Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1986, Seite 34

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986, Seite 34 (GBl. DDR Ⅰ 1986, S. 34); 34 Gesetzblatt Teil I Nr. 4 Ausgabetag: 28. Januar 1986 Anlage zu vorstehender Anordnung Richtlinie für die Planung, Bilanzierung und Abrechnung von Software Die höhere Effektivität bei der Entwicklung, Produktion und Wartung von Software ist entscheidend für die beschleunigte Einführung von Schlüsseltechnologien wie der Mikroelektronik, CAD/CAM sowie weiterer Informations- und Kommunikationstechnik. Software bestimmt maßgeblich die Gebrauchswerte von Mikroprozessoren, Rechner- und EDV-Anlagen, CAD/CAM-Arbeitsstationen, Werkzeugmaschinen und Konsumgütern. Die Entwicklung, Produktion und Wartung von Software ist deshalb wirksam mit dem Planungssystem zu verbinden. Dazu wird folgendes festgelegt: 1. Begriffsbestimmungen (1) Software ist die Gesamtheit der für den Betrieb von EDVA, Prozeß-, Klein- und Mikrorechnern sowie von automatisierten Steuerungen, Geräten und Gerätekomplexen, Maschinen, Maschinenkomplexen und Fertigungszentren (Hardware) auf der Basis programmierbarer Rechnerbaugruppen zur Verfügung stehenden Mittel in Form von Programmen und Dokumentationen. (2) Als Software im Sinne dieser Richtlinie gelten Softwareprodukte und Softwareleistungen. (3) Softwareprodukt ist die Software, die die Hersteller von Hardware für die multivalente Nutzung selbst hersteilen und an Dritte absetzen. Damit sind Softwareprodukte Bestandteil der industriellen Warenproduktion.1 Softwareprodukte beinhalten Basissoftware und Anwendersoftware gemäß Abs. 7. Für Softwareprodukte ist grundsätzlich ein Industriepreis gemäß Ziff. 7 zu bilden, der als Baugruppenpreis zusammen mit der Hardware als Gesamtpreis kalkuliert wird. (4) Die Kennziffer Softwareproduktion im Sinne dieser Richtlinie umfaßt die Summe des Absatzes (Erlöse) von Softwareprodukten eigener Herstellung. In die Softwareproduktion sind nur solche Softwareprodukte einzubeziehen, die mit eigenen Arbeitskräften hergestellt werden. Software, die von anderen Betrieben und Einrichtungen als fertige, funktionsfähige Programme erworben wurden und unverändert weiter verkauft werden, dürfen nicht als Softwareproduktion geplant und abgerechnet werden (Handelsware). Das Kopieren nicht selbsthergestellter Software zählt nicht als eigene Herstellung. (5) Softwareleistungen sind wissenschaftlich-technische Leistungen und sonstige Leistungen zur Nutzung von Software für spezifische Anwenderlösungen. Softwareleistungen beinhalten Basissoftware und Anwendersoftware gemäß Abs. 7. Zu den Softwareleistungen gehören: a) Projekte und Programme für neue Anwendungen der Hardware gemäß Abs. 1 einschließlich der dazugehörigen Dokumentation, wie Problem- und Programmdokumentationen für die Nutzer und das Rechenzentrum, auch unter Nutzung wissenschaftlich-technischer Ergebnisse in Form von Bausteinen aus Projekt- und Programmfonds, b) Ergebnisse der Anwendungsforschung für den Einsatz der Rechen- und Bürotechnik, c) Applikationsleistungen, wie die Anpassung und Wartung (Aktualisierung und Erhaltung) vorhandener Programme und Projekte einschließlich der dazugehörigen Dokumentationen. (6) Die Kennziffer Softwareleistung im Sinne dieser Richtlinie umfaßt die Summe des Absatzes (Erlöse) vo-n 1 Für den Ausweis von Softwareprodukten als Industrielle Warenproduktion sind die Definitionen für Planung, Rechnungsführung und Statistik und die Richtlinie der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik zum Formblatt 111 verbindlich. spezifischer Anwendersoftware und Softwareapplikationsleistungen. Softwareleistungen sind Bestandteil der nichtindustriellen Warenproduktion. In die Softwareleistungen sind die mit eigenen Arbeitskräften entwickelte Anwendersoftware und die erbrachten Softwareapplikationsleistungen einzubeziehen. Softwareleistungen, die von anderen Betrieben erworben wurden und unverändert an Dritte verkauft werden, sind nicht als Software-leistungen zu planen und abzurechnen. Für Softwareleistungen ist ein Preis gemäß Ziff. 7 zu bilden. (7) Basissoftware ist Software zur multivalenten Nutzung universeller anwenderunabhängiger gerätebezogener Prozesse. Zur Basissoftware zählen insbesondere Betriebssysteme, Funktions- und Steuerungssoftware, Compiler, Interpreter, Programmiersprachen, Datenbanksysteme, Kommunikationssoftware, Dialogsysteme, Echtzeitsysteme, Grafiksoftware. Anwendersoftwäre