Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1986, Seite 252

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986, Seite 252 (GBl. DDR Ⅰ 1986, S. 252); 252 Gesetzblatt Teil I Nr. 16 Ausgabetag: 2. Mai 1986 (4) Die Vollstreckung von Zwangsgeld kann nach Ablaut einer Frist von 1 Jahr nicht mehr gefordert werden. Die Frist beginnt mit der Festsetzung des Zwangsgeldes. § 14 (1) Die Anordnung der Räumung und die Festsetzung von Zwangsgeld erfolgt von den Räten der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden durch Beschluß. (2) Die Durchführung der Räumung auf dem Verwaltungswege erfolgt durch Beauftragte der Räte der Städte, Stadtbezirke oder Gemeinden. Ordnungsstrafbestimmungen § 15 (1) Wer vorsätzlich a) ohne Zuweisung Gewerberaum nutzt, Gewerberaum Nichtberechtigten überläßt oder anderweitig nutzt (§ 7 Abs. 1), b) einer Auflage gemäß § 9 Abs. 4 nicht nachkommt, c) freien oder freiwerdenden Gewerberaum oder Veränderungen am Gewerberaum nicht meldet (§ 10 Abs. 2), d) die Nutzung von Gewerberaum durch dazu Berechtigte nicht gewährt (§ 10 Abs. 4), e) einer Anordnung zur Räumung von Gewerberaum nicht Folge leistet (§ 11 Absätze 1 und 2), kann mit einem Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 M bis 500 M belegt werden. (2) Ist durch eine vorsätzliche Handlung gemäß Abs. 1 die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich beeinträchtigt worden oder wurden die gesellschaftlichen Interessen grob mißachtet oder wurde die Handlung wiederholt innerhalb von 2 Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet, kann eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 M ausgesprochen werden. (3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Bürgermeister der Stadt, des Stadtbezirkes oder der Gemeinde. (4) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101). § 16 Ordnungsstrafmaßnahmen und Zwangsgeld können nicht nebeneinander für dieselbe Pflichtverletzung angewandt werden. §17 Entscheidungsbefugnis (1) Die Entscheidung über: Gewerberaumanträge, Gewerberaumzuweisung und Erfassung sowie die Genehmigung des Tausches von Gewerberaum, die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Eigentümer, Rechtsträger oder sonstigen Verfügungsberechtigten und Nutzer von Gewerberaum gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 auf Antrag trifft im Auftrag des jeweiligen Rates in den Städten und Stadtbezirken das für die Gewerberaumlenkung zuständige Mitglied des Rates oder der Leiter des Fachorgans und in den Gemeinden der Bürgermeister. 2 (2) Entscheidungen gemäß Abs. 1 und die Entscheidungen der Räte gemäß den §§ 6 Abs. 4, 9 Abs. 4 und 14 Abs. 1 haben schriftlich zu ergehen, sind zu begründen und haben eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Sie sind dem Betroffenen auszuhändigen oder zuzusenden. §18 Rechtsmittel (1) Gegen die im § 17 genannten Entscheidungen kann Beschwerde eingelegt werden. Sie ist schriftlich unter Angabe der Gründe innerhalb 1 Woche nach Zugang bei dem örtlichen Rat einzulegen, der die Entscheidung getroffen hat. (2) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Das gilt nicht für die Anordnung der Räumung von Gewerberaum, der ohne Zuweisung belegt wurde. (3) Über die Beschwerde ist innerhalb 1 Woche nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist an den übergeordneten Rat zur endgültigen Entscheidung weiterzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist davon zu informieren. Die endgültige Entscheidung ist innerhalb weiterer 2 Wochen zu treffen: bei Beschwerden gegen Entscheidungen des Rates durch den übergeordneten Rat, bei Beschwerden gegen Entscheidungen von Bürgermeistern durch den Vorsitzenden des übergeordneten Rates, bei Beschwerden gegen Entscheidungen von für die Gewerberaumlenkung zuständigen Ratsmitgliedern sowie des Leiters des Fachorgans durch das zuständige Ratsmitglied des übergeordneten Rates. (4) Der Einreicher der Beschwerde hat das Recht, im Beschwerdeverfahren gehört zu werden. Vor der endgültigen Entscheidung sind die strittigen Fragen unter Einbeziehung des Einreichers der Beschwerde und des örtlichen Rates, der die Entscheidung getroffen hat, sowie durch eigene Feststellungen zu klären. (5) Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist dem Einreicher der Beschwerde rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe der Gründe sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben. (6) Entscheidungen über Beschwerden haben schriftlich zu ergehen, sind zu begründen und den Einreichern der Beschwerde auszuhändigen oder zuzusenden. Schlußbestimmungen § 19 Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission. §20 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1986 in Kraft. Berlin, den 6. Februar 1986 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik W. Stoph Vorsitzender Der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission Schürer;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1986 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 39 vom 30. Dezember 1986 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986, Nr. 1-39 v. 15.1.-30.12.1986, S. 1-512).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Bc? Sie haben den Staatsanwalt sofort zu unterrichten, wenn die Voraussetzungen für Untersuchungshaft weggefallen sind. Der Staatsanwalt hat seinerseits wiederum iiT! Rahmer; seiner Aufsicht stets zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens alle Beweisgegenstände und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind, im Rahmen der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit zu ermöglichen. Bas Ziel der Beweisanträge Beschuldigter wird in der Regel sein, entlastende Fakten festzustellen. Da wir jedoch die Art und Weise ihrer Begehung, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Beweggründe des Beschuldigten, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen sogenannte gesetzlich fixierte und bewährte Prinzipien der Untersuchungsarbeit gröblichst mißachtet wurden. Das betrifft insbesondere solche Prinzipien wie die gesetzliche, unvoreingenommene Beweisführung, die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feindtätigkeit und zur Gewährleistung des zuverlässigen Schutzes der staatlichen Sicher heit unter allen operativen Lagebedingungen.

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