Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1986, Seite 424

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986, Seite 424 (GBl. DDR Ⅰ 1986, S. 424); 424 Gesetzblatt Teil I Nr. 32 Ausgabetag: 29. Oktober 1986 über die Verwaltung gefaßt hat, rechenschaftspflichtig und verantwortlich. Gegenüber anderen staatlichen Organen besteht im Rahmen ihrer Zuständigkeit Auskunftspflicht. (2) Im Rechtsverkehr handelt der Kurator in bezug auf das verwaltete Kulturgut im eigenen Namen. Die ihm mit dem Beschluß des Rates des Kreises übertragenen Aufgaben hat er so wahrzunehmen, daß das Anliegen des Kulturgutschutzgesetzes verwirklicht wird und die berechtigten Interessen des Eigentümers, Besitzers oder sonstigen Verfügungsberechtigten des verwalteten Kulturgutes gewahrt werden. Dazu soll der Kurator mit dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Verfügungsberechtigten des verwalteten Kulturgutes im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten Zusammenarbeiten, soweit die Gründe, aus denen die Verwaltung angeordnet wurde, das nicht ausschließen. Der Abs. 1 bleibt davon unberührt. §3 Übernahme des Kulturgutes durch den Kurator (1) Zur Durchsetzung des Beschlusses über die Verwaltung ist das im Beschluß bezeichnete Kulturgut unverzüglich und vollständig einschließlich zugehöriger Unterlagen dem Kurator zu übergeben. Die Übergabe ist in einem Protokoll festzuhalten. Soweit erforderlich, sind darin auch Angaben über den restauratorischen Zustand des Kulturgutes aufzunehmen. (2) Der Kurator hat das übernommene Kulturgut ordnungsgemäß zu dokumentieren. Soweit Rechtsvorschriften eine gesonderte Inventarisierung2 nicht vorschreiben, ist dafür eine Registrierung3 ausreichend. §4 Bestimmungsgemäße Nutzung des Kulturgutes (1) Die bestimmungsgemäße Nutzung des Kulturgutes durch den Kurator kann alle Maßnahmen der Erschließung für das geistig-kulturelle Leben der sozialistischen Gesellschaft, wie wissenschaftliche Bearbeitung, Ausstellung, Abbildung und Beschreibung in Publikationen, Vervielfältigungen, Veröffentlichungen und Verbreitung oder ähnliche Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, umfassen. Insoweit ist der Kurator auch berechtigt, urheberrechtliche und andere Nutzungsbefugnisse, die dein Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Verfügungsberechtigten des verwalteten Kulturgutes zustehen, wahrzunehmen. Die Rechte Dritter werden davon nicht berührt. (2) Zum Zweck bestimmungsgemäßer Nutzung kann das verwaltete Kulturgut entsprechend der Aufgabenstellung des Kurators und anderer geeigneter staatlicher Einrichtungen aufgeteilt, verliehen, ausgetauscht und umgesetzt werden. Erfolgt dies vorübergehend, ist darüber zwischen dem Kurator und der empfangenden Einrichtung ein Leihvertrag abzuschließen. Die Rechenschaftspflicht des Kurators gemäß § 2 Abs. 1 wird dadurch nicht berührt. Auf Dauer gerichtete Maßnahmen bedürfen der Änderung des Beschlusses über die Verwaltung. (3) Die Einbeziehung des verwalteten Kulturgutes in den Leihverkehr mit dem Ausland ist unzulässig, sofern seine 2 Z. Z. gilt für museale Objekte und Sammlungen, die im Museum aufbewahrt werden, § 13 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 7. Februar 1980 zur Verordnung über den Staatlichen Museumsfonds der Deutschen Demokratischen Republik Inventarisierung, Katalogisierung, Umsetzung und Aussonderung musealer Objekte und Sammlungen - (GBl. I Nr. 10 S. 83). 3 Z. Z. gilt die Zweite Durchführungsbestimmung vom 2. Dezember 1981 zum Kulturgutschutzgesetz - Anmeldung und Registrierung von geschütztem Kulturgut (GBl. I 1982 Nr. 6 S. 144). sachliche und rechtliche Unantastbarkeit nicht gewährleistet ist. §5 Forderungen (1) Die Verwaltung ist gemäß § 3 Ziff. 1 der Verordnung vom 28. Oktober 1955 über die staatlichen Verwaltungsgebühren (GBl. I Nr. 96 S. 787) gebührenfrei. (2) Soweit der Kurator im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung des verwalteten Kulturgutes Einnahmen hat, verbleiben sie ihm zur Deckung seiner Aufwendungen für den Schutz und die Erhaltung des Kulturgutes. Ist das Kulturgut bei der Beendigung der Verwaltung erheblich in seinem Wert erhöht und diese Werterhöhung unmittelbar auf Erhaltungsmaßnahmen des Kurators zurückzuführen, hat der Kurator einen entsprechenden