Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1986, Seite 4

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986, Seite 4 (GBl. DDR Ⅰ 1986, S. 4); 4 Gesetzblatt Teil I Nr. 1 Ausgabetag: 15. Januar 1986 § 16 Meldungen (1) Die Leiter der zum Arbeiten mit Krankheitserregern berechtigten diagnostischen Einrichtungen sind für die Einhaltung der im § 25 des Gesetzes, in der Ersten Durchführungsbestimmung vom 20. Januar 1983 zum Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen Meldepflichtige übertragbare Krankheiten und spezielle Schutzmaßnahmen (GBl. I Nr. 4 S. 29) sowie der im § 8 der Tierseuchenverordnung festgelegten Meldepflichten verantwortlich. Darüber hinaus haben sie dem Einsender des Untersuchungsmaterials das Ergebnis der mikrobiologischen Untersuchung schriftlich mitzuteilen. (2) In Fällen eines Verdachtes auf Krankheitserreger der Gefahrengruppen II und III hat der Leiter der untersuchenden Einrichtung sofort den Leiter der zuständigen Bezirks-Hygieneinspektion bzw. den Bezirkstierarzt zu verständigen, der Leiter der Bezirks-Hygieneinspektion bzw. der Bezirkstierarzt das zuständige Ministerium zu informieren sowie die Weiterleitung des Untersuchungsmaterials an die zuständige spezialisierte Untersuchungseinrichtung anzuweisen. (3) Werden im humanmedizinischen und veterinärmedizinischen Bereich Befunde erhoben, die für den jeweils anderen Bereich von besonderer epidemiologischer bzw. epizootiologi-scher Bedeutung sind (durch Buchst, „c“ in der Anlage gekennzeichnete Krankheitserreger), besteht eine gegenseitige Informationspflicht zwischen dem für den Herkunftsort des untersuchten Materials zuständigen Leiter der Bezirks-Hygieneinspektion und dem Bezirkstierarzt. §17 Beschwerdeverfahren (1) Gegen Entscheidungen der Leiter der Bezirks-Hygieneinspektionen bzw. der Direktoren der Bezirksinstitute für Veterinärwesen über die Nichterteilung der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern, die Einschränkung des Umfanges der Arbeiten oder den Entzug der Erlaubnis sowie gegen Auflagen gemäß § 10 Abs. 2 ist die Beschwerde zulässig. (2) Die Beschwerde ist schriftlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang der Entscheidung bei der Bezirks-Hygieneinspektion bzw. dem Bezirksinstitut für Veterinärwesen einzulegen. Über die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist dem über? geordneten Organ zuzuleiten. Der Einreicher ist davon zu informieren. Das übergeordnete Organ trifft innerhalb weiterer 2 Wochen eine endgültige Entscheidung. (3) Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe der Gründe sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben. (4) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (5) Entscheidungen über Beschwerden haben schriftlich zu ergehen, sind zu begründen und dem Einreicher der Beschwerde auszuhändigen oder zuzusenden. § 18 Schlußbestimmungen (1) Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Februar 1986 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Dritte Durchführungsbestimmung vom 25. Januar 1966 zum Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen Arbeit mit Erregern von übertragbaren Krankheiten (GBl. II Nr. 16 S. 83) und die Ziff. 26 der Anordnung vom 12. Juni 1968 zur Anpassung der geltenden Straf- und Ordnungsstrafhinweise Anpassungsanordnung (GBl. II Nr. 62 S. 400) außer Kraft. Berlin, den 15. November 1985 Der Minister Der Minister für Gesundheitswesen für Land- Forst-, und Nahrungsgüterwirtschaft OMR Prof. Dr. sc. med. Mecklinger Lietz Anlage zu vorstehender Dritter Durchführungsbestimmung Für Menschen und Tiere bedeutsame Krankheitserreger A) Für Menschen 1. Bakterien Gefahrengruppe I: Actinobacillus lignieresii Actinomyces israelii Bordetella pertussis parapertussis bronchisepticac Borrelia recurrentis Campylobacter fetusc coli3) °) jejuni3) c Chlamydia trachomatis psittaci0) Clostridium botulinum13) °) perfringens difficile noVyi histolyticum3) tetani Corynebacterium diphtheriae Erysopelothrix rhusiopathiaeb Escherichia coli (enteropathogen, enteroinvasiv) Flavobacterium meningosepticum Haemophilus influenzae parainfluenzae ducreyi Legionella pneumophila Leptospira interrogans0) Listeria monocytogenes Mycobacterium tuberculosis13) ° bovis13) c leprae Mycoplasma pneumoniae Neisseria meningitidis gonorrhoeae Pseudomonas aeruginosa3) pseudomallei3) Rickettsia (außer R. prowazekii) Salmonella spp.b) ° Shigella spp. Staphylococcus aureus Streptobacillus moniliformis Streptococcus pyogenes3) pneumoniae Treponema pallidum Yersinia enterocolitica3) c pseudotuberculosis3) c Gefahrengruppe II: Bacillus anthracisb) c Bartonella bacilliformis Brucella spp.b) °) Coxiella burnetii13) °) Francisella tularensis13) c) Zeichenerklärung: a) siehe § 4 Abs. 6; *) siehe § 4 Abs. 8; c) siehe § 16 Abs. 3;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1986 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 39 vom 30. Dezember 1986 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986, Nr. 1-39 v. 15.1.-30.12.1986, S. 1-512).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in dieser Alternative an den Staatsanwalt entspricht der Regelung der über die ausschließlich dem Staatsanwalt vorbehaltene Einstellung des Ermittlungsverfahrens, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuch von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und.

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