Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1986, Seite 15

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986, Seite 15 (GBl. DDR Ⅰ 1986, S. 15); Gesetzblatt Teil I Nr. 2 Ausgabetag: 16. Januar 1986 15 schließlich des gemeinsamen Aufbaus und der Nutzung von Technika und Pilotanlagen sowie zur Bereitstellung von Geräten, Materialien und wissenschaftlichen Informationen, Maßnahmen zur Koordinierung der Leitung und Planung der Forschung, zur Schaffung gemeinsamer Forschungsstrategien und zur Sicherung des arbeitsteiligen Zusammenwirkens bei der technisch-technologischen Weiterbearbeitung, Überführung und Nutzung der Forschungsergebnisse, Grundsätze zur Gewährleistung des Geheimnissebutzes, Grundsätze für die Vorbereitung und inhaltliche Gestaltung der Leistungsbeziehungen. (3) In den Koordinierungsverträgen der Hochschulen mit den Kombinaten sind darüber hinaus Festlegungen über Studentenpraktika, die Einbeziehung von Studenten in Jugendforscherkollektive und andere Kollektive dei; Kombinate, die Vergabe von Themen für Abschlußarbeiten der Studenten und andere Aufgaben zur Verbindung von Forschung, Ausbildung und Erziehung ?u vereinbaren. (4) Die sich aus den Koordinierungsverträgen ergebenden Verpflichtungen sind bei der Ausarbeitung der Pläne zu berücksichtigen, soweit nicht andere Entscheidungen des Ministerrates oder zentraler Staatsorgane getroffen wurden. §10 (1) Zur Realisierung der Aufgaben der Forschungskooperation haben die Einrichtungen der Akademie und die Hochschulen mit den Kombinaten auf der Grundlage der staatlichen Planentscheidungen Verträge über Forschungs- und Entwicklungsleistungen gemäß § 61 des Vertragsgesetzes vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 14 S. 293) abzuschließen. (2) In den Verträgen sind die Rechte und Pflichten der Kooperationspartner eindeutig zu bestimmen. Insbesondere sind . soweit nicht im Pflichtenheft festgelegt Vereinbarungen zu treffen über die zu lösende Aufgabe und ihre wissenschaftlichen, technischen und ökonomischen Ziele (einschließlich des zu erreichenden internationalen Neuheitsgrades der Forschungsergebnisse), die durchzuführenden und die mit der Vertragserfüllung zu erreichenden Arbeitsstufen, die Art des Forschungsergebnisses .und seine Form, die Qualität des Forschungsergebnisses mit den zu erreichenden wissenschaftlichen, technischen und ökonomischen Kennziffern sowie über den Umfang der Rechtsmängelfreiheit, die Termine für die wichtigsten Arbeitsstufen und für den Abschluß der Arbeiten, den Umfang und Inhalt der Garantie sowie über die Garantiezeit, die Mitwirkung des Kombinates bei der Forschung, die Kontrolle der Forschungsarbeiten sowie über die Verteidigung und Abnahme der Forschungsergebnisse, den Preis, die Rechnungslegung, Zahiungsweise und die Zahlungsfrist sowie über die Bedingungen für die Gewährung des Forschungszuschlages, die personelle und die materiell-technische Sicherung der Forschung und Überführung (einschließlich Beschaffung themengebundener Grundmittel) sowie über die Bereitstellung wissenschaftlicher Informationen, die Weiterbearbeitung der Forschungsergebnisse durch das Kombinat bis zur Produktionsreife sowie über die Mitwirkung der Akademie und der Hochschulen bei der Überführung, Nutzung und außenwirtschaftlichen Verwertung, den Umfang und das Niveau der zu erarbeitenden erfinderischen Ergebnisse sowie über die Aufgaben der Kooperationspartner bei der schutzrechtlichen Sicherung der . Forschungsergebnisse im In- und Ausland, die Maßnahmen zur Gewährleistung von Ordnung, Si- cherheit und Geheimnisschutz sowie über die Vornahme von Publikationen, die Rechte und Pflichten der Kooperationspartner bei der Vergabe der Forschungsergebnisse an Dritte zur entgeltlichen Nutzung, die materielle Verantwortlichkeit der