Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1986, Seite 165

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986, Seite 165 (GBl. DDR Ⅰ 1986, S. 165); Gesetzblatt Teil I Nr. 12 Ausgabetag: 10. April 1986 165 pflichtung, nach Ankunft im nächsten Hafen oder an der nächsten Landungsstelle sofort den Sachverhalt der nächstgelegenen Dienststelle der Deutschen Post durch den Schiffsführer mitzuteilen. Oberirdische leitungsgebundene Fernmeldeanlagen §8 (1) Oberirdische leitungsgebundene Fernmeldeanlagen der Deutschen Post bestehen aus Freileitungen, den zu ihrer Funktion und ihrem Schutz notwendigen technischen Ausrüstungen, Masten und Verstärkungsmitteln. Freileitungen können Blankdrahtleitungen oder Luftkabel sein. (2) Freileitungen werden in der Regel an Straßen, Wegen, Eisenbahnlinien und Gewässern sowie auf Grundstücken, land- oder forstwirtschaftlichen Nutzflächen, hierbei vorzugsweise über Kabelschutzstreifen, geführt. Sie können Straßen, Wege, Grundstücke, Eisenbahnlinien und Gewässer kreuzen. §9 (1) Arbeiten oder Transporte gemäß § 2, die zu Beschädigungen oberirdischer leitungsgebundener Fernmeldeanlagen führen können, sind der nächstgelegenen Fernmeldedienststelle der Deutschen Post vorher mitzuteilen. Die Benachrichtigungsfrist beträgt bei Großraum- und Schwerlasttransporten 5 Werktage vor Transportbeginn, für alle anderen Arbeiten mindestens 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten. (2) Vom Verantwortlichen für die Arbeiten oder Transporte gemäß § 2 sind alle Maßnahmen zu treffen, die eine Beschädigung oberirdischer leitungsgebundener Fernmeldeanlagen verhindern. Mit der Durchführung der Arbeiten im Gefahrenbereich darf erst begonnen werden, wenn ein befugter Mitarbeiter der Deutschen Post anwesend ist, der die erforderlichen- Schutzmaßnahmen anordnet und überwacht. (3) Bäume, die oberirdische leitungsgebundene Fernmeldeanlagen der Deutschen Post gefährden, sind auf Verlangen der Deutschen Post vom Rechtsträger, Eigentümer, Verfügungsberechtigten oder Nutzungsberechtigten auszuästen, zu stützen oder zu beseitigen. § 10 Schadenersatzanspruch der Deutschen Post Die Verantwortlichkeit für die Zufügung eiries Schadens an unter- und oberirdischen leitungsgebundenen Fernmeldeanlagen der Deutschen Post richtet sich nach den Bestimmungen des Zivil- oder Wirtschaftsrechts. §11 Schadenersatzpflicht der Deutschen Post (1) Ist es zum Schutz unterirdischer leitungsgebundener Fernmeldeanlagen der Deutschen Post erforderlich, Ankeroder Fischereigerät aufzugeben, ist die Deutsche Post verpflichtet, Schadenersatz in Geld zu leisten. Die Deutsche Post ist zur Schadenersatzleistung nicht verpflichtet, wenn ein rechtswidriges Verhalten des Schiffsführers den Verlust verursacht hat. (2) Ist es zum Schutz unter- und oberirdischer leitungsgebundener Fernmeldeanlagen der Deutschen Post erforderlich, Anpflanzungen auszuästen, zu stützen oder zu beseitigen, so ist die Deutsche Post verpflichtet, Schadenersatz .in Geld zu leisten. Sind davon Anpflanzungen sozialistischer Landwirtschaftsbetriebe betroffen, gelten die Bestimmungen der Bodennutzungsverordnung vom 26. Februar 1981 (GBl. I Nr. 10 S. 105) über den Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile. Die Deutsche Post ist zum Schadenersatz oder zum Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile nicht verpflichtet, wenn die Anpflanzung nach dem Errichten der unter- oder oberirdischen Fernmeldeanlagen der Deutschen Post erfolgt ist. § 12 Geltendmachung der Ansprüche bei der Deutschen Post (1) Ansprüche gegen die Deutsche Post auf Schadenersatz oder Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile