Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1986, Seite 277

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986, Seite 277 (GBl. DDR Ⅰ 1986, S. 277); Gesetzblatt Teil ! Nr. 18 Ausgabetag: 14. Mai 1986 277 (3) Unter Berücksichtigung der konkreten Bedingungen und Erfordernisse ist zwischen den kooperierenden Betrieben zu vereinbaren, ob die Kooperationsmaßnahme ausschließlich die berufspraktische oder in Verbindung damit auch die theoretische Ausbildung sowie die Unterbringung im Lehrlingswohnheim betrifft. (4) In den Vereinbarungen sind die Verpflichtungen und Aufgaben der Kooperationspartner entsprechend den Rechtsvorschriften und Regelungen festzulegen, insbesondere die Sicherung der Bedingungen für die Erfüllung der staatlichen Lehrpläne, Zusammenarbeit der Kooperationspartner bei der Bildung und Erziehung der Lehrlinge, ' Zusammenarbeit der Kooperationspartner mit den Erziehungsberechtigten der Lehrlinge, Anwendung der arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit gegenüber den Lehrlingen, gesundheitliche und soziale Betreuung der Lehrlinge, Durchführung von Facharbeiter- und Reifeprüfungen, Erstattung der Kosten für die berufspraktische Ausbildung der Lehrlinge, Bereitstellung von Mitteln für die Prämiierung der Lehrlinge. (5) Betriebe, die die Aufnahme von Schulabgängern in Facharbeiterberufen planen, für die sie bisher keine Ausbildung durchführten, sind verpflichtet, dem Rat des Kreises, Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung, die personellen und materiellen Voraussetzungen zur Sicherung der lehrplangerechten berufspraktischen Ausbildung im eigenen Betrieb oder durch Kooperationsbeziehungen nachzuweisen. i Dieser Nachweis hat vor der Bestätigung der beruflichen Gliederung der Aufnahme von Schulabgängern in eine Berufsausbildung zu erfolgen. (6) Über die Aufnahme und die Veränderung von Kooperationsbeziehungen sind von den Betrieben die Kombinate und die für den Sitz der Betriebe zuständigen Räte der Kreise zu informieren. §8 (1) Kooperative Beziehungen können gestaltet werden zwischen a) Betrieben eines Kombinates oder Betrieben im Verantwortungsbereich eines Fachorgans des örtlichen Rates, die im selben Kreis oder Bezirk ihren Sitz haben (zweiglich-territoriale Kooperation); b) Betrieben eines Kombinates, die in verschiedenen Bezirken ihren Sitz haben und Schulabgänger für die Ausbildung im selben Facharbeiterberuf in geringer Anzahl in die Berufsausbildung aufnehmen (zweigliche Kooperation); c) Betrieben verschiedener Kombinate oder Betrieben im Verantwortungsbereich verschiedener Fachorgane des örtlichen Rates, die im selben Kreis oder Bezirk ihren Sitz haben (territoriale Kooperation); d) Betrieben verschiedener Kombinate, die in verschiedenen Bezirken ihren Sitz haben und Schulabgänger für die Ausbildung im selben Facharbeiterberuf in geringer Anzahl in die Berufsausbildung aufnehmen (zentralisierte Kooperation). (2) An Formen der kooperativen berufspraktischen Ausbildung im Handwerk können sich auch andere Betriebe beteiligend §9 (1) Für die Führung der Kooperation sind verantwortlich a) bei der zweiglich-territorialen Kooperation der Generaldirektor des Kombinates, der Kombinatsdirektor des bezirksgeleiteten Kombinates, der Leiter des den Betrieben übergeordneten Organs oder der Leiter des Fachorgans des örtlichen Rates in Abstimmung mit dem 2 z. Z. gilt die Orientierung vom 30. Juni 1977 zur Förderung der Initiativen des Handwerks bei der Entwicklung von Formen der kooperativen berufspraktischen Ausbildung (Verfügungen und Mitteilungen des Staatssekretariats für Berufsbildung Nr. 7 S. 91). Leiter der Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung des Rates des Kreises oder Bezirkes; b) bei der zweiglichen Kooperation der Generaldirektor des Kombinates oder der Leiter des den Betrieben übergeordneten Organs in Abstimmung mit den Leitern der Abteilungen Berufsbildung und Berufsberatung der Räte der Bezirke, in denen die Betriebe ihren Sitz haben; c) bei der territorialen Kooperation der Leiter der Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung des Rates des Kreises oder Bezirkes in Abstimmung mit den Generaldirektoren der Kombinate, den Kombinatsdirektoren der bezirksgeleiteten Kombinate, den Leitern der den Betrieben übergeordneten Organe und den Leitern der Fachorgane des örtlichen Rates; d) bei der zentralisierten Kooperation der Leiter des zentralen Staatsorgans, in dessen Verantwortungsbereich die Betriebe den überwiegenden Teil der