Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1986, Seite 312

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986, Seite 312 (GBl. DDR Ⅰ 1986, S. 312); 312 Gesetzblatt Teil I Nr. 21 Ausgabetag: 16. Juni 1986 den der Prüfungskommission oder einen von ihm Beauftragten in Zusammenarbeit mit dem Direktor/Leiter der Einrichtung der Berufsbildung. (2) Zur abschließenden Ermittlung ihres Leistungsstandes können Lehrlinge oder Werktätige auf eigenen Antrag in jeweils 1 bis 2 Prüfungsgebieten, für die keine Abschlußprüfungen vorgesehen sind, zusätzlich geprüft werden. Dieser Antrag ist bis mindestens 3 Wodien vor Abschluß des betreffenden Prüfungsgebietes an die Prüfungskommission zu stellen und von dieser innerhalb einer Woche zu bestätigen. (3) In den allgemeinbildenden Fächern der Berufsausbildung mit Abitur sind die Reifeprüfungen auf der Grundlage der vom Minister für Volksbildung erlassenen Bestimmungen durchzuführen. 1 § 10 (1) Werktätige sind von der Abschlußprüfung im Prüfungsgebiet Marxismus-Leninismus zu befreien, wenn sie den erfolgreichen Abschluß der Betriebs- bzw. Kreisschule der SED für Marxismus-Leninismus, des 3-Monate-Lehrganges an einer Bezirksgewerkschaftsschule des FDGB oder eines 3-Monate-Lehrganges der Schulen des Zentralrates der FDJ nachweisen bzw. der § 13 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 25. März 1982 zur Förderungsverordnung (GBl. I Nr. i2 S. 261) auf sie zutrifft. Der Abschluß darf nicht länger als 5 Jahre zurückliegen. (2) Facharbeiter, die einen weiteren Facharbeiterberuf oder eine weitere Speziälisierungsrichtung eines Facharbeiterberufes erlernen, sind von Abschlußprüfungen in den Prüfungsgebieten zu befreien, für die bereits ein Abschluß nachgewiesen werden kann. Der Abschluß darf nicht länger als 5 Jahre zurückliegen. (3) Lehrlinge mit physischen oder psychischen Schädigungen sind entsprechend den Rechtsvorschriften von Abschlußprüfungen in den Prüfungsgebieten des Facharbeiterberufes zu befreien, für die sie nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen besitzen und wenn diese Prüfungsgebiete für ihre spätere Tätigkeit als Facharbeiter nicht unbedingt notwendig sind. Die Abschlußzensuren für diese Prüfungsgebiete sind auf der Grundlage der kontinuierlichen Leistungs-bewertüng zu ermitteln und der Prüfungskommission zur Bestätigung vorzulegen. §11 (1) Zur Durchführung der Abschlußprüfungen in Prüfungsgebieten ist von der Prüfungskommission gemeinsam mit den Direktofen/Leitern der Einrichtungen der Berufsbildung bzw. den Verantwortlichen für Berufsausbildung der Betriebe oder der Genossenschaften ein Prüfungsplan bis zum 15. November eines jeden Jahres auszuarbeiten. Er ist ständig zu präzisieren und fortzuschreiben. In ihm sind auszuweisen : Zusammensetzung der Prüfungskommission, Prüfungsgebiete, in denen Abschlußprüfungen vorgesehen sind, Anzahl der Prüfungsteilnehmer für die Abschlußprüfung im jeweiligen Prüfungsgebiet, Formen der Abschlußprüfungen (mündlich, schriftlich, gegenständlich), Festlegungen zur Erarbeitung der Prüfungsthemen bzw. -aufgaben und zu ihrer Bestätigung, Vorgaben zur schriftlichen Hausarbeit und zu ihrer Verteidigung, Prüfungsteilnehmer, die gemäß § 23 Abs. 3 ihre Ausbildung vorzeitig beenden sollen. (2) Bei der Festlegung der Abschlußprüfungen im Prüfungsgebiet Staatsbürgerkunde bzw. Marxismus-Leninismus und im Prüfungsgebiet Betriebsökonomik/Sozialistisches Recht ist zu gewährleisten, daß sich die Anzahl der Prüfungsteilnehmer zu gleichen Teilen auf beide Prüfungsgebiete verteilt. (3) Jeder Prüfungsteilnehmer ist spätestens 4 Wochen vor einer Abschlußprüfung in Prüfungsgebieten des theoretischen und berufspraktischen Unterrichts durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einen von ihm Beauftragten über Form, Zeitpunkt und Dauer der Abschlußprüfung zu informieren. (4) Die Prüfungsthemen, -aufgaben und -termine sind so abzufassen, daß die in den staatlichen Lehrplänen geforderten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nachgewiesen werden können. Die Themen und Aufgaben sind von den zuständigen Lehrkräften für den theoretischen und berufspraktischen Unterricht nach Abstimmung mit den Fachberatern vorzuschlagen und durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission oder durch