sind beim örtlich zuständigen Post- und Fernmeldeamt, in den Bezirks- städten beim Fernmeldeamt und in Berlin beim Fernsprechamt geltend zu machen. (2) Für Ansprüche gegen die Deutsche Post im Gebiet der Ostsee einschließlich der Küstengewässer ist die Bezirksdirektion Rostock der Deutschen Post zuständig. § 13 Ordnungsstrafbestimmungen (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig a) die Lage oder den Zustand unter- oder oberirdischer leitungsgebundener Fernmeldeanlagen der Deutschen Post sowie der zur Kennzeichnung der Lage der Kabel, Kabelkanäle oder Kabelführungsrohre dienenden Zeichen verändert, b) die in den §§ 2 Abs. 3; 4 Abs. 3; 5 Abs. 2; 7 Absätze 7 und 8; 9 Abs. 1 festgelegte Mitteilungspflicht nicht erfüllt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 M bis 500 M belegt werden. (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig unter- oder oberirdische leitungsgebundene Fernmeldeanlagen der Deutschen Post gefährdet, indem er als Verantwortlicher für die Arbeiten gemäß § 2 Abs. 2 oder Auftraggeber dafür a) mit den Arbeiten beginnen läßt, bevor ihm von der Deutschen Post die Genehmigung zur Durchführung der Arbeiten erteilt wurde oder ohne die Anwesenheit eines befugten Mitarbeiters der Deutschen Post im Bereich der gefährdeten unter-oder oberirdischen leitungsgebundenen Fernmeldeanlagen abzuwarten oder ohne erteilte Auflagen zu beachten (§§ 6 Abs. 1 und 9 Abs. 2), b) die Arbeiten fortführen läßt, bevor die Deutsche Post über den Fortgang der Arbeiten entschieden hat (§ 2 Abs. 3), c) Anweisungen zur Durchführung oder Fortführung der Arbeiten erteilt, ohne die Arbeitsausführenden "über Vorhandensein und Lage der im Arbeitsbereich liegenden leitungsgebundenen Fernmeldeanlagen zu unterrichten (§ 6 Abs. 2), kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 M bis 500 M belegt werden. (3) Eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 M kann ausgesprochen werden, wenn eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 einen größeren Schaden verursachte oder hätte verursachen können oder wiederholt innerhalb von 2 Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet wurde. (4) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Leiter des Post- und Fernmeldeamtes, dem Leiter des Fernmeldeamtes oder dem Leiter des Fernsprechamtes Berlin, in dessen örtlicher Zuständigkeit die Ordnungswidrigkeit begangen worden ist. (5) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101). §14 Schlußbestimmungen Die Bestimmungen dieser Anordnung finden auch für den Schutz unter- und oberirdischer leitungsgebundener Fernmeldeanlagen der im § 6 des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen genannten zentralen Staatsorgane Anwendung. § IS Inkrafttreten Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1986 in Kraft. Berlin, den 28. Februar 1986 Der Minister für Post- und Fernmeldewesen Schulze;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1986 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 39 vom 30. Dezember 1986 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986, Nr. 1-39 v. 15.1.-30.12.1986, S. 1-512).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Leiter und der mittleren leitenden Kader gestellt werden. Dabei sind vor allem solche Fragen zu analysieren wie: Kommt es unter bewußter Beachtung und in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, alle Vollzuosnaßnah-m mit Ausländern, die ihnen gewährten Rechte und auf erlegten Pflichten, konsequent auf gesetzlicher Grundlage zu gestalten und beweiskräftig zu dokumentieren.

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