Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1986, Seite 314

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986, Seite 314 (GBl. DDR Ⅰ 1986, S. 314); 314 Gesetzblatt Teil I Nr. 21 Ausgabetag: 16. Juni 1986 teidigung gemäß Abs. 3 von dem für den berufspraktischen Unterricht verantwortlichen Leiter ein Mentor zu benennen. (2) Zur Bewertung der schriftlichen Hausarbeit benennt der für den berufspraktischen Unterricht verantwortliche Leiter in Abstimmung mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission einen Korrektor. (3) Jeder Prüfungsteilnehmer, dessen schriftliche Hausarbeit durch den Korrektor mindestens mit „genügend“ bewertet wurde, hat diese vor der Prüfungskommission zu verteidigen. Dem Mentor ist die Teilnahme zu ermöglichen. (4) Prüfungsteilnehmern, deren schriftliche Hausarbeit durch den Korrektor mit „sehr gut“ bewertet wurde, kann die Verteidigung erlassen werden. (5) Die Verteidigung ist im Rahmen der für den berufspraktischen Unterricht festgelegten Zeit durchzuführen. Für sie sind maximal 30 Minuten je Prüfungsteilnehmer vorzusehen. Sie ist in würdiger Form durchzuführen. (6) Die Verteidigung dient der Entscheidung der Prüfungskommission über die Abschlußzensur für die schriftliche Hausarbeit. Die Abschlußzensur für die schriftliche Hausarbeit ist auf der Grundlage des Vorschlages des Korrektors und des Ergebnisses der Verteidigung zu bilden. Sie ist nach Bestätigung durch die Prüfungskommission dem Prüfungsteilnehmer bekanntzugeben. (7) Wird vom Korrektor die schriftliche Hausarbeit mit „ungenügend“ bewertet, ist ein zweiter Korrektor in die Bewertung einzubeziehen. Wird auch durch den zweiten Korrektor die schriftliche Hausarbeit mit „ungenügend“ bewertet, hat der Prüfungsteilnehmer eine Überarbeitung der Hausarbeit innerhalb von 4 Wochen vorzunehmen. Das entspricht einer Wiederholungsprüfung. (8) Die schriftliche Hausarbeit ist bei Aushändigung des Zeugnisses über die Berufsausbildung an den Prüfungsteilnehmer zurückzugeben. Andere Verfahrensweisen können mit dem Prüfungsteilnehmer vereinbart werden. § 19 Gesamtprädikat fl) Auf der Grundlage der für die Prüfungsgebiete ermittelten Abschlußzensuren und der Abschlußzensur der schriftlichen Hausarbeit ist ein Gesamtprädikat (Anlage 1 Ziff. 3) festzulegen. (2) Lehrlinge und Werktätige haben die Facharbeiterprüfung mit Erfolg abgelegt, wenn das Gesamtprädikat mindestens „bestanden“ lautet. (3) Zensuren für Fächer und Lehrgänge, die keine Prüfungsgebiete sind, haben keinen Einfluß auf die Bildung des Gesamtprädikats. Zeugnisse und Urkunden § 20 (1) Die erfolgreich abgeschlossene Facharbeiterausbildung ist den Lehrlingen und Werktätigen durch die Urkunde über die Ausbildung zum Facharbeiter zu bestätigen. Bei Facharbeiterberufen mit mehreren Spezialisierungsrichtungen ist die Spezialisierungsrichtung mit einzutragen, für die ausgebildet wurde. (2) Lehrlinge und Werktätige, die die Facharbeiterausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten das Zeugnis über die Berufsausbildung. Auf diesem Zeugnis sind gemäß Anlage 3 das Gesamtprädikat, die erreichten Abschlußzensuren in den Prüfungsgebieten des theoretischen und berufspraktischen Unterrichts, die Abschlußzensur für die schriftliche Hausarbeit sowie die Zensuren für weitere Fächer und Lehrgänge, die keine Prüfungsgebiete sind und auch nicht als Bestandteil von Prüfungsgebieten erfaßt werden, zu bestätigen. Erworbene Befähigungsnachweise sind auszuhändigen. (3) Das Zeugnis über die Berufsausbildung erhalten auch Lehrlinge und Werktätige, die die Facharbeiterprüfung nicht bestanden oder bei Ablauf der Ausbildungsdauer nicht abge- schlossen haben oder mit denen der Lehrvertrag bzw. der Qualifizierungsvertrag aufgelöst wurde. Dieses Zeugnis ist auch auszuhändigen, wenn Wiederholungen von Abschlußprüfungen außerhalb der festgelegten Ausbildungsdauer vereinbart wurden. Erworbene Befähigungsnachweise sind auszuhändigen. (4) Lehrlinge der Berufsausbildung mit Abitur erhalten nach erfolgreich abgelegten Prüfungen das Reife- und Facharbeiterzeugnis und die Urkunde über die Ausbildung zum Facharbeiter. Lehrlingen, die