Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1986, Seite 338

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986, Seite 338 (GBl. DDR Ⅰ 1986, S. 338); 338 Gesetzblatt Teil I Nr. 23 Ausgabetag: 9. Juli 1986 d) an Lastkraftwagen, Lastkraftwagenanhängern, Ladern und für die unter Buchstaben a bis c nicht genannte/n Landtechnik und Baugruppe/n innerhalb von 2 Wochen. (4) Werden zur Nachbesserung an der Landtechnik, für die die Versorgungspflicht eingestellt ist, Baugruppen und Einzelteile erforderlich, so ist die Nachbesserungsfrist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zu vereinbaren. Wird keine Nachbesserungsfrist vereinbart, gilt die vom Auftragnehmer festgelegte Nachbesserungsfrist. I (5) Steht bereits bei der Bereitstellung bzw. Anlieferung der Landtechnik zur Nachbesserung fest, daß eine Garantieforderung nicht gegeben ist oder gemäß § 14 nicht vorliegt, so ist über die Instandhaltungsleistung ein gesonderter Instandhaltungsvertrag abzuschließen. (6) Werden an der Landtechnik, die ständig in Tierproduktionsanlagen zum Einsatz kommt, kürzere Nachbesserungsfristen als im Abs. 3 Buchstaben a und b festgelegt erforderlich, so sind hierfür im Rahmenvertrag kürzere Fristen zu vereinbaren. §16 Rechnungserteilung, Fälligkeit und Zahlung (1) Die Rechnung ist spätestens 10 Arbeitstage nach der Abnahme der Instandhaltungsleistung zu erteilen und innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungserteilung fällig und zu bezahlen. (2) Bei vereinbarter vorzeitiger Leistung sowie bei Abnahmeverzug ist {1er Tag der angebotenen Abnahme Grundlage für die Fristenregelung gemäß Abs. 1. §17 Vertragsstrafe und Schadenersatz (1) Für die Tatbestände und die Höhe von Vertragsstrafen sowie für Schadenersatzforderungen gelten das Vertragsgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften. (2) Für die Verletzung von Mitwirkungspflichten gemäß § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 10 ist Vertragsstrafe und Schadenersatz wie folgt zu zahlen: a) bei nicht termingerechter Bereitstellung der vereinbarten Störreserve, beginnend vom Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme der Instandhaltung an, je notwendige Arbeitskraft des Auftragnehmers 20 M/h, jedoch höchstens 3 % Vertragsstrafe des vereinbarten Leistungsumfanges; b) bei nicht termingerechter Bereitstellung der vereinbarten Hebezeuge und Hilfsmittel Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % je Tag, jedoch höchstens 6 % vom Wert des vereinbarten Leistungsumfanges; c) bei nicht termingerechter Bereitstellung der vereinbarten Arbeitskräfte für Instandhaltungshilfsarbeiten Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % je Tag, jedoch höchstens 6 % vom Wert des vereinbarten Leistungsumfanges, bei Nichtbereitstellung der vereinbarten Arbeitskräfte Vertragsstrafe wie bei nicht termingerechter Bereitstellung und der darüber hinausgehende Schaden; d) bei Verzug mit der Übergabe der erforderlichen Genehmigungen ab dem Tag der vereinbarten Zuführung Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % je Tag, jedoch höchstens 6 % vom Wert des vereinbarten Leistungsumfanges. Der Ersatz des darüber hinaus entstandenen Schadens, außer bei der Nichtbereitstellung der Arbeitskräfte gemäß Buchst, c, ist ausgeschlossen. §18 Schlußbestimmungen (1) Diese Anordnung tritt am 1. September 1986 in Kraft. Sie. findet für alle Verträge Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieser Anordnung zu erfüllen sind. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: a) Anlage 1 der Anordnung vom 31. Mai 1965 über die Lieferung von landtechnischen Produktionsmitteln, Produktionshilfsmitteln und Ersatzteilen, Düngemitteln und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen (GBl. II Nr. 63 S. 438); b) Anlage 3 der Anordnung vom 31. Mai 1965 über die Lieferung von Zuchttieren, die Lieferung und Vermehrung von Saat- und Pflanzgut und über Instandsetzungsleistungen (GBl. II Nr. 63 S. 440); c) Anordnung Nr. 2 vom 9. September 1966 über die Lieferung von landtechnischen Produktionsmitteln, Produktionshilfsmitteln und Ersatzteilen, Düngemitteln und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen (GBl. II Nr. 103 S. 673). Berlin, den 21. Mai 1986 Der Minister für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft L i e t z Anlage 1 zu vorstehender Anordnung Kampagnegebundene Landtechnik Kampagnegebundene Landtechnik ist Technik für 1. die Bodenbearbeitung, das Streuen von Stalldung, die Düngung und die Pflanzkartoffel- und Speisekartoffelsortierung, 2. die Aussaat und Pflege des Getreides, den Pflanzenschutz und die Kartoffelpflanzung, 3. die Aussaat der Zuckerrüben, 4. die Beregnung, das Maislegen und die Pflege der Hackfrüchte, 5. die Heuwerbung, die Futterernte, die Grünfuttersilierung und die Grünfuttertrocknung, 6. die Getreideernte und die Getreideaufbereitung sowie die Strohbergung, 7. die Trocknungsanlagen, die Aufbereitungsanlagen der Getreide- und Saatgutwirtschaft, 8. die Kartoffelernte, die Kartoffelaufbereitung und die Kartoffeleinlagerung sowie das Kartoffeldämpfen, 9. die Maisernte, 10. die Rübenernte und die Rüben Verarbeitung, 11. die Obst- und Gemüseproduktion.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1986 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 39 vom 30. Dezember 1986 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986, Nr. 1-39 v. 15.1.-30.12.1986, S. 1-512).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Hauptabteilung und der Abteilung strikt zu gewährleisten ist. Über die Aufnahme des BeSucherVerkehrs von Strafgefangenen, deren Freiheitsstrafe im Verantwortungsbereich der Abteilung vollzogen wird, entscheidet der Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach Konsultation mit dem Untersuchungsorgan nach den Grundsätzen dieser Anweisung Weisungen über die Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Untersuchungshaftanstalt den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie und anderer operativer Diensteinheiten, zum Beispiel über konkrete Verhaltensweisen der betreffenden Person während der Festnahmeund Oberführungssituation, unter anderem Schußwaffenanwendung, Fluchtversuche, auffällige psychische Reaktionen, sind im Interesse der Gewährleistung einer hohen Ordnung und Sicherheit, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit mit iimen. Die Verliinderung beziehungsweise das Nichtzulassen von Gefährdungen und Störungen der Ordnung und Sicherheit ist eine wesentliche Aufgabe der Referate Sicherung und Kontrolle beim unmittelbaren Sicherunqs und rolldienst im Verwehrbereich keine Verwahrraumschlüssel besitzen dürfen-und in -der Untersuchunq.shaftan-. ,., - stalt mehrere Schloß- und.

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