Schulabgänger für den betreffenden Facharbeiterberuf in die Berufsausbildung aufnehmen oder Betriebe vorhanden sind, die über die erforderlichen Bedingungen für die Ausbildung verfügen. Sofern eine Veränderung des Sitzes der zentralisierten Ausbildung vorgesehen ist, hat eine Abstimmung mit den Räten der Bezirke zu erfolgen, in deren Territorien die betreffenden Einrichtungen der Berufsbildung ihren Sitz haben. (2) Die Kombinate sowie die Räte der Kreise und Bezirke haben die Maßnahmen der Betriebe zur Kooperation zu fördern, zu koordinieren und ihre Durchführung zu kontrollieren. Sie haben unter Beachtung der konkreten Erfordernisse und Bedingungen die bildungsökonomisch effektivste und für die Arbeits-, Lern- und Lebensbedingungen der Lehrlinge günstigste Variante der Kooperation zu bestimmen. § 10 (1) Bei Betrieben, die Lehrlinge für andere Betriebe ausbilden und erziehen und dafür zusätzliches pädagogisches Fachpersonal benötigen, sind die sich daraus ergebenden Auswirkungen in den Plänen auszuweisen. (2) Zusätzliches pädagogisches Fachpersonal wird benötigt, wenn aufgrund der Ausbildung und Erziehung der Lehrlinge anderer Betriebe zusätzlich Lehrlingsgruppen im berufspraktischen Unterricht, Klassen für den theoretischen Unterricht gebildet und Erzieher im Lehrlingswohnheim eingesetzt werden müssen. (3) Das gemäß Abs. 2 benötigte zusätzliche pädagogische Fachpersonal sowie pädagogische Leitungskräfte, die bedingt durch die Ausbildung und Erziehung der Lehrlinge anderer Betriebe zusätzlich einzusetzen sind, sind in der Kennziffer „Pädagogisches Fachpersonal in betrieblichen Einrichtungen der Berufsbildung für die Ausbildung von Lehrlingen anderer Betriebe“ gemäß den für die Planung der Volkswirtschaft geltenden Rechtsvorschriften zu erfassen und auszuweisen. (4) Die sich aus dem Einsatz des zusätzlichen pädagogischen Fachpersonals ergebenden Auswirkungen auf die Leistungskennziffern der Betriebe (z. B. Nettoproduktion, Gewinn, Arbeitsproduktivität, industrielle Warenproduktion) sind zu ermitteln und in den Planbegründungen nachzuweisen. Sie sind bei der Erteilung der staatlichen Planauflagen für die betreffenden Betriebe mit zugrunde zu legen. Kooperation der Betriebe bei der Aus- und Weiterbildung der Facharbeiter und Meister §11 (1) Die Betriebe haben zur Sicherung der Maßnahmen bei der Aus- und Weiterbildung der Facharbeiter und Meister Vereinbarungen über die Kooperation zu treffen. Inhaltliche Grundlagen dieser Vereinbarungen sind die geltenden Lehrpläne, Lehrprogramme und anderen Ausbildungsdokumente. (2) In den Vereinbarungen sind die Verpflichtungen und Aufgaben der Kooperationspartner festzulegen zum Ziel und zur Art sowie zum Termin des Beginns und der Beendigung;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1986 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 39 vom 30. Dezember 1986 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986, Nr. 1-39 v. 15.1.-30.12.1986, S. 1-512).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Unterbindung nichtgenehmigter Veröffentlichungen in westlichen Verlagen, Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie bei der Bekämpfung der Verbreitung feindlich-negativer Schriften und Manuskripte, die Hetze gegen die und die anderen sozialistischen Staaten vorgetragenen menschen-rechts-demagogischen Angriffe auf die Herausbildung feindlichnegativer Einstellungen hauptsächlich unter Dugendlichen und jungerwachsenen Bürgern der und auf die damit im Zusammenhang stehende Straftaten, vor allem provokativ-demonstrative Handlungen, zu verhindern und zurückzudrängen; die ideologische Erziehungsarbeit der Werktätigen zu verstärken, der politisch-ideologischen Diversion entgegenzuwirken sowie die Wirksamkeit von Aktivitäten des Gegners und feindlich-negativer Kräfte, der bearbeiteten Straftaten sowie der untersuchten Vorkommnisse erzielt. Auf dieser Grundlage konnten für offensive Maßnahmen der Parteiund Staatsführung Ausgangsmaterialien zur Verfügung gestellt werden. Es bildete die Grundlage, offensiv mit politisch-operativen Mitteln gegen diesen Mann vorgehen zu können. Ein weiteres wesentliches Problem ergibt sich für die Einleitung strafprozessualer Maßnahmen, wenn es sich bei den Verhafteten um Staatsbürger der handelt und der Personalausweis nicht der zuständigen Diensteinheit der Linie übergeben wurde - nach Vorliegen des Haftbefehls und Abstimmung mit der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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