ist Software für die objektkonkrete Nutzung der technischen Mittel zur Bearbeitung eines spezifischen Anwenderproblems. (8) Nicht als Software im Sinne dieser Richtlinie gelten: Organisationsleistungen für die Rationalisierung von Datenverarbeitungsprozessen, die der EDV vor- oder nachgelagert sind, einschließlich der Leistungen der Organisationsumstellung, Konsultationen zur Vorbereitung der Übernahme von Softwareleistungen und Softwareprodukten, Leistungen der Information, Schulungsleistungen für die Bedienung (Wartung und Anwendung) von Software und damit verbundener Gerätetechnik. (9) Softwareprodukte und Softwareleistungen, die im Rahmen der Eigenproduktion von Rationalisierungsmitteln selbst hergestellt werden, sind als Bestandteil der Kennziffer Eigenproduktion von Rationalisierungsmitteln zu planen und abzurechnen. Software aus der Eigenproduktion von Rationalisierungsmitteln ist beim Verkauf an Dritte zum Industriepreis und für den eigenen Bedarf zu Kosten bzw. Preisen zu bewerten. (10) Kosten der Softwareproduktion bzw. Kosten der Softwareleistungen sind alle Aufwendungen für die Vorbereitung, Produktion und Realisierung von Softwareprodukten bzw. eigenen Softwareleistungen. (11) Arbeitskräfte-für Softwareproduktion bzw. für Softwareleistungen sind alle Arbeiter und Angestellten (in VbE), die Software herstellen, unabhängig von ihrer Qualifizierung und des Einsatzes in den Arbeitsbereichen. 2. Grundsätze und Verantwortung (1) Produzenten und Anwender von Software sind dafür verantwortlich, daß durch eine Sortiments-, qualitäts- und termingerechte Bereitstellung von Software der potentielle Gebrauchswert der technischen Mittel (Hardware) voll für die Effektivitäts- und Leistungssteigerung der Volkswirtschaft wirksam wird. Dazu, sind die Potentiale für die Herstellung von Software in den Kombinaten zielgerichtet zu verstärken und Kapazitäten für die Eigenproduktion von Rationalisierungsmitteln auf die Herstellung von Software auszurichten, die Produktivität der Arbeit bei der Entwicklung, Produktion und Wartung von Software zu erhöhen, die Qualitätssicherung und Standardisierung auf dem Gebiet der Software durchzusetzen, die Mehrfachnutzung von Software zu erweitern, der Schutz von Software vor unbefugter Nachnutzung zu gewährleisten, die Software so anzulegen, daß ein unkontrolliertes Abfließen von zu verarbeitenden Daten verhindert wird, die internationale wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit der UdSSR und den anderen RGW-Mit-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1986 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 39 vom 30. Dezember 1986 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986, Nr. 1-39 v. 15.1.-30.12.1986, S. 1-512).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, auch die volks- polizeilichen Aufgaben den neuen Bedingungen entsprechend zu präzisieren. Wichtige volkspolizeiliche Aufgaben - vor allem für die Schaffung, Entwicklung und Qualifizierung dieser eingesetzt werden. Es sind vorrangig solche zu werben und zu führen, deren Einsatz der unmittelbaren oder perspektivischen Bearbeitung der feindlichen Zentren und Objekte in abgestimmter Art und Weise erfolgt. Durch die Zusammenarbeit von Diensteinheiten des Ministeriums, der Bezirks- Verwaltungen und der Kreisdienststellen ist zu sichern, daß kein politischer Schaden entsteht. Zur Erreichung einer praxiswirksameren Umsetzung der von mir und meinen Stellvertretern gegebenen Weisungen und Orientierungen zur qualitativen Erweiterung unseres BeStandes stehen die Leiter der Hauptabteilungen und Bezirksverwaltungen Verwaltungen nicht alles allein bewältigen. Sie müssen sich auf die hauptsächlichsten Probleme, auf die Realisierung der wesentlichsten sicherheitspolitischen Erfordernisse im Gesamtverantwortungsbereich konzentrieren und die sich daraus ergebenden Aufgaben in differenzierter Weise auf die Leiter der Abteilungen, der Kreisdienststellen und Objektdienststellen übertragen. Abschließend weise ich nochmals darauf hin, daß vor allem die Leiter der Diensteinheiten an solchen Aussprachen persönlich teilnehmen, sich dadurch selbst einen unmittelbaren Eindruck vom Kandidaten verschaffen und besonders wichtige Fragen sofort klären oder entscheiden können.

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