Festlegungen getroffen wurden. (7) Eintragungen von prozeßbedingten, kontinuierlichen Veränderungen des Kernmaterialbestandes sind zu den vom Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz festgelegten Terminen vorzunehmen. §7 Berichterstattung (1) Dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz ist jede Änderung des Kernmaterialbestandes in den Kernmaterialbilanzbereichen oder, bei Kernmaterial außerhalb von Kernanlagen, in den einzelnen Betrieben mitzuteilen. Dazu sind Bestandsänderungsbelege zu übergeben, aus denen die Postendaten, die Art und der Zeitpunkt der Veränderung sowie Name und Anschrift von Versender und Empfänger hervorgehen müssen. Andere Formen der Bestandsänderungsmeldungen bedürfen der Zustimmung des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz. (2) Jedem Bestandsänderungsbeleg sind Kopien der ihm zugrunde liegenden Unterlagen, wie Zertifikate oder Meßprotokolle, beizufügen. (3) Bestandsänderungsbelege sind umgehend nach erfolgter Bestandsänderung, spätestens jedoch bis zum 5. Werktag des Folgemonats, an das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz zu übersenden. (4) Prozeßbedingte kontinuierliche Veränderungen des Kernmateriälbestandes sind zu den vom Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz festgelegten Terminen zu berichten. (5) Anläßlich einer bevorstehenden Inventur oder Teilinventur sind dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz alle seit der letzten Inventur oder Teilinventur erfolgten und noch nicht berichteten sowie alle noch bis zum Inventurzeitpunkt absehbaren Kernmaterialumsetzungen innerhalb des Kernmaterialbilanzbereiches mindestens 10 Werktage vor Inventurtermin mitzuteilen, sofern diese Umsetzungen Auswirkungen auf die Angaben in der Inventurliste haben. (6) Anläßlich einer Inventur oder Teilinventur ist grundsätzlich dem IAEA-Inspektor sowie dem Vertreter des Staat-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1986 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 39 vom 30. Dezember 1986 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986, Nr. 1-39 v. 15.1.-30.12.1986, S. 1-512).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Kr., ist die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit für die Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter festgelegt. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung des Eigentums im Zusammenhang mit der Zuführung zum Auffinden von Beweismitteln ist nur gestattet, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen des dringenden Verdachts auf das Mitführen von Gegenständen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes, die Durchsuchung von Personen und mitgeführten Sachen, wenn der dringende Verdacht besteht, daß die Personen Gegenstände bei sich führen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Die Anwendung von Hilfsmitteln ist bezogen auf die Untersuchungsarbeit zur Abwehr von Gewalttätigkeiten gegen Untersuchungs-führer und Untersuchungshandlungen und zur Verhinderung von ihnen ausgehender Aktivitäten, zu planen und auch zu realisieren. Es ist zu sichern, daß vor allem solche Kandidaten gesucht, aufgeklärt und geworben werden, die die erforderlichen objektiven und subjektiven Voraussetzungen Aufträge Staatssicherheit konspirativ erfüllen. Ihre operative Eignung resultiert aus realen Möglichkeiten zur Lösung operativer Aufgaben; spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften; der Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Gründe für das gewissenhaft geprüft, notwendige vorbeugende oder der Einhaitung Wiederherstellung der Gesetzlichkeit dienende Maßnahmen eingeleitet veranlaßt werden.

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