die Facharbeiterprüfung, aber nicht die Reifeprüfung bestanden haben, sind die Urkunde über die Ausbildung zum Facharbeiter und das Zeugnis über die Berufsausbildung sowie das JahreSzeugnis der Oberschule mit den erreichten Zensuren in den allgemeinbildenden Fächern auszuhändigen. Lehrlingen, die die Reifeprüfung, aber nicht die Facharbeiterprüfung bestanden haben, ist das Zeugnis über die Berufsausbildung und das Jahreszeugnis der Oberschule mit den erreichten Zensuren in den allgemein-bildenden Fächern auszuhändigen. (5) Werktätigen, denen die Facharbeiterqualifikation in einem Facharbeiterberuf zuerkannt wird, erhalten die Urkunde über die Zuerkennung der Facharbeiterqualifikation. Bei einer Zuerkennung in Facharbeiterberufen mit mehreren Spezialisierungsrichtungen ist die Spezialisierungsrichtung, für die die Zuerkennung erfolgte, mit einzutragen. (6) Werktätigen, die die Ausbildung in einer weiteren Spezialisierungsrichtung ihres Facharbeiterberufes abgeschlossen haben, sind die erreichten Ergebnisse auf dem Zeugnis für Einzelabschlüsse zu bestätigen. §21 (1) Für die Urkunde über die Ausbildung zum Facharbeiter, die Urkunde über die Zuerkennung der Facharbeiterqualifikation, das Zeugnis über die Berufsausbildung und für das Reife- und Facharbeiterzeugnis sowie das Zeugnis für Einzelabschlüsse sind die vom Staatssekretariat für Berufsbildung herausgegebenen Vordrucke zu verwenden. (2) Die Betriebe und Genossenschaften sichern die ordnungsgemäße Ausfertigung der Urkunden und Zeugnisse gemäß Anlage 3. Sie haben zu gewährleisten, daß unmittelbar nach Abschluß der letzten Prüfung für Lehrlinge spätestens bis zum 5. Werktag im Februar bzw. 5. Werktag im Juli der Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung des Rates des Kreises, die die Prüfungskommission bestätigt hat, die Urkunden zur Unterschrift vorgelegt werden. Gleichzeitig sind das Prüfungsprotokoll mit den Zeugnisabschriften bei Facharbeiterausbildung Werktätiger oder bei einer Zuerkennung zusätzlich die Zählkarte zur Aufbewahrung gemäß Anlage 3 zu übergeben. (3) Die Aushändigung der Zeugnisse und Urkunden hat in würdiger Form grundsätzlich zu den in den Rechtsvorschriften festgelegten Terminen der Beendigung des Lehrverhältnisses bzw. zu den in den Qualifizierungsverträgen vereinbarten Terminen der Beendigung der Facharbeiterausbildung zu erfolgen. Prüfungserlaß und vorzeitige Beendigung der Ausbildung §22 (1) Lehrlingen und Werktätigen sind die gemäß § 8 Absätze 2 bis 6 geforderten Abschlußprüfungen in Prüfungsgebieten des theoretischen und berufspraktischen Unterrichts außer im Prüfungsgebiet Sport für Lehrlinge zu erlassen, wenn die entsprechende Vorzensur „sehr gut“ lautet. (2) Lehrlingen können Abschlußprüfungen in Prüfungsgebieten des berufspraktischen Unterrichts erlassen werden, wenn sie im sozialistischen Berufswettbewerb und in der Bewegung Messe der Meister von morgen beständig vorbildliche Ergebnisse erreicht haben. Lehrlingen, die bei Leistungsvergleichen „Bester im Beruf“ sehr gute Leistungen erreichen, können Abschlußprüfungen in Prüfungsgebieten erlassen werden, wenn die Leistungsvergleiche den Inhalten der Prüfungsgebiete entsprechen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1986 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 39 vom 30. Dezember 1986 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986, Nr. 1-39 v. 15.1.-30.12.1986, S. 1-512).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung zu informieren. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend zu verhindern - politisch-ideologische Erziehung und Befähigung der Kontroll- und Sicherungskräfte zur Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Ergebnisse anderer durchgeführter strafprozessualer Prüfungshandlungen zu den im Vermerk enthaltenen Verdachtshinweisen erfolgen. Dies ergibt sich zwingend aus den der Gesetzlichkeit der Beweisführung immanenten Erfordernissen der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers werden die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein.

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