einen von ihm Beauftragten zu bestätigen. (5) Bei Prüfungsgebieten, die sich aus mehreren Fächern oder Lehrgängen zusammensetzen, sind die Prüfungsthemen und -aufgaben so abzufassen, daß das geforderte Wissen und Können den jeweiligen Lehrplaninhalten entspricht. § 12 (1) Vor jeder Abschlußprüfung ist für die während der Ausbildung im jeweiligen Prüfungsgebiet gezeigten Leistungen eine Vorzensur festzulegen und dem Prüfungsteilnehmer bekanntzugeben. Das gilt auch für Prüfungsgebiete, die mehrere Fächer oder Lehrgänge umfassen. (2) Die Vorzensur und die Prüfungszensur sind zur Abschlußzensur des jeweiligen Prüfungsgebietes zusammenzufassen und der Prüfungskommission zur Bestätigung vorzulegen. Nach Bestätigung ist dem Prüfungsteilnehmer die Abschlußzensur bekanntzugeben. (3) Die Vorzensur und die Prüfungszensur sind grundsätz- lich gleichwertig. Bei Abweichung der Prüfungszensur von der Vorzensur ist bei der Festlegung der Abschlußzensur die Leistungsentwicklung des Prüfungsteilnehmers zu berücksichtigen. „ (4) Lautet die Prüfungszensur in einem Prüfungsgebiet „ungenügend“, ist die Abschlußprüfung dann zu wiederholen, wenn die Vorzensur „genügend“ erteilt wurde. Ist die Vorzensur besser als „genügend“, kann bei der Prüfungszensur „ungenügend“ auf Antrag des Prüfungsteilnehmers bei der Prüfungskommission die Abschlußprüfung wiederholt werden. (5) Lautet die Vorzensur in einem Prüfungsgebiet, in dem eine Abschlußprüfung vorgesehen ist, „üngenügend“, ist diese Abschlußprüfung auszusetzen. Dem Prüfungsteilnehmer ist die Möglichkeit einzuräumen, sich den Inhalt dieses Prüfungsgebietes anzueignen. Er hat seine Leistungen innerhalb von 6 Monaten in einer Abschlußprüfung nachzuweisen. Aus der Prüfungszensur ist unter Beachtung der Vorleistungen die Abschlußzensur des Prüfungsgebietes zu bilden. (6) Lautet die Abschlußzensur in einem Prüfungsgebiet, in dem keine Abschlußprüfung vorgesehen ist, „ungenügend“, hat der Prüfungsteilnehmer sich den Inhalt dieses Prüfungsgebietes anzueignen und seine Leistungen innerhalb von 6 Monaten in einer Abschlußprüfung nachzuweisen. Aus der Prüfungszensur ist unter Beachtung der Vorleistungen die Abschlußzensur des Prüfungsgebietes zu bilden. (7) Zum Abschluß des Prüfungsgebietes „Einarbeitung am künftigen Arbeitsplatz“ ist der vom Lehrling erreichte Grad des Beherrschens der arbeitsplatzspezifischen Tätigkeiten von der zuständigen Lehrkraft gemeinsam mit dem Leiter des Arbeitskollektivs und dem Lehrfacharbeiter oder Lehrbeauftragten durch eine Abschlußzensur einzuschätzen. Die Abschlußzensur ist der Prüfungskommission zur Bestätigung vorzulegen. Zur Entscheidungsfindung über die Abschluß-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1986 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 39 vom 30. Dezember 1986 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986, Nr. 1-39 v. 15.1.-30.12.1986, S. 1-512).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und militärische Disziplin in ihren Dienstbereichen umfassend gewährleistet werden. Sie haben Disziplinverstöße auszuwerten und in ihrer Führungs- und Leitungsarbeit zu berücksichtigen. Diese Aufgabe beinhaltet die in der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten zur Sicherstellung der politisch-operativen Führung auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der operativen Lage zu Aufgaben der Linie bei der vorbeugenden Verhinderung Entweichungen inhaftierter Personen und die Anforderungen an Fahndungsunterlagen sowie an die Vorbereitung und Durchführung aktiver Maßnahmen geeignet sind; feiridliche Zentren und Objekte, operativ interessante Personen. Arbeits-rnethoden feindlicher Abwehrorgane, Bedingungen im Verkehr und sonstige Regimebedingungen, die für die Gewährleistung einer den operativen Anforderungen entsprechenden Verbindung getroffenen Vereinbarungen jederzeit überblicken und die dafür erforderlichen Mittel und Methoden sicher anwenden können. Besondere Aufmerksamkeit ist der ständigen Qualifizierung der Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens und die erforderliche Einleitung politisch-operativer Maßnahmen im Zusammenwirken mit den jeweils verantwortlichen operativen. Linien oder territorialen Diensteinheiten.

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