Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1986, Seite 332

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986, Seite 332 (GBl. DDR Ⅰ 1986, S. 332); 332 Gesetzblatt Teil I Nr. 22 Ausgabetag: 1. Juli 1986 Anordnung Nr. 31 über den Blutspende- und Transfusionsdienst vom 4. Juni 1986 Zur Änderung der Anordnung vom 7. März 1962 über den Blutspende- und Transfusionsdienst (GBl. II Nr. 18 S. 158) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes angeordnet: §1 Der § 15 erhält folgende Fassung: § 15 Vergütung der ausgefallenen Arbeitszeit und Fahrkosten (1) Blutspender, die in einem Arbeitsrechtsverhältnis stechen, erhalten für die ärztlichen Untersuchungen und zur Blutentnahme eine Freistellung von der Arbeit. Für die Dauer der Freistellung wird durch die Betriebe und Einrichtungen, mit denen das Arbeitsrechtsverhältnis besteht, ein Ausgleich in Höhe des Durchschnittslohnes gezahlt. (2) Blutspender, die Mitglied einer sozialistischen Produktionsgenossenschaft sind, erhalten bei Freistellung von der Arbeit von ihrer Produktionsgenossenschaft einen Ausgleich in Höhe ihrer bisherigen Durchschnittsvergütung. Genossenschaftsbauern, die im Rahmen der Kooperation in anderen Betrieben tätig sind, erhalten den Ausgleich von dem Betrieb, der ihnen die Vergütung zahlt. (3) Private Handwerker sowie Gewerbetreibende und andere selbständig oder freiberuflich Tätige erhalten bei Freistellung von der Arbeit für den Ausfall an Nettoeinkommen eine Entschädigung durch die zuständige Einrichtung des Blutspende- und Transfusionswesens. Die Entschädigung ist auf der Grundlage des Nettoeinkommens des letzten Kalenderjahres zu berechnen. Dazu ist eine Bescheinigung der Abteilung Finanzen des Rates des Kreises über die Höhe des Nettoeinkommens vorzulegen. Die Entschädigung kann bis zu 10 M je Stunde betragen. (4) Notwendige Fahrkasten für öffentliche Verkehrsmittel, die dem Blutspender im Zusammenhang miit der Blutspende oder den ärztlichen Untersuchungen entstehen, sind in der nachgewiesenen Höhe durch die zuständige Einrichtung des Blutspende- und Transfusionswesens zu erstatten.“ §2 Diese Anordnung tritt am 15. Juli 1986 in Kraft. Berlin, den 4. Juni 1986 Der Minister für Gesundheitswesen OMR Prof. Dr. sc. med. Mecklinger 1 Anordnung Nr. 2 vom 2. März 1967 (GBl. n Nr. 23 S. 144) Anordnung Nr. 661 über die Ausgabe von Gedenkmünzen der Deutschen Demokratischen Republik vom 26. Mai 1986 §1 (1) Die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik gibt aufgrund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 über die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 62 S. 580) mit Wirkung vom 26. Juni 1986 Gedenkmünzen im Nennwert von 5 Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Umlauf, die folgendes Aussehen haben: a) Vorderseite Aufsichtsdarstellung des Neuen Palais mit den Com-muns. Darüber die Bezeichnung „NEUES PALAIS“ und darunter „POTSDAM“ halbkreisförmig angeordnet. b) Rückseite Staatsemblem der Deutschen Demokratischen Republik, umgeben von der Umschrift „DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK 1986 5 MARK“; über dem Staatsemblem der Buchstabe „A“ als Zeichen der Prägestätte. c) Rand Glatt, mit vertiefter Inschrift „ 5 MARK * 5 MARK * 5 MARK * 5 MARK * “. (2) Die Münzen bestehen aus einer Legierung von 620 Teilen Kupfer, 180 Teilen Nickel und 200 Teilen Zink, haben einen Durchmesser von 29 mm und eine Masse von 9,6 g. Sie werden in einer Stückzahl von 300 000 ausgeprägt. §2 Diese Anordnung tritt am 26. Juni 1986 in Kraft. Berlin, den 26. Mai 1986 Der Präsident der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik I.V.: Taut Vizepräsident 1 Anordnung Nr. 65 vom 9. Mal 1986 (GBl. I Nr. 18 S. 280) Herausgeber: Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik, 1020 Berlin, Klosterstraße 47 - Redaktion: 1020 Berlin, Klosterstraße 47, Telefon: 233 36 22 - Für den Inhalt und die Form der Veröffentlichungen tragen die Leiter der staatlichen Organe die Verantwortung, die die Unterzeichnung vornehmen - Veröffentlicht unter Lizenz-Nr. 751 - Verlag: (610/62) Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, 1086 Berlin, Otto-Grotewohl-Str. 17. Telefon: 233 45 01 - Erscheint nach Bedarf- Fortlaufender Bezug nur durch die Post -Bezugspreis: Monatlich Teil I 0,80 M, Teil II 1,- M - Einzelabgabe bis zum Umfang von 8 Seiten 0,15 M, bis zum Umfang von 16 Seiten 0,25 M, bis zum Umfang von 32 Seiten 0,40 M, bis zum Umfang von 48 Seiten 0,55 M je Exemplar, je weitere 16 Seiten 0,15 M mehr. Einzelbestellungen beim Zentral-Versand Erfurt, 5010 Erfurt, Postschließfach 696. Außerdem besteht Kaufmöglichkeit nur bei Selbstabholung gegen Barzahlung (kein Versand) in der Buchhandlung für amtliche Dokumente, 1080 Berlin, Neustädtische Kirchstraße 15, Telefon: 229 22 23 Artikel-Nr. (EDV) 505003 Gesamtherstellung: Staatsdruckerei der Deutschen Demokratischen Republik (Rollenoffsetdruck) ISSN 0138 1644;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1986 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 39 vom 30. Dezember 1986 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986, Nr. 1-39 v. 15.1.-30.12.1986, S. 1-512).

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