Ausgleichsanspruch. Andere Forderungen sind im Zusammenhang mit der Verwaltung nicht zu erheben. (3) Sonstige das Kulturgut betreffende Vermögensbeziehungen werden von der Verwaltung nicht berührt. §6 Beendigung der Verwaltung (1) Beschließt der Rat des Kreises infolge Wegfalls der Gefährdung des Kulturgutes, daß die Verwaltung beendet und das Kulturgut dem Berechtigten zurückgegeben wird, endet die Tätigkeit des Kurators mit der Übergabe des Kulturgutes an den Berechtigten. (2) Beschließt der Rat des Kreises die Beendigung der Verwaltung, nachdem mit seiner Zustimmung ein Vertrag zwischen dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Verfügungsberechtigten des Kulturgutes und einer geeigneten staatlichen Einrichtung über seine Leihe, Verwaltung oder Veräußerung abgeschlossen wurde, endet die Tätigkeit des Kurators mit der Übergabe des Kulturgutes an diese Einrichtung. (3) Wird das verwaltete Kulturgut auf Grund eines Beschlusses des Rates des Kreises durch den Kurator veräußert, weil die Möglichkeit einer Rückgabe an den Berechtigten nicht zu erwarten ist, endet die Tätigkeit des Kurators mit der Übergabe des Kulturgutes an die erwerbende staatliche Einrichtung. (4) Steht dem Kurator ein Ausgleichsanspruch gemäß § 5 Abs. 2 zu, ist dieser vor der Übergabe des Kulturgutes gegenüber dem Empfänger gemäß § 356 des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27 S. 465) geltend zu machen. §7 Schlußbestimmungen (1) Diese Durchführungsbestimmung tritt am 15. November 1986 in Kraft. (2) Bei Inkrafttreten dieser Durchführungsbestimmung bereits gemäß Kulturgutschutzgesetz als Kurator eingesetzte staatliche Einrichtungen haben ihre Tätigkeit nach den Vorschriften dieser Durchführungsbestimmung auszuüben; sofern erforderlich, hat der Rat des Kreises hierfür ergänzende Festlegungen zu treffen. Berlin, den 6. Oktober 1986 Der Minister für Kultur I. V.: Dr. Keller Stellvertreter des Ministers Herausgeber: Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik, Klosterstraße 47, Berlin, 1020 Redaktion: Klosterstraße 47. Berlin, 1020, Telefon: 233 36 22 - Veröffentlicht unter Lizenz-Nr. 7S1 - Verlag: (610/62) Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik. Otto-Grotewohl-Str. 17. Serlin, 1086, Telefon: 233 43 01 Erscheint nach Bedarf Fortlaufender Bezug nur durch die Post Bezugspreis: monatlich Teil I .80 M, Teil II 1, M iinzelabgabe bis zum Umfang von 8 Seiten ,1S M, bis zum Umfang von 16 Seiten .25 M, bis zum Umfang von 32 Seiten .40 M, bis zum Umfang von 48 Seiten -.35 M je Exemplar, je weitere 16 Seiten -.is M mehr. Bestellungen beim Zentral-Versand Erfurt, Postschließfach 696. Erfurt, 5010. Außerdem besteht Kaufmöglichkeit nur bei Selbstabholung gegen Barzahlung (kein Versand) in der Buchhandlung für amtliche Dokumente, Neustädtische Kirchstraße 13. Berlin, 1080. 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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1986 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 39 vom 30. Dezember 1986 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986, Nr. 1-39 v. 15.1.-30.12.1986, S. 1-512).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen umgesetzt. Die zentrale Erfassung und Registrierung des Strafgefangenenbestandes auf Linie wurde ter-miriund qualitätsgerecht realisiert. Entsprechend den Festlegungen im Befehl des Genossen Minister wurden aus den in der Hauptabteilung vorhandenen Archivdokumenten bisher über antifaschistische Widerstandskämpfer erfaßt, davon etwa über Personen eindeutig identifiziert und in der Abteilung Staatssicherheit Berlin er faßt ist. Ausgenommen sind hiervon Verlegungen in das jfaft-kankenhaus des Aii Staatssicherheit , Vorführungen zu Verhandlungen, Begutachtungen oder Besuchen der Strafgefangenen. Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung noch besser als bisher die Bewegung und Aktivitäten der Ausländer festzustellen, aufzuklären und unter Kontrolle zu bringen sowie Informationen zu erarbeiten, wie die Ausländer bei der Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsaufgaben sowie der klassenmäßigen Erziehung und Bildung der Angehörigen des Wach-und Sicherungskollektives; Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters.

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