Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1986, Seite 161

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986, Seite 161 (GBl. DDR Ⅰ 1986, S. 161); Gesetzblatt Teil I Nr. 12 Ausgabetag: 10. April 1986 161 die Schaffung der Voraussetzungen für eine mustergetreue Fertigung durch gründliche technologische Vorbereitung einschließlich der Meß-, Prüf- und Rechentechnik zu kontrollieren. (2) Die TKO der Kombinate und Betriebe haben darauf einzuwirken, daß exakte Qualitätskennwerte und die anzuwendenden Prüfverfahren sowie die Transport- und Lagerbedingungen in den Standards, anderen Rechtsvorschriften und/ oder Wirtschaftsverträgen oder Exportverträgen festgeiegt werden. (3) Die TKO der Kombinate und Betriebe haben zu kontrollieren, daß die Richtigkeit der betrieblichen Meßmittel gesichert ist und die notwendigen Festlegungen zur Meß- und Prüftechnik in den technologischen Unterlagen enthalten sind. Sie haben dem Generaldirektor und/oder Betriebsdirektor Vorschläge für den Einsatz moderner, rationeller Meß- und Prüftechnik sowie für die Entwicklung und Herstellung von prozeßspezifischen Meßmitteln im eigenen Rationalisierungsmittelbau zu unterbreiten. (4) Die TKO der Kombinate und Betriebe haben mit Analysen zur Qualitätsentwicklung der Erzeugnisse und durch ihre Informationstätigkeit.zur Qualitätssituation im Kombinat und Betrieb mit daraus abgeleiteten Entscheidungsvorschlägen die Generaldirektoren und Betriebsdirektoren bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung aktiv zu unterstützen. §7 Die TKO oder ihnen entsprechende Struktureinheiten in wirtschaftsleitenden Organen, Kombinaten und Betrieben des Konsumgüterbinnenhandels und Produktionsmittelhandels haben die Sicherung und Erhaltung der Qualität der Konsumgüter und Produktionsmittel im Warenumschlag zu kontrollieren sowie in engem Zusammenwirken mit den TKO in den produzierenden Kombinaten und Betrieben auf die qualitätsgerechte Lieferung der Erzeugnisse und die Entwicklung neuer Erzeugnisse Einfluß zu nehmen. §8 In Kombinaten und Betrieben mit spezieller Produktion haben die TKO bei der Erzeugnisentwicklung und Sicherung der Qualität von Erzeugnissen und Leistungen mit den Beauftragten der bewaffneten Organe (Militärabnehmer) auf der Grundlage der hierfür geltenden Rechtsvorschriften zusammenzuarbeiten. Rechte und Pflichten der Leiter der TKO §9 (1) Der Leiter der TKO des Kombinates hat monatlich den Generaldirektor mit einer Qualitätsanalyse über die Qualitätssituation im Kombinat, die durchgängige Sicherung der mustergetreuen Fertigung, das Reklamationsgeschehen, insbesondere im Export, Abweichungen von den festgelegten Leistungszielen in Forschung und Entwicklung, insbesondere den bestätigten Qualitäts- und Zuverlässigkeitskennwerten zu informieren. Der Leiter der TKO des Kombinates hat die monatlichen Qualitätsanalysen dem Leiter der Staatlichen Qualitätsinspektion des Amtes für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung zu übergeben. (2) Der Leiter der TKO des Kombinates hat die Verantwortung für die fachliche Anleitung und Kontrolle der Leiter der TKO der Kombinatsbetriebe und für die Koordinierung der TKO-Arbeit im Kombinat. (3) Der Leiter der TKO des Kombinates hat das Recht, an Leitungsberatungen beim Generaldirektor des Kombinates und der Leiter der TKO des Betriebes an Leitungsberatungen beim Betriebsdirektor sowie an Beratungen anderer betrieblicher Leitungsebenen zu Qualitätsproblemen und damit zusammenhängenden Fragen, wie sozialistischer Wettbewerb, Prämierung, Kaderfragen usw., teilzunehmen. §10 (1) Der Leiter der TKO des Kombinates bzw. Betriebes (nachfolgend Leiter der TKO genannt) hat die Verantwortung für die Organisation der Arbeit in der TKO und für die Anleitung und Kontrolle der Mitarbeiter. (2) Der Leiter der TKO entscheidet über die Qualitätsbeurteilung der Erzeugnisse. Er hat das Recht, Erzeugnisse zur Überleitung in die Produktion, Materialien und Zulieferungen für die Produktion und die Weiterleitung von Produkten und/oder Baugruppen für die nächste Arbeitsstufe freizugeben, wenn die vorgegebenen Qualitätskennwerte erreicht wurden. (3) Der Leiter der TKO hat das Recht, bei Verstößen gegen die staatlichen Qualitätsvorschriften, gegen eine mustergetreue Fertigung und vertragsgerechte Produktion vom Generaldirektor oder Betriebsdirektor die Unterbrechung der Produktion und/oder eine Auslieferungssperre für diese Erzeugnisse zu fordern. (4) Der Leiter der TKO ist verpflichtet, nicht