Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1986, Seite 381

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986, Seite 381 (GBl. DDR Ⅰ 1986, S. 381); Gesetzblatt Teil I Nr. 26 Ausgabetag: 18. August 1986 381 diejenigen, die für die Heranbildung als wissenschaftlicher Nachwuchs eine besondere Befähigung besitzen, die wesentlich zur Lösung von Forschungsaufgaben der Sektionen und ihrer Praxispartner beitragen, für deren Einsatz als Absolvent der Einsatzbereich den Erwerb des ersten akademischen Grades fordert, die das Studium in Fachrichtungen abschließen, in denen der Erwerb des Diploms für die Mehrzahl der Absolventen durch entsprechende Festlegungen zur Weiterbildung im Studienplan als erforderlich gekennzeichnet ist. (2) Das postgraduale Direktstudium wird an einer Hochschule durchgeführt. Der Diplomand ist Angehöriger der Hochschule. Das Diplomthema kann vollständig oder teilweise an einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung oder im künftigen Einsatzbetrieb bearbeitet werden. Das postgraduale Direktstudium kann auch als Teilstudium im sozialistischen Ausland durchgeführt werden. (3) Das postgraduale Direktstudium dauert in der Regel 6 Monate. Davon abweichende Regelungen können entsprechend den spezifischen inhaltlichen Anforderungen im Studienplan der entsprechenden Fachrichtung getroffen werden. (4) Das postgraduale Direktstudium endet mit der Verteidigung der Diplomarbeit. Wird die Diplomarbeit nicht in der im Studienplan festgelegten Frist verteidigt, ist das Diplomverfahren extern zu beenden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Direktor für Studienangelegenheiten der betreffenden Hochschule mit Zustimmung des zukünftigen Einsatzbetriebes auf Antrag des Diplomanden eine Verlängerung des postgradualen Direktstudiums genehmigen §4 (1) Die Hochschulen gewährleisten, daß die Aufnahme in das postgraduale Direktstudium entsprechend den gesellschaftlichen, wissenschaftlichen und ökonomischen Anforderungen erfolgt. (2) Die Hochschulen sichern die rechtzeitige Auswahl der künftigen Absolventen, die ein postgraduales Direktstudium aufnehmen sollen. Bei der Vorbereitung der Einsatzbeschlüsse ist mit den künftigen Einsatzbetrieben abzustimmen, welche Absolventen für ein postgraduales Direktstudium vorzusehen sind. Über die Aufnahme in das postgraduale Direktstudium ist grundsätzlich vor Abschluß des Arbeitsvertrages zu entscheiden. (3) Studenten sind durch Hochschullehrer, die zuständigen FDJ-Leitungen sowie die künftigen Einsatzbetriebe für das postgraduale Direktstudium vorzuschlagen. Studenten können sich bis zum Abschluß des Arbeitsvertrages für das postgraduale Direktstudium beim Direktor einer fachlich zuständigen Sektion bewerben. (4) Der Direktor der zuständigen Sektion entscheidet in Abstimmung mit der zuständigen FDJ-Leitung über die Aufnahme in das postgraduale Direktstudium. Bei Aufnahme von Absolventen, die die, Hauptprüfung an einer anderen Hochschule abgelegt haben, entscheidet der Direktor für Studienangelegenheiten über die Aufnahme in das postgraduale Direktstudium. §5 (1) Jeder Diplomand erarbeitet einen Arbeitsplan. Er ist mit dem künftigen Einsatzbetrieb abzustimmen und vom betreuenden Hochschullehrer der zuständigen Sektion zu bestätigen. Im Arbeitsplan ist auszuweisen, wie der Diplomand seine Kenntnisse im Marxismus-Leninismus vertieft und welche weiteren wissenschaftlichen Kenntnisse er sich entsprechend dem Diplomarbeitsthema aneignet. Der Diplomand ist verpflichtet, die Festlegungen des Arbeitsplanes zu erfüllen und darüber Rechenschaft abzulegen. (2) Die Hochschulen sichern eine hohe Qualität und Effek- ' tivität der Forschungsarbeit und der Weiterbildung der Di- plomanden. Sie sind in enger Zusammenarbeit mit dem künftigen Einsatzbetrieb verpflichtet, jedem Diplomanden die erforderlichen Bedingungen und Voraussetzungen für die Erarbeitung der Diplomarbeit auf hohem Niveau zu gewährleisten, die materiell-technischen und anderen Voraussetzungen für die termingerechte Fertigstellung der Diplomarbeit zu schaffen, die individuelle wissenschaftliche Betreuung jedes Diplomanden zu sichern. §6 (1) Die künftigen Einsatzbetriebe unterstützen aktiv die Aufnahme besonders geeigneter Hochschulabsolventen in das postgraduale Direktstudium. In dem mit dem jeweiligen Absolventen abzuschließenden Arbeitsvertrag sind die vorgesehene Aufnahme des postgradualen Direktstudiums, der sich daraus ergebende Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme sowie Verpflichtungen des Einsatzbetriebes zur Unterstützung des Diplomanden zu vereinbaren. (2) Die Einsatzbetriebe haben das Recht, Themen für die Diplomarbeiten insbesondere aus den Aufgaben des Planes Wissenschaft und Technik sowie Zielstellungen zur speziellen wissenschaftlichen Qualifizierung einzelner Absolventen vorzuschlagen. Bei der Bearbeitung einer Diplomarbeit mit einer betrieblichen Aufgabenstellung durch den Diplomanden ist vom Betrieb ein Mitarbeiter als Betreuer einzusetzen. (3) Die Einsatzbetriebe unterstützen die inhaltliche Gestaltung des postgradualen Direktstudiums und schaffen Voraussetzungen und materielle Bedingungen für eine termingerechte Bearbeitung der Diplomarbeit. §7 (1) Hochschulabsolventen, die das Hochschulstudium auf der Grundlage der geltenden Studienpläne mit der erfolgreich bestandenen Hauptprüfung abschließen und im Anschluß daran in einem postgradualen Direktstudium das „Diplom eines Wissenschaftszweiges“ erwerben, erhalten als Diplomanden folgende Stipendienleistungen: ein monatliches Grundstipendium in Höhe von 400 M, bei Vorhandensein entsprechender Voraussetzungen Leistungsstipendium in Höhe von monatlich 60 M, 100 M oder 150 M, Zuschläge für jedes Kind in Höhe von 60 M monatlich, für das das Erziehungsrecht gegeben ist, ■ Berlinzuschlag in Höhe von 15 M monatlich. (2) An Diplomanden, denen während des Hochschuldirektstudiums auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften insgesamt höhere Stipendienleistungen gewährt wurden, ist das Stipendium in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen. (3) Diplomanden sind wählend des postgradualen Direktstudiums bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten pflichtversichert. Die Hochschulen haben für sie die Pflichtbeiträge zu entrichten. (4) Diplomanden haben Anspruch auf einen Wohnheimplatz bzw. Unterbringung durch die Hochschule, wenn die ständige Anwesenheit am Hochschulort erforderlich ist und die tägliche Anreise zum Hochschulort sich nachteilig auf das Niveau und die Effektivität des postgradualen Direktstudiums auswirken. Sie zahlen dafür Gebühren wie Hochschuldirektstudenten. (5) Für Diplomanden ist das Diplomverfahren gebührenfrei. (6) Für Reisen des Diplomanden, die im wissenschaftlichen oder gesellschaftlichen Zusammenhang mit seiner Aufgabenstellung stehen und vom Betreuer genehmigt sind, werden;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986, Seite 381 (GBl. DDR Ⅰ 1986, S. 381) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986, Seite 381 (GBl. DDR Ⅰ 1986, S. 381)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1986 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 39 vom 30. Dezember 1986 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986, Nr. 1-39 v. 15.1.-30.12.1986, S. 1-512).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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