Kooperationspartner. (3) Bei der Vorbereitung und dem Abschluß der Verträge gemäß Abs. 1 sind die „ Grundsätzlichen Anforderungen an die Ausgestaltung der Verträge über Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Rahmen der Forschungskooperation“ gemäß Anlage zu berücksichtigen. §11 (1) Zur Nutzung bereits vorliegender Forschungsergebnisse und anderer Ergebnisse der wissenschaftlichen Arbeit haben die Einrichtungen der Akademie und die Hochschulen mit den Kombinaten Verträge über die Vergabe wissenschaftlich-technischer Ergebnisse zur entgeltlichen Nutzung gemäß § 62 des Vertragsgesetzes abzuschließen. (2) In den Verträgen sind insbesondere Vereinbarungen zu treffen über die Art des Ergebnisses, sein Niveau und die Form seiner Dokumentation sowie über Art und Umfang der zu übergebenden Unterlagen, den Nutzungszweck und den Umfang der Nutzung sowie über die Rechte und Pflichten der Kooperationspartner bei einer weiteren Vergabe zur Nutzung, den Geheimhaltungsgrad, die Bereitstellung von Informationen zur Schutzrechtssituatian und die Verantwortung für die weitere Schutzrechtsarbeit, die durchzuführenden Applikationsarbeiten und die Zusammenarbeit der Kooperationspartner im Nutzungsprozeß, den Umfang und Inhalt der Garantie sowie über die Garantiezeit, das Nutzuhgsentgelt, die Rechnungslegung, die Zahlungsweise und die Zahlungsfrist, die materielle Verantwortlichkeit der Kooperationspartner. (3) Für das Nutzungsentgelt und die Verwendung der hieraus erzielten Einnahmen gilt § 20 dieser Verordnung. §12 (1) Die gemeinsame Realisierung von Vorhaben der Forschung und Überführung mit hohem Verflechtungsgrad kann im Rahmen von Gemeinschaften der Akademie, der Hochschulen und der Kombinate erfolgen, wenn dies der Erhöhung der wissenschaftlichen Leistung und der volkswirtschaftlichen Effektivität dient. (2) Zur Bildung von Gemeinschaften und zur Gestaltung ihrer Tätigkeit sind Verträge über die .gemeinschaftliche Lösung von Aufgaben gemäß § 73 des Vertragsgesetzes abzuschließen. Darin sind insbesondere Vereinbarungen über die Aufgabenstellung, die Organisation der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit und die Bildung gemeinsamer Forschungs-, Entwicklungs- und Überführungskollektive, die Finanzierung der erforderlichen Aufwendungen sowie den Einsatz und die Vollmachten der geschäftsführenden Einrichtung zu treffen. §13 (1) Die Schutzrechtsarbeit der Akademie und der Hochschulen sowie der Kombinate zu den Aufgaben der vertraglichen Forschungskooperation hat nach gemeinsamen schutzrechtspolitischen Strategien zu erfolgen. (2) Die Akademie und die Hochschulen sowie die Kombinate arbeiten bei dem Erwerb, der Aufrechterhaltung und der Verteidigung von Schutzrechten eng zusammen und unterstützen sich gegenseitig. Die Einrichtungen der Akademie;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1986 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 39 vom 30. Dezember 1986 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986, Nr. 1-39 v. 15.1.-30.12.1986, S. 1-512).

Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung zu informieren. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der verhafteten Personen, der Geheimhaltung und auf die operativ-taktischen Fragen der Sicherung der Rechte der Verhafteten während des Aufenthaltes in der medizinischen Einrichtung. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und durch das gesamte System der Aus- und Weiterbildung in und außerhalb Staatssicherheit sowie durch spezifische Formen der politisch-operativen Sohulung. Die ist ein wesentlicher Bestandteil der bedingungslosen und exakten Realisierung der Schwerpunktaufgaben. Die Arbeit nach dem Schwerpunktprinzip hat seinen Nutzen in der Praxis bereits voll bestätigt.

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