qualitätsgerechte Zulieferungen für die Verarbeitung zu sperren und über den Betriebsdirektor zu veranlassen, daß vom Zulieferbetrieb Maßnahmen zur Einhaltung der Qualitätsforderungen getroffen werden. Bei der Durchsetzung der notwendigen Maßnahmen hat er den Leiter der TKO des Zulieferbetriebes zu unterstützen. (5) Der Leiter der TKO erteilt die Zustimmung für im Produktionsprozeß vorgesehene Abweichungen von der festgelegten Technologie, Konstruktion, dem Materialeinsatz oder der Rezeptur. Die Zustimmung hat der Leiter der TKO nur zu erteilen, wenn nachgewiesen wurde, daß keine Qualitätsminderungen am Erzeugnis entstehen. (6) Den verteidigungspflichtigen Arbeitsstufen von Forschung und Entwicklung ist durch den Leiter der TKO nur zuzustimmen, wenn die Realisierung der im Pflichtenheft festgelegten Zielstellungen, insbesondere zur Qualität und Zuverlässigkeit, nachgewiesen ist. (7) Der Leiter der TKO hat die Kontrolltechnologien für neu in die Produktion einzuführende Erzeugnisse zu bestätigen. (8) Der Leiter der TKO ist verpflichtet, vor dem Abschluß von Exportverträgen die spezifischen Qualitätsvereinbarungen und Qualitätsfestlegungen zu prüfen. (9) Die Leiter der TKO sind verpflichtet, bei Qualitätsverstößen den Generaldirektor und/oder Betriebsdirektor unverzüglich in Kenntnis zu setzen und entsprechende Leitungsentscheidungen vorzubereiten. Über festgestellte Qualitätsprobleme bei Zulieferungen ist die TKO des Zulieferbetriebes zu informieren. Werden vom Generaldirektor oder Betriebsdirektor die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen von Qualitätsverstößen nicht getroffen, hat der Leiter der TKO die zuständige Staatliche Qualitätsinspektion des Amtes für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung und bei Abweichungen von den formgestalterischen Festlegungen das Amt für industrielle Formgestaltung darüber zu informieren. (10) Der Leiter der TKO ist verpflichtet, über Qualitätsmängel mit erheblichen volkswirtschaftlichen Auswirkungen bzw. die zu Störungen in der Kooperationskette führen, die Staatliche Qualitätsinspektion sofort zu informieren. Das hat insbesondere zu erfolgen bei beantragten Unterbrechungen der Produktion und Auslieferungssperren innerhalb von 24 Stunden, Reklamationen aus dem Export und der Bevölkerung, die die unverzügliche Einleitung von Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Reklamationen erfordern, schwerwiegenden Abweichungen von den qualitätsbestimmenden Kennwerten, insbesondere auch bei entscheidenden Zulieferungen. (11) Leiter der TKO, für die keine Staatliche Qualitätsinspektion des Amtes für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung zuständig ist, haben die entsprechenden Fachabteilungen des Amtes für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung zu informieren. (12) Die Leiter der TKO sind bei Informationen über Qualitätsmängel an das Amt für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung und das Amt für industrielle Formgestaltung allein zeichnungsberechtigt.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1986 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 39 vom 30. Dezember 1986 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986, Nr. 1-39 v. 15.1.-30.12.1986, S. 1-512).

Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Referate Auswertung der der erreichte Stand bei der Unterstützung der Vorgangsbear-beitung analysiert und auf dieser sowie auf der Grundlage der objektiven Erfordernisse Empfehlungen für die weitere Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der richten, rechtzeitig aufzuklären und alle feindlich negativen Handlungen der imperialistischen Geheimdienste und ihrer Agenturen zu entlarven. Darüber hinaus jegliche staatsfeindliche Tätigkeit, die sich gegen die politischen und ökonomischen Grundlagen der Macht der Arbeiterklasse richten, zu unterbinden. Das Staatssicherheit hat weiterhin seine Arbeit auf die Überwachung Straftat begünstigender Bedingungen und Umstände sowie zur Schadensverhütung; die effektive Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten das evtl, erforderliche Zusammenwirken mit staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen, die zur Herausarbeitung und Durchsetzung bedeutsamer Sicherheitserfordernisse, zum Erarbeiten operativ bedeutsamer Informationen über die Lage im Verantwortungsbereich sowie zur Legendicrung operativer Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

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