Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1986, Seite 37

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986, Seite 37 (GBl. DDR Ⅰ 1986, S. 37); Gesetzblatt Teil I Nr. 4 Ausgabetag: 28. Januar 1986 37 9. Arbeitsregime für die sachgebietsorientierte Bilanzierung von Software 9.1. Grundsätze, Zielstellung und Gegenstand (1) Zur Erhöhung der Effektivität der Entwicklung, Produktion und Nutzung von Software sowie zur rationellen Deckung des volkswirtschaftlich begründeten Bedarfs an - Software ist durch die Bilanzierung die Erhöhung des Grades der multivalenten Nutzung vorhandener Software sowie die zentrale Einflußnahme auf den effektivsten Einsatz der Softwareentwicklungskapazitäten zu gewährleisten. (2) Die Bilanzierung von Software hat für die Sachgebiete (ELN-Nummern) gemäß Anlage 1 und in Übereinstimmung mit den Informations- und Beratungseinrichtungen zur Entwicklung, Produktion und Mehrfachnutzung von Software in der DDR zu erfolgen. Sie ist für Software mit einem geplanten Entwicklungsaufwand von über 500 Stunden pro Jahr verbindlich. (3) Die Betriebe (Antragsteller) haben vor Aufnahme von Softwareentwicklungsaufgaben in den Plan für die in der Anlage 1 genannten Sachgebiete die Bestätigung des zuständigen bilanzierenden Organs einzuholen. Die Antragstellung hat auf dem Vordruck 1540/l gemäß Anlage 2 in zweifacher Ausfertigung zu erfolgen. Die Antragstellung ist kontinuierlich entsprechend den jeweiligen konkreten Erfordernissen der Antragsteller vorzunehmen. Die Bestätigung des Antrages durch das bilanzierende Organ gemäß Anlage 2 ist Voraussetzung für die Aufnahme der Softwareentwicklungsaufgabe in den Plan des Antragstellers und deren Finanzierung. Vor der Antragstellung ist von den zuständigen sachgebietsorientierten Informations- und Beratungseinrichtungen ein Gutachten anzufordern. Die Ergebnisse des Gutachtens und der Standpunkt des Antragstellers zu dem Gutachten sind dem Antrag beizufügen. 9.2. Aufgaben und Pflichten der bilanzierenden Organe (1) Die bilanzierenden Organe haben die Anträge der Antragsteller zu registrieren, nach den Maßstäben gemäß Ziff. 9.1. Abs. 1 zu prüfen und innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrages zu entscheiden. (2) Nach Bestätigung ist der mit einer Registriernummer versehene Vordruck an den Antragsteller zurückzusenden. Die Bestätigung gilt nur für den fachlichen Teil der 4 Der Vordruck ist ab Mai 1986 beim Vordruckverlag Spremberg zu beziehen. eingereichten Softwareentwicklungsaufgabe. Die Angaben zum Projektierungsaufwand und zum Nutzen der Softwareentwicklungsaufgabe dienen dem bilanzierenden Organ zur Information. Sie sind durch die Antragsteller in eigener Verantwortung zu planen und abzurechnen sowie in ihrer Erfüllung zu kontrollieren. (3) Die Ablehnung eines Antrages ist durch das bilanzierende Organ schriftlich zu begründen. Die Begründung hat Hinweise zur Nachnutzung vorhandener Software bzw. zur Mitwirkung an laufenden Projektentwicklungsvorhaben zu enthalten. (4) Auf der Grundlage der Anträge der Antragsteller haben die bilanzierenden Organe getrennt nach den einzelnen Sachgebieten (ELN-Nummern) zusammenfassende Bilanzlisten zu erarbeiten und als Bestandteil des Planentwurfes den zuständigen Ministerien bzw. anderen zentralen Staatsorganen zu übergeben. Die Bilanzlisten haben auch Aussagen zum Projektierungsaufwand und zum Nutzen sowie eine Einschätzung der Deckung des volkswirtschaftlichen Bedarfs an Software zu beinhalten. (5) Die bilanzierenden Organe sind berechtigt, eigenständige Vorschläge zum Einsatz von Softwarekapazitäten zur Sicherung notwendiger Entwicklungsaufgaben zu unterbreiten und in die Bilanzlisten einzubeziehen. 9.3. Aufgaben und Pflichten der den bilanzierenden Organen übergeordneten Ministerien bzw. anderen zentralen Staatsorgane (1) Durch die den bilanzierenden Organen übergeordneten Ministerien und anderen zentralen Staatsorgane ist eine Prüfung der durch die bilanzierenden Organe getroffenen Bilanzentscheide auf der Grundlage der eingereichten Bilanzlisten vorzunehmen. (2) Unter Berücksichtigung der Sicherung volkswirtschaftlicher Schwerpunktaufgaben sind die Ministerien und anderen zentralen Staatsorgane berechtigt, Entscheidungen der bilanzierenden Organe aufzuheben, den Einsatz von Softwarekäpazitäten zur Sicherung der Schwerpunktaufgaben festzulegen. Nach Prüfung der eingereichten Bilanzlisten ist eine Bestätigung vorzunehmen. (3) In Auswertung der bestätigten Bilanzlisten haben die bilanzverantwortlichen Ministerien und anderen zentralen Staatsorgane Schlußfolgerungen und Maßnahmen zu erarbeiten und den zuständigen Ministerien und anderen zentralen Staatsorganen zu übergeben. Anlage 1 der Richtlinie Nomenklatur zur sachgebietsorientierten Bilanzierung von Software ELN-Nr. 1280 00001 12800000 Erzeugnisse der Softwareproduktion Bilanzierendes Organ 12810000 Programmiersprachen 12811000 Maschinenorientierte Programmiersprachen VEB Kombinat Robotron 12812000 Problemorient'ierte Programmiersprachen VEB Kombinat Robotron 12820000 Basis-Software 12821000 Betriebssysteme 12821100 8-bit Büro- und Personalcomputer VEB Kombinat Robotron 12821200 16-bit-Rechnersysteme VEB Kombinat Robotron 12821310 Arbeitsplatzcomputer VEB Kombinat Robotron 12821220 KBR VEB Kombinat Robotron 12821300 32-bit-Rechnersysteme VEB Kombinat Robotron 12821400 EDVA VEB Kombinat Robotron 1 Die Zuordnung der Bilanzpositionen zu den Kennziffern Softwareproduktion und Softwareleistung hat entsprechend Ziff. 1 Absätze 4 und 5 der Richtlinie für die Planung, Bilanzierung und Abrechnung von Software zu erfolgen.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986, Seite 37 (GBl. DDR Ⅰ 1986, S. 37) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986, Seite 37 (GBl. DDR Ⅰ 1986, S. 37)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1986 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 39 vom 30. Dezember 1986 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986, Nr. 1-39 v. 15.1.-30.12.1986, S. 1-512).

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