Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1986, Seite 141

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986, Seite 141 (GBl. DDR Ⅰ 1986, S. 141); Gesetzblatt Teil I Nr. 11 Ausgabetag: 4. April 1986 141 (2) Der Ansagedienst wird nur dort durchgeführt, wo technisch die Voraussetzungen dafür gegeben sind. §46 Telegrammaufgabe und Telegrammzusprache über Fernsprechanschlüsse (1) Telegramme können über Fernsprechanschlüsse aufgegeben und zugesprochen werden. (2) Für das Aufgeben und Zusprechen von Telegrammen über Fernsprechanschlüsse gilt die Anordnung vom 28. Februar 1986 über den Telegrammdienst. §47 Notrufe (1) Im Ortsnetz sind die Deutsche Volkspolizei, die Feuerwehr und die Medizinische Hilfe für Notfälle grundsätzlich unter einheitlichen Anschluß-Rufnummern zu erreichen. Die Notrufe können bei Not und in Gefahrensituationen von jedem gebührenfrei in Anspruch genommen werden. (2) Die Anschluß-Rufnummern der Notrufe sind a) Deutsche Volkspolizei 110, b) Feuerwehr 112, c) Medizinische Hilfe 115. (3) Können aus technischen Gründen die unter Abs. 2 genannten Anschluß-Rufnummern nicht geschaltet werden, sind davon abweichende Anschluß-Rufnummern aus dem Fernsprechbuch ersichtlich. §48 Sperren von Hauptanschlüssen auf Antrag des Teilnehmers (1) Auf Antrag des Teilnehmers können vorübergehend a) Hauptanschlüsse für abgehenden oder ankommenden Fernsprechverkehr gesperrt werden (Antragteilsperre), b) Hauptanschlüsse für abgehenden und ankommenden Fernsprechverkehr gesperrt werden (Antragvollsperre), ohne daß damit das Teilnehmerverhältnis beendet wird. (2) Das Sperren von Hauptanschlüssen wird nur dort durchgeführt, wo technisch die Voraussetzungen dafür gegeben sind. §49 Sonstige Leistungen Die Deutsche Post übernimmt auf Verlangen des Teilnehmers Vergleichszählungen von Gesprächen und Gebühren sowie Aufträge für Nachforschungen. Abschnitt VI Gebühren §50 (1) Für die Teilnahme am Fernsprechverkehr sind Gebühren gemäß der Anlage zu dieser Anordnung zu entrichten. Die Gebühren für Fernsprechanlagen, die nicht mehr eingerichtet werden und nicht in der Anlage aufgeführt sind, sind durch Preiskarteiblatt3 vom Ministerium für Post- und Fernmeldewesen festgelegt. (2) Für Gebühren, die sich aus dem Teilnehmerverhältnis ergeben, ist der Teilnehmer zahlungspflichtig, auch wenn er Fernsprechanlagen ständig oder zeitweilig anderen zur Nutzung oder kurzzeitigen Mitbenutzung überlassen hat. Fernmelderechnungen werden grundsätzlich dem Teilnehmer übersandt. (3) Gebühren für regelmäßig wiederkehrende Leistungen (monatliche Gebühren) sowie Gebühren, deren Höhe sich vor der Ausführung der Leistung durch die Deutsche Post feststellen läßt, werden im voraus erhoben. Einmalige Gebühren sowie Gebühren, deren Höhe sich erst nach Ausführung der Leistung der Deutschen Post feststellen läßt, werden nachträglich erhoben. 3 Diese Gebühren sind in einer vom Ministerium für. Post- und Fernmeldewesen herausgegebenen Preisliste aufgeführt. (4) Gebühren für regelmäßig wiederkehrende Leistungen werden mit dem Tag der Übergabe der Fernsprechanlagen, bei Änderungen ab ersten Tag des folgenden Monats erhoben. Diese Gebühren werden bis zum Ende des Teilnehmerverhältnisses erhoben, mindestens jedoch in Höhe einer Monatsgebühr. (5) Bei der Berechnung der Gebühren für regelmäßig wiederkehrende Leistungen und Zinsen werden für jeden Monat 30 Tage zugrunde gelegt. Für Teile eines Monats werden Gebühren für regelmäßig wiederkehrende Leistungen anteilmäßig berechnet, wenn nichts anderes bestimmt ist. (6) Die Pflicht des Teilnehmers zur Entrichtung der Gebühren für regelmäßig wiederkehrende Leistungen ruht a) für die Zeit, in der die Fernsprechanlagen gemäß § 10 des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen nicht genutzt werden können, b) für die Zeit einer Verlegung an eine andere Stelle, wenn dabei die Fernsprechanlagen länger als 14 Tage nicht benutzbar sind, c) für die Dauer der Unterbrechung, wenn Fernsprechanlagen ohne Verschulden des Teilnehmers betriebsunfähig geworden sind und diese Störungen, nachdem sie der Deutschen Post bekannt geworden sind, länger als 14 Tage angedauert haben. (7) Die Gebühren werden für von der Deutschen Post festgelegte Abrechnungszeiträume zusammengefaßt und in die Fernmelderechnung des Teilnehmers aufgenommen. Der in der Fernmelderechnung ausgewiesene Geldbetrag wird 7 Tage nach Absendung der Fernmelderechnung fällig. (8) Der in der Fernmelderechnung ausgewiesene Geldbetrag wird von Teilnehmern, die dem Geltungsbereich der Zahlungsverkehrs-Verordnung vom 13. Oktober 1983 (GBl. I Nr. 30 S. 293) unterliegen, auf der Grundlage einer Vereinbarung im Lastschriftverfahren eingezogen. (9) Gebührenrückstände jeder Art haben Teilnehmer, die der Zahlungsverkehrs-Verordnung unterliegen, nach den für den Zahlungsverkehr geltenden Rechtsvorschriften zu verzinsen. Für alle übrigen Teilnehmer beträgt die Höhe der Verspätungszinsen/Verzugszinsen 4% jährlich. (10) Die Deutsche Post erstattet auf Antrag Gebühren, wenn glaubhaft versichert wird, daß die Deutsche Post die Leistungen nicht ausgeführt hat, für die die Gebühren berechnet worden sind. Gebühren werden ohne Antrag dem Teilnehmer erstattet, wenn die Deutsche Post feststellt, daß sie die in Rechnung gestellten Leistungen nicht ausgeführt hat. (11) Für zu erstattende Gebühren zahlt die Deutsche Post Zinsen, wenn die Zinsen einen monatlichen Betrag von 5 Mark übersteigen. Für Gebühren, die die Deutsche Post versehentlich nicht erhoben hat und später nachfordert, werden für die Zeit bis zur Nachforderung keine Zinsen erhoben. (12) Blinde, die einen Hauptanschluß für die Ausübung einer beruflichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit benötigen, werden auf Antrag von der Zahlung der Grundgebühren für einen Hauptanschluß befreit, wenn der Blinden- und Seh-schwachen-Verband der Deutschen Demokratischen Republik die Angaben bestätigt. Darüber hinaus wird ihnen auf die Einrichtungsgebühr, nicht jedoch auf die Gebühr für das Heranführen der Hauptanschlußleitung bis zum Grundstück, ein Preisnachlaß von 50 % gewährt. Die Befreiung von der Zahlung der Grundgebühr und die Gewährung des Preisnachlasses sind nicht übertragbar. Abschnitt VII Materielle Verantwortlichkeit §51 Schadenersatzpflicht der Deutschen Post (1) Die Schadenersatzpflicht der Deutschen Post beim Einrichten, Instandha'lten, Ändern oder Abbrechen von Fernsprechanlagen richtet sich nach § 28 des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1986 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 39 vom 30. Dezember 1986 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986, Nr. 1-39 v. 15.1.-30.12.1986, S. 1-512).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Diese Festlegungen tragen im wesentlichen orientierenden Charakter und sind unter ständiger Berücksichtigung der politisoh-operativen Lage und Erfordemisse durch die Leiter der selbst. Abteilungen und deren Stellvertreter. Entsprechend den Erfordernissen hat eine Abstimmung mit der zuständigen Diensteinheit der Linie zu erfolgen. Die unmittelbare Vorbereitung und Durchführung dieser Werbungen sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf das Leben oder die Gesundheit ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft müssen dabei durchgesetzt und die Anforderungen, die sich aus den Haftgründen, der Persönlichkeit des Verhafteten und den Erfоrdernissen der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit sovie dem Einverständnis des Verhafteten. Die Arbeitszuweisung darf nicht die Tätigkeit des Untersuchungsorgans, des Staatsanwaltes oder des Gerichtes erschweren oder die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung ist dem Verhafteten die Möglichkeit der Verteidigerwahl zu geben. Der Verkehr mit dem Verteidiger umfaßt das Recht, mit ihm zu sprechen und Schriftverkehr zu führen.

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