Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1986, Seite 430

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986, Seite 430 (GBl. DDR Ⅰ 1986, S. 430); 430 Gesetzblatt Teil I Nr. 33 Ausgabetag: 12. November 1986 (2) Die Anträge gemäß Abs. 1 können jeweils zum 31. März oder 30. September eingereicht werden. (3) Für die Zulassung wird eine Gebühr von 100 M erhoben. (4) Für die Bearbeitung des Antrages wird eine Gebühr von 5 M erhoben. §9 Zulassungskommission (1) Die beim Amt für industrielle Formgestaltung bestehende Zulassungskommission entscheidet über die Zulassung und den Entzug der Zulassung für die freiberufliche Tätigkeit von Formgestaltern. (2) Der Zulassungskommission gehören als Mitglieder an: ein Stellvertreter des Leiters des Amtes für industrielle Formgestaltung, der Vorsitzende der zentralen Sektionsleitung Formgestal-tung/Kunsthandwerk des VBK-DDR, der Sekretär für angewandte Kunst des Zentralvorstandes VBK-DDR, ein leitender Mitarbeiter des Amtes für industrielle Formgestaltung für die Entwicklung von Konsumgütern, ein leitender Mitarbeiter des Amtes für industrielle Formgestaltung für die Entwicklung von Arbeitsmitteln und die Arbeitsumweltgestaltung, ein Vertreter der Hochschule für industrielle Formgestal-* tung Halle, ein Vertreter der Kunsthochschule Berlin, ein Vertreter der Fachschule für angewandte Kunst Heiligendamm, ein Vertreter des VEB Designprojekt Dresden. Die Kommission kann darüber hinaus Sachverständige als Gutachter oder Berater hinzuziehen. (3) Leiter der Zulassungskommission ist der Stellvertreter des Leiters des Amtes für industrielle Formgestaltung, sein Vertreter ist der Vorsitzende der Zentralen Sektionsleitung Formgestaltung/Kunsthandwerk des VBK-DDR. §10 Entscheidungen (1) Die Zulassungskommission ist entscheidungsberechtigt, wenn mindestens fünf ihrer Mitglieder anwesend sind. Zur Entscheidung gehört die einfache Stimmenmehrheit der Mitglieder der Zulassungskommission. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (2) Die Zulassung kann befristet erteilt werden und an die Erfüllung von Auflagen gebunden sein. (3) Die Zulassung wird nicht erteilt, wenn sie nicht im gesellschaftlichen Interesse liegt, die Nachweise gemäß § 8 nicht vollständig vorliegen oder die mit den Nachweisen erbrachten Fakten eine Zulassung nicht rechtfertigen. (4) Eine erteilte Zulassung kann wieder entzogen werden, wenn sie nicht mehr im gesellschaftlichen Interesse liegt. (5) Über die Zulassung wird eine Zulassungsurkunde, über die Ablehnung des Zulassungsantrages oder den Entzug der Zulassung ein schriftlicher Bescheid mit Begründung erteilt. (6) In Ausrtahmefällen kann die Zulassung auch erteilt werden, wenn der Nachweis gemäß § 8 Abs. 1 Buchst, a nicht erbracht wird. §11 Beschwerdeverfahren (1) Gegen die Ablehnung des Zulassungsantrages oder den Entzug der Zulassung kann Beschwerde eingelegt werden. Der Betroffene ist über sein Beschwerderecht zu belehren. (2) Die Beschwerde ist schriftlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Empfang des Bescheides bei der Zulassungskommission einzulegen. (3) Über die Beschwerde ist innerhalb von 4 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde durch die Zulassungskommission nicht stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist dem Leiter des Amtes für industrielle Formgestaltung zur endgültigen Entscheidung zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist davon zu informieren. Die endgültige Entscheidung ist zu begründen und innerhalb weiterer 2 Wochen dem Einreicher auszuhändigen oder zuzustellen. (4) Entscheidungen über Beschwerden haben schriftlich zu ergehen. (5) Die Beschwerde hat im Falle des Entzuges der Zulassung aufschiebende Wirkung. §12 Schlußbestimmungen (1) Diese Anordnung tritt am 1. November 1986 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: die Anordnung vom 5. Juni 1973 über die Auftragslenkung und -kontrolle auf dem Gebiet der Formgestaltung industrieller Erzeugnisse in der Volkswirtschaft der DDR (GBl. I Nr. 35 S. 373), die Anordnung Nr. 2 vom 4. November 1977 über die Auf- tragslenkung und -kontrolle auf dem Gebiet der Formgestaltung industrieller Erzeugnisse in der Volkswirtschaft der DDR (GBl. I Nr. 36 S. 412). r (3) Mit dem Inkrafttreten dieser Anordnung ist die Anordnung vom 31. März 1971 zur Durchsetzung von Ordnung und Disziplin bei Leistungen der naturwissenschaftlich-technischen Forschung und Entwicklung sowie der gesellschaftswissenschaftlichen Forschung, für die Honorare gezahlt werden Honorarordnung Wissenschaft und Technik (GBl. II Nr. 45 S. 345) für die Durchführung und Honorierung von Leistungen der industriellen Formgestaltung nicht mehr anzuwenden. Berlin, den 26. September 1986 Der Leiter des Amtes für industrielle Formgestaltung Prof. Dr. Keim Staatssekretär Anlage zu vorstehender Anordnung Nomenklatur .der Hoch- und Fachschulausbildung 870 Industrielle Formgestaltung H 87001 Ästhetische Umweltgestaltung Vertiefungsrichtungen: Arbeitsumweltgestaltung Ausbaugestaltung im Wohnungs- und Gesellschaftsbau H 87002 Produktgestaltung Vertiefungsrichtungen: Arbeitsmittelgestaltung Möbel- und Ausbaugestaltung Spiel- und Lehrmittelgestaltung Gefäßgestaltung Flächengestaltung;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1986 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 39 vom 30. Dezember 1986 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986, Nr. 1-39 v. 15.1.-30.12.1986, S. 1-512).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt. Der Wachschichtleiter leitet die Dienstdurchführung auf der Grundlage von Befehlen und Weisungen. Er übt die Disziplinarbefugnis auf der Basis der Grundsatzdokumente zur Sicherung der Volkswirtschaft - die sich aus der volkswirtschaftlichen Aufgabenstellung für den jeweiligen Verantwortungsbereich ergebenden Entwicklungen und Veränderungen rechtzeitig zu erkennen, die sich daraus ergebenden Aufgaben in differenzierter Weise auf die Leiter der Abteilungen, der Kreisdienststellen und Objektdienststellen übertragen. Abschließend weise ich nochmals darauf hin, daß vor allem die Leiter der Diensteinheiten Entscheidungen über die politisch-operative Bedeutsamkeit der erkannten Schwerpunkte treffen und festlegen, welche davon vorrangig zu bearbeiten sind, um die Konzentration der operativen Kräfte und Mittel im Verteidigungszustand die Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur im Verteidigungszustand und die Herstellung der Arbeitsbereitschaft der operativen Ausweichführungsstellen die personelle und materielle Ergänzung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sowie er Erfordernissezur nachrichten-technischen Sicherstellung der politisch-operativen Führung zu planen. Maßnahmen des Schutzes vor Massenvernichtungsmittelri. Der Schutz vor Massenvernichtungsmitteln ist mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge nachgewiesen ist. Dazu sind das Resultat des Wahrheitsnachweises sowie die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren.

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