Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1986, Seite 124

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986, Seite 124 (GBl. DDR Ⅰ 1986, S. 124); 124 Gesetzblatt Teil I Nr, 10 Ausgabetag: 31. März 1986 (5) Werden Amateurfunkstellen an einem anderen als dem genehmigten festen Standort errichtet und betrieben, ist dem Rufzeichen das Zeichen ,,/p“ (portable) nachzusetzen. (6) Werden Amateurfunkstellen in Landfahrzeugen errichtet und betrieben, ist dem Rufzeichen das Zeichen ,,/m“ (mobil) nachzusetzen. (7) Werden Amateurfunkstellen an Bord von Wasserfahrzeugen errichtet und betrieben, ist dem Rufzeichen das Zeichen ,,/mm“ (maritim mobil) nachzusetzen. §18 Betreiben anderer Amateurfunkstellen (1) Funkamateure der Deutschen Demokratischen Republik können andere Amateurfunkstellen der Deutschen Demokratischen Republik im Umfang der ihnen erteilten Genehmigung betreiben. In diesen Fällen ist dem Rufzeichen der betriebenen Amateurfunkstelle das eigene Rufzeichen nachzusetzen. (2) Funkamateure der Deutschen Demokratischen Republik, die an Wettkämpfen des Amateurfunkdienstes teilnehmen, können eine andere Amateurfunkstelle der Deutschen Demokratischen Republik im Umfang der ihnen erteilten Genehmigung unter ausschließlicher Anwendung des Rufzeichens dieser Amateurfunkstelle betreiben. (3) Funkamateure mit einer eigenen Amateurfunkstelle sowie die an dieser Amateurfunkstelle ständig mitarbeitenden Funkamateure können mit Genehmigung der Deutschen Post und-mit Zustimmung der Gesellschaft für Sport und Technik Amateurfunkstellen der Gesellschaft für Sport und Technik unter Anwendung ihres eigenen Rufzeichens und Nachsetzen des Zeichens „/a“ betreiben. §19 Wahrung des Funkgeheimnisses (1) Wird durch Funkamateure Funkverkehr aufgenommen, der nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist, dürfen der Inhalt des Funkverkehrs sowie die Tatsache des Vorhandenseins anderen nicht zur Kenntnis gebracht werden. (2) Eine Pflicht zur Wahrung des Funkgeheimnisses besteht für die Funkamateure nicht, wenn a) Gesetze zur Anzeige strafbarer Handlungen verpflichten, b) Gefahren für Menschen oder für erhebliche Sachwerte drohen, c) dies der Ermittlung der Verursacher von Funkstörungen dient. (3) Die Funkamateure sind verpflichtet, unverzüglich a) strafbare Handlungen und Gefahren für Menschen und Sachwerte gemäß Abs. 2 der Deutschen Volkspolizei zu zu melden, b) Verstöße gegen die Bestimmungen der Amateurfunk-Anordnung und Hinweise zur Ermittlung der Verursacher von Funkstörungen gemäß Abs. 2 der zuständigen Bezirksdirektion der Deutschen Post mitzuteilen. §20 Verhinderung von Funkstörungen Das Errichten und Betreiben von Amateurfunkstellen darf den Funkverkehr anderer Funkdienste, insbesondere den Rundfunkdienst, nicht störend beeinflussen. Zur Verhinderung von Funkstörungen durch Amateurfunkstellen ist die Deutsche Post berechtigt, zusätzliche Auflagen zu erteilen. Der Funkamateur ist verpflichtet, die erteilten Auflagen auf eigene Kosten zu erfüllen. §21 Nachweisführung Bei den Amateurfunkstellen sind Nachweise über den Funkverkehr und die ihn durchführenden Funkamateure zu führen. ' Abschnitt V Kontrollrecht und Gebühren §22 . Kontrollrecht (1) Im Geltungsbereich dieser Anordnung umfaßt das Kontrollrecht der Deutschen Post a) die Kontrolle der Amateurfunkstellen und -anlagen sowie b) die Überwachung des Funkverkehrs auf die Einhaltung der Genehmigungspflicht und der mit der Genehmigung erteilten Auflagen. (2) Im Rahmen des Kontrollrechts ist den befugten Mitarbeitern der Deutschen Post a) das Betreten von Räumen und Fahrzeugen zu gestatten, in denen sich Amateurfunkstellen befinden, b) die Einsicht in Amateurfunkgenehmigungen und in Nachweisführungen gemäß § 21 zu gewähren. §23 Gebühren (1) Für das Erteilen von Genehmigungen, die technische Prüfung von Funktions- und Fertigungsmustern sowie die Teilnahme an Prüfungen zum Erwerb von Amateurfunkgenehmigungen sind Gebühren in Höhe der Festlegungen der Anlage 1 zu dieser Anordnung zu entrichten. (2) Die Gebührenpflicht entsteht für a) Genehmigungen' mit der Erteilung (Genehmigungsgebühren), b) die technische Prüfung von Funktions- und Fertigungsmustern mit der Mitteilung des Prüfergebnisses (Prüfgebühren), c) die Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb der Amateurfunkgenehmigung mit Beginn der Prüfung (Prüfungsgebühren) . (3) Genehmigungsgebühren und Prüfungsgebühren werden von der zuständigen Bezirksdirektion der Deutschen Post erhoben. (4) Prüfgebühren werden von dem Organ der Deutschen Post erhoben, das die technische Prüfung durchgeführt hat. (5) Für Gebührenrüdestände jeder Art haben Genehmigungsinhaber, die der Zahlungsverkehrs-Verordnung vom 13. Oktober 1983 (GBl. I Nr. 30 S. 293) unterliegen, Verspä-tungs-/Verzugszinsen nach der Fälligkeits-Anordnung vom 13. Oktober 1983 (GBl. I Nr. 30 S. 298) zu zahlen. Für alle übrigen Genehmigungsinhaber beträgt die Höhe der Verspä-tungs-/Verzugszinsen jährlich 4 %. Abschnitt VI Ordnungsstrafbefugnis und Beschwerderecht §24 Ordnungsstrafbefugnis Zur Durchführung von Ordnungsstrafverfahren gemäß § 35 Abs. 7 des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen ist neben den Leitern der Bezirksdirektionen der Deutschen Post der Leiter des Zentralamtes für Fünkkontroll- und Meßdienst der Deutschen Post berechtigt. §25 Beschwerderecht / Für die Beschwerde gegen die auf der Grundlage dieser Anordnung getroffenen Entscheidungen und das Rechtsmittelverfahren gelten die Bestimmungen gemäß § 33 des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1986 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 39 vom 30. Dezember 1986 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986, Nr. 1-39 v. 15.1.-30.12.1986, S. 1-512).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung zu informieren. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Lage der Untersuchungshaftanstalt im Territorium für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle auf überprüften, die Tatsachen richtig widerspiegelnden Informationen zu begründen; Anleitung und Kontrolle stärker anhand der Plandokumente vorzunehmen. Wesentliche Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die Erarbeitung solcher Informationen, die Auskunft geben über die politische Zuverlässigkeit und Standhaftigkeit, das Auftreten und Verhalten gegenüber Mißständen und Verstößen gegen die Ordnung und Sicherheit verstoßen wird. Personen bis zu Pahren ist die Teilnahme am Besuch nicht gestattet. Unter Alkohol oder Drogen stehenden Personen wird der Zutritt zum Besuchsgebäude